Am 1. August 2017 hat das Amtsgericht (AG) Bonn das reguläre Insolvenzverfahren über die Solarworld AG (Bonn) eröffnet. Die neu gegründete Solarworld Industries GmbH (Bonn) soll nun eine Lösung darstellen. Damit geschädigte Anleger nicht leer ausgehen, müssen sie dennoch fristgerecht ihre Forderungen anmelden und weitere Ansprüche prüfen lassen, so der Deutsche Finanzmarktschutz e.V. (DFMS).

Als Anfang August 2017 das offizielle Aus für die Solarworld AG kam, stand die Solarworld Industries GmbH bereits in den Startlöchern. Der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zufolge hat Insolvenzverwalter Horst Piepenburg mit der GmbH einen Kaufvertrag zur Übernahme der Fabriken in Thüringen und Sachsen geschlossen. Dieser müsse jedoch noch abgesegnet werden. Hinter der GmbH stünde neben anderen Gesellschaftern kein Geringerer als Solarworld-Gründer Frank Asbeck. Branchenkenner vermuten hinter den anderen die Qatar Foundation.

Der Kaufpreis ist bislang unbekannt. Er bestehe jedoch, so der Insolvenzverwalter, „im Wesentlichen in der Ablösung von Verbindlichkeiten“. Demnach könnten die Solarworld-Aktionäre aus den Verkaufserlösen keine Ausschüttungen erwarten. Die Anleihe-Inhaber hingegen können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Das AG Bonn hat hierfür eine Frist bis zum 28. September 2017 gesetzt. Der DFMS-Geschäftsführer H. Heinze (www.finanzmarktschutz.de): „Selbst wenn der Verkauf zustande kommt, bezweifle ich, dass die Anleger allein durch das Insolvenzverfahren schadenfrei gestellt werden. Ich empfehle deshalb die Prüfung zusätzlicher Ansprüche. Auch den Aktionären ist eine Prüfung nahe zu legen.“

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