Kein Progressionsvorbehalt

Was darunter zu verstehen ist, kennen Sie vielleicht von Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld: Auf diese Leistungen fällt selbst keine Steuer an, sie sorgen aber dafür, dass anderes Einkommen, das in einem Kalenderjahr bezogen wird, stärker besteuert wird. Genau das war zwischenzeitlich auch beim Aktivrentenfreibetrag in der Diskussion.

Die gute Nachricht: Dies ist vom Gesetzgeber nicht umgesetzt worden. Es handelt sich also beim Aktivrentenfreibetrag um einen echten Freibetrag, der Progressionsvorbehalt greift hierbei nicht.

Keine Verrechnung mit dem Grundfreibetrag

Aktivrentnern steht neben dem neuen Freibetrag von maximal 2.000 Euro monatlich auf Arbeitseinkommen wie allen unbeschränkt Steuerpflichtigen der steuerliche Grundfreibetrag zu. 2026 beträgt dieser 12.348 Euro, umgerechnet auf den Monat sind das 1.029 Euro. Bei Ehepaaren und offiziell Verpartnerten sind die Beträge doppelt so hoch.

Wichtig also: Anders als es mitunter bislang in Medien dargestellt wurde, ersetzt der Aktivrentenfreibetrag nicht den Grundfreibetrag, sondern er steht Ihnen als Aktivrentner oder Aktivrentnerin zusätzlich zu.

Werbungskostenfreibetrag und Sozialabgaben zusätzlich absetzbar

Darüber hinaus steht Aktivrentnern wie allen Beschäftigten der steuerliche Werbungskostenfreibetrag von 1.230 Euro jährlich zu. So viel können immer steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn keine Belege vorgelegt werden. Dieser Freibetrag wird von Arbeitgebern schon im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Dies gilt auch für die von Ihnen gezahlten Sozialversicherungsbeiträge.

Bis knapp 4.000 Euro brutto für Aktivrentner steuerfrei

Die genannten Faktoren führen dazu, dass für Senioren nach Erreichen der regulären Altersrente bei einem Bruttogehalt bis zur Höhe von knapp 4.000 Euro bei Steuerklasse IV oder I keine Lohnsteuer anfällt.

Wichtig dabei: Dies gilt für Senioren, die Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Ohne die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen bleibt „nur“ ein monatliches Entgelt von ca. 3.600 Euro steuerfrei.

Beispiel: Elvin S., Jahrgang 1959, feierte im Oktober 2025 seinen 66. Geburtstag. Anfang Dezember hat er sein reguläres Rentenalter von 66 Jahren und zwei Monaten erreicht. Er verdient monatlich brutto 4.000 Euro. Mit seinem Arbeitgeber hat er eine unveränderte Weiterarbeit im kommenden Jahr vereinbart. Im Januar 2026 „explodiert“ sein Nettogehalt durch den neuen Aktivrenten-Freibetrag. Statt 2.630 Euro netto im Dezember stehen dann auf seinem Lohnzettel 3.202 Euro. Ein Plus von 572 Euro. Der Grund: Es fallen nur noch vier Euro Lohnsteuer an, im Dezember 2025 sind es noch 524 Euro. Gerechnet haben wir hier mit Steuerklasse I oder IV und unterstellt, dass Elvin S. nicht kinderlos ist und Rentenversicherungsbeiträge zahlt.

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