Die TGI AG darf ihre Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland nicht mehr öffentlich anbieten. Die BaFin hat den Handel am 18. April 2026 verboten, weil die TGI AG die erforderlichen Verkaufsprospekte nicht vorgelegt und damit gegen das Vermögensanlagengesetz verstoßen hat, teilt die Finanzaufsicht mit.

Bei den beiden Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ bietet die TGI AG, die ihren Sitz in Lichtenstein hat, ihren Kunden unter bestimmten Voraussetzungen hohe Rabatte an, wenn sie bei ihr Feingoldbarren kaufen und anschließend der Gesellschaft zur Verwahrung geben. Dann erhalten die Kunden bis zu 36 Monate lang 2 Prozent Rabatt auf den Kaufpreis – insgesamt bis zu 72 Prozent Rabatt. Bei Anlegern, die sich für das Modell mit dem Treuerabatt entscheiden, gibt es sogar noch einen Zuschlag und nach drei Jahren kann sich ein Rabatt von 108 Prozent ergeben.

Allerdings muss in Deutschland für Vermögensanlagen regelmäßig ein Verkaufsprospekt vorgelegt und von der BaFin genehmigt werden. Der Prospekt muss den Anleger über alle für eine Anlageentscheidung wesentlichen Aspekte, einschließlich der bestehenden Risiken, aufklären. „Da die TGI AG die Prospekte nicht vorgelegt hat, liegt laut BaFin ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vor. Die Anleger haben daher einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, sie können also ihr Geld zurückverlangen“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

Die TGI AG bot ihren Kunden bei den Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ an, physisches Gold zu kaufen, es aber erst nach Ablauf von bis zu 36 Monaten zu bekommen und für die Wartezeit Rabatte auf den Kaufpreis zu erhalten. Das Angebot hört sich zunächst zwar verlockend an, stellt für die Anleger aber auch ein beträchtliches Risiko dar. „Die TGI AG versichert zwar auf ihrer Homepage, dass die Käufer ab dem Erwerb Eigentümer des Goldes werden. Allerdings gelangen sie nicht sofort in den physischen Besitz der Goldbarren. Außer dem Anspruch auf Auslieferung des Goldes nach Ablauf der Frist halten die Käufer nichts in Händen. Während der Wartezeit können sich die Rahmenbedingungen im Goldhandel massiv ändern. Auch bei der Zuordnung des Goldes zu seinen Eigentümern kann es ggf. Probleme geben“, so Rechtsanwalt Sittner. Die Stiftung Warentest hat schon am 19. März 2025 mitgeteilt, dass sie die Angebote der TGI AG wegen der Risiken nicht für empfehlenswert hält.

Angesicht der aktuellen Entwicklungen dürften auch Anleger der TGI AG besorgt sein. Sie können nun verschiedene rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Da nach Ansicht der BaFin ein Verstoß gegen die Prospektpflicht und damit gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegt, können sie Ansprüche auf Rückabwicklung des Vertrags geltend machen. Zudem können auch Kündigungsmöglichkeiten geprüft werden.

Darüber hinaus können auch Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler entstanden sein, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt oder die Plausibilität des Geschäftsmodells nicht hinreichend geprüft haben.

CLLB Rechtsanwälte unterstützt Anleger der TGI AG bei der Durchsetzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://www.cllb.de/

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