Spenden lassen sich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung absetzen. Wer 2025 noch in einer Last-Minute-Aktion spendet, kann deshalb ebenfalls Steuern sparen.

Beispiel: Sie spenden an eine anerkannte gemeinnützige Organisation 500 Euro, sodass das Geld noch 2025 auf dem Konto des Empfängers eingeht. Ihr persönlicher Steuersatz beträgt 30 Prozent – das ergibt eine Steuerersparnis von 150 Euro. Normalerweise fragt das Finanzamt bei Spenden nicht nach. Falls ein Beamter aber doch nachhaken sollen, reicht als Nachweis bei Spenden bis 300 Euro der Kontoauszug aus. „Bei höheren Beträgen muss eine Spendenquittung des Empfängers vorliegen“, sagt Experte Polz. Er rät, Spenden in der Steuererklärung einzeln aufzuführen, weil dies für die Sachbearbeiter im Finanzamt plausibler erscheint. Das empfehlt sich besonders, wenn sich viele kleine Spenden zu einem größeren Betrag summieren. Wer hingegen nur die Gesamtsumme aller Kleinspenden angibt, zum Beispiel 1.000 Euro, muss mit Rückfragen des Finanzamts rechnen.

 Wie kann ich Vorsorgeaufwendungen und Versicherungen günstig steuern?

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur privaten Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zu privaten Basisrenten (Rürup-Rente) gelten als Vorsorgeaufwendungen. Auch sie sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, was fürs Steuern sparen vor dem Jahresende einen großen Spielraum eröffnet.

Beispiel 1: Bei der Rürup-Rente – gedacht vor allem für Selbständige als Pendant zur Riester-Rente – akzeptiert das Finanzamt im Jahr 2025 als Beiträge bis maximal 29.344 Euro für Alleinstehende. Sie können nun prüfen, ob Sie in diesem Jahr noch zusätzliche Beiträge einzahlen möchten, sofern Sie weiter in Ihren Rürup-Vertrag investieren wollen. Der große Vorteil: Wenn Sie noch finanzielle Reserven haben, etwa auf dem Tagesgeldkonto, und den Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie mit einer Zusatz-Einzahlung Ihre Steuerlast für 2025 deutlich senken. Bei einer zusätzlichen Einzahlung von zum Beispiel 5.000 Euro und einem persönlichen Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt sich eine Steuerersparnis von 2.100 Euro.

Beispiel 2: Auch bei Riester-Verträgen ist der Zeitpunkt der Einzahlung entscheidend. Sie müssen Ihre Riester-Beiträge bis spätestens zum 31. Dezember 2025 an den Anbieter überwiesen haben, damit sie im Steuerjahr 2025 als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei geht es aber nicht nur um Steuerersparnisse, die vor allem für Gutverdienende und Riester-Sparende ohne Kinder interessant sind. Die vollen Zulagen erhalten Sie nur, wenn Sie den Mindesteigenbeitrag leisten. Wenn Sie Ihren Vertrag weiter bedienen wollen, prüfen Sie vor Jahresende unbedingt, ob Ihr Beitrag ausreichend für die maximale Förderung ist, und zahlen Sie gegebenenfalls nach. Bei der Berechnung hilft Ihr Riester-Anbieter –  oder Sie rechnen selbst nach: Die vollen Zulagen gibt es nur, wenn Sie vier Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (laut Sozialversicherungsnachweis) einzahlen. Förderfähig sind maximal 2.100 Euro. Von diesem Betrag werden mögliche Zulagen abgezogen.

Die Deutsche Rentenversicherung rechnet vor: Eine Arbeitnehmerin (ein Kind, 2011 geboren, mit Anspruch auf Kinderzulage) hat im Jahr 2024 ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von 55.000 Euro. Vier Prozent davon entsprechen 2.200 Euro. Die Förderung ist jedoch auf 2.100 Euro begrenzt. Davon abzuziehen sind die Grundzulage von 175 Euro und die Kinderzulage von 300 Euro. Um die maximale staatliche Förderung zu erhalten, sollte die Frau mindestens 1.625 Euro im Jahr 2025 oder rund 136 Euro im Monat in ihren Riester-Vertrag einzahlen. Wer weniger als den Mindesteigenbetrag zahlt, erhält die Zulagen nur anteilig. Nach Abgabe der Steuererklärung führt das Finanzamt die sogenannte Günstigerprüfung durch: Ist der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug höher als die staatliche Zulage, erhalten Sie die Differenz zusätzlich erstattet.

Beispiel 3: Privat Krankenversicherte können bis zu drei Jahresbeiträge für Ihre private Kranken- und Pflegeversicherung im Voraus bezahlen. Auch hier gilt: Die Beiträge müssen bis spätestens 31. Dezember beim Versicherer eingegangen sein. „Das lohnt sich steuerlich vor allem dann, wenn ich im  nächsten Jahr in Rente gehe, einen Teilzeitjob annehme, weniger verdiene oder geringere Einnahmen habe“, sagt Steuerberater Polz.

Beispiel 4: Eine betriebliche Altersvorsorge kann sich für gesetzlich Krankenversicherte lohnen, wenn der Arbeitgeber einen Großteil der Beiträge übernimmt. Zahlt dagegen der Arbeitnehmer den größten Anteil, ist das weniger rentabel, da in der Einzahlungsphase oberhalb eines Freibetrags in der Krankenversicherung sowie einer Freigrenze in der Pflegeversicherung die vollen Beiträge zur Krankenkasse und die Pflegeversicherung fällig werden. Wer sich trotzdem oder wegen des Zuschusses des Arbeitgebers zum Beispiel für eine Direktversicherung entschieden hat, kann vor Jahresende Weihnachtsgeld in den Vertrag einzahlen. Das ist besonders für Gutverdienende  steuerlich attraktiv. Immerhin bleiben bei der sogenannten Entgeltumwandlung 3.864 Euro an Beiträgen im Jahr (322 Euro monatlich) sozialabgabenfrei und bis zu 7.728 (644 Euro monatlich) Euro steuerfrei. Nur auf das Einkommen, das darüber hinausgeht, fallen Sozialabgaben und Lohnsteuer an. Wer zum Beispiel von 3.000 Euro Weihnachtsgeld 2.000 Euro umwandelt, spart bei einem Steuersatz von 35 Prozent rund 700 Euro Steuern und etwa 400 Euro Sozialabgaben. Nachzahlungen sind  ebenfalls bis Jahresende möglich.

Biallo-Tipp: Wollen Sie mehr zu den Abzügen bei der Auszahlung von Betriebsrenten wissen? Dann lesen Sie den Ratgeber „Doppelt abkassiert: Wenn die Krankenkasse bei der Betriebsrente zweimal zulangt“ auf biallo.de.

Beispiel 5: Krankheits- und Pflegekosten oder Ausgaben für eine Kur gelten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzamt berücksichtigt diese jedoch nur, wenn die Kosten die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese liegt –  je nach Einkommen und familiärer Situation –  zwischen ein und sieben Prozent des Einkommens. Der Steuer-App-Anbieter Taxfix rechnet vor: Ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern und einem Gesamteinkommen von 56.000 Euro hat eine zumutbare Belastung von 1.575,30 Euro.

Wer vor Jahresende seine persönliche Grenze fast erreicht hat, kann notwendige Ausgaben –  etwa für eine neue Brille oder für Zahnersatz – vorziehen und so die Eigenbelastung überschreiten. Der Tipp von Steuerberater Polz: „Wenn Sie sich die Zähne sanieren lassen, machen Sie das in einem Jahr, um die zumutbare Belastung leichter überschreiten zu können.“ Doch Vorsicht. Es kann steuerlich vorteilhafter sein, bestimmte Ausgaben ins Folgejahr zu verschieben, wenn die Grenze in diesem Jahr nicht mehr erreicht wird und 2026 weitere außergewöhnliche Belastung anfallen.

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