Ein Wechsel der Steuerklassen ist bis 30. November rückwirkend für das gesamte Jahr möglich. Das kann sich lohnen, wenn sich bei zusammenveranlagten Paaren die Einkommensverhältnisse ändern oder wenn einer der Ehepartner im Folgejahr in Elternzeit geht oder arbeitslos wird. Wechselt der oder die geringer Verdienende von Steuerklasse V in Steuerklasse III, wirkt sich das bei der Berechnung von Arbeitslosengeld oder Elterngeld positiv aus, da das Nettoeinkommen mit Steuerklasse III höher ausfällt. „Wer Kinder plant, sollte den Wechsel möglichst früh vollziehen, da für die Berechnung des Elterngelds ein Zeitraum von zwölf Monaten maßgebend ist“, sagt Polz.

Unverheirateten Paare, die ohnehin heiraten möchten, sollten dies lieber im Dezember als im Januar tun: „Nach einer Heirat erkennt das Finanzamt das Ehegattensplitting rückwirkend für das ganze Jahr an, sobald Sie bis Silvester standesamtlich geheiratet haben“, sagt Polz. Mit dem Ehegattensplitting lassen sich vor allem dann Steuern sparen, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere.  Umgekehrt gilt: „Lieber im Januar als im Dezember scheiden lassen, dann kann man das Ehegattensplitting noch für ein Jahr mitnehmen, sofern man es noch zusammen in einem Haushalt aushält“, sagt der Steuerberater.

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