Wer zu Lebzeiten eine Immobilie verschenkt, will oft Klarheit schaffen und Streit vermeiden. Doch im Erbfall kann es genau dadurch zu Konflikten kommen – Stichwort Pflichtteils­ergänzungs­anspruch. Dieser schützt nahe Angehörige davor, durch Schenkungen leer auszugehen. Wie das funktioniert, wer betroffen ist und wie man klug vorsorgt, erklärt André Heid, Experte für Immobilienbewertung und Erbregelung.

Herr Heid, was genau ist der Pflichtteils­ergänzungs­anspruch – und wann spielt er eine Rolle?

Der Pflichtteils­ergänzungs­anspruch tritt dann in Kraft, wenn ein Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat – zum Beispiel eine Immobilie – und dadurch der Pflichtteil naher Angehöriger geschmälert wird. Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass bestimmte Personen – etwa Kinder oder Ehepartner – einen Mindestanteil am Nachlass erhalten müssen, auch wenn sie im Testament übergangen wurden. Und dieser Anspruch bezieht sich auch auf vorherige Schenkungen, sofern sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod erfolgt sind.

Gilt das für alle Schenkungen oder nur für bestimmte?

Wichtig ist die Unterscheidung: Schenkungen an Dritte oder auch an einzelne Familienmitglieder innerhalb dieser Zehnjahresfrist können angerechnet werden. Dabei gibt es ein sogenanntes Abschmelzungsmodell: Pro Jahr reduziert sich der Wert der Schenkung um zehn Prozent. Nach zehn Jahren wird sie gar nicht mehr berücksichtigt. Bei Immobilien mit Nießbrauch oder Wohnrecht beginnt die Frist allerdings erst mit dem Tod des Schenkers zu laufen – das ist ein häufiger Irrtum.

Welche Personengruppen haben überhaupt Anspruch auf diesen Ergänzungsanspruch?

Anspruchsberechtigt sind in erster Linie die Kinder des Erblassers, der überlebende Ehe- oder Lebenspartner, und – wenn keine Kinder vorhanden sind – auch die Eltern des Verstorbenen. Geschwister oder entfernte Verwandte sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beim Ergänzungsanspruch wird dann der verschenkte Vermögenswert anteilig angerechnet.

Wie lässt sich der Pflichtteils­ergänzungs­anspruch bei Immobilien überhaupt beziffern?

Das ist gar nicht so einfach. Der Wert der Schenkung zum Zeitpunkt der Übertragung ist entscheidend. Bei Immobilien ist das in der Regel der Verkehrswert – also der objektive Marktwert. Wichtig ist, dass mögliche Belastungen wie Nießbrauch oder Wohnrecht vom Wert abgezogen werden. Daraus ergibt sich ein fiktiver Nachlass, auf dessen Basis der Pflichtteil berechnet wird. Dann wird geprüft, was der Pflichtteilsberechtigte real erhalten hat – und die Differenz ergibt den Anspruch.

Was können Erblasser tun, um Konflikte von vornherein zu vermeiden?

Zunächst: frühzeitig planen und alle Beteiligten einbeziehen. Viele Konflikte entstehen durch fehlende Kommunikation. Wer eine Immobilie verschenken möchte, sollte die 10-Jahres-Frist beachten – idealerweise also rechtzeitig handeln. Auch vertragliche Regelungen wie eine Anrechnung auf den Pflichtteil, ein Nießbrauchvorbehalt oder Teilschenkungen unterhalb des Freibetrags können helfen, Streit zu vermeiden. Und: Alles sollte schriftlich dokumentiert sein.

Was gilt bei Schenkungen unter Ehegatten?

Schenkungen zwischen Ehepartnern unterliegen einer Sonderregelung: Die Zehnjahresfrist beginnt in diesen Fällen erst mit dem Tod eines Ehepartners. Das bedeutet, dass solche Schenkungen fast immer in die Pflichtteilsergänzung einfließen – es sei denn, es wurde ausdrücklich anders vereinbart.

Was passiert, wenn ein Pflichtteils­ergänzungs­anspruch nicht geltend gemacht wird?

Dann verfällt er nach drei Jahren, gerechnet ab dem Jahresende, in dem der Erbe vom Tod und der Schenkung Kenntnis erlangt hat. Deshalb ist es wichtig, dass pflichtteilsberechtigte Personen sich rechtzeitig informieren und ihre Rechte gegebenenfalls geltend machen. Gleichzeitig sollten Erblasser ihre Nachlassplanung so gestalten, dass die Fristen nicht übersehen werden.

Wie können Immobilienbesitzer ihren Nachlass aktiv gestalten – ohne Streit zu hinterlassen?

Die beste Strategie ist eine individuelle, transparente Nachlassplanung. Dazu gehört die realistische Bewertung von Vermögen, das Festhalten von Schenkungen und die Einbindung von Fachleuten bei der Vertragsgestaltung. Auch eine testamentarische Regelung, die bestimmte Wünsche klar formuliert und Pflichtteilsansprüche berücksichtigt, kann viel Konfliktpotenzial nehmen. Entscheidend ist: Vorsorge statt Nachsorge.

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