Was bedeutet Neutralität in Bezug auf die Schule aus rechtlicher Sicht? Wo ist der Begriff im Recht verankert? Welche Anforderungen ergeben sich aus ihm für die praktische Bildungs- und Erziehungsarbeit? Der Verfassungs- und Schulrechtler Prof. Dr. Felix Wirth Hanschmann geht diesen Fragen in einem Fachaufsatz für die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) nach. In seiner „Klarstellung aus rechtlicher Sicht“ verweist er auf die normativen Vorgaben, die sich aus Grundgesetz, Landesverfassungen, Völkerrecht und einschlägigen rechtlichen Regelungen in den Schulgesetzen der Bundesländer ergeben.

Auf der Grundlage dieser wertebezogenen Vorgaben unterschiedlicher Normebenen ordnet der Jurist pauschale Neutralitätsforderungen ein. Er begründet, weshalb von Lehrkräften nicht erwartet werde, im Unterricht ihre eigenen Positionen vollständig zu verbergen. Und er zeigt auf, welchen von pädagogischen Erwägungen geprägten Ermessens- und Entscheidungsspielraum Lehrkräfte und Schulen haben, um Stellung zu beziehen für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und den Schutz demokratischer Grundwerte.

Der Beitrag von Dr. Wirth Hanschmann, Professor an der Hamburger Bucerius Law School, steht nun zum Abruf auf der LpB-Homepage bereit. Er ergänzt das Online-Dossier zum 50-jährigen Jubiläum des Beutelsbacher Konsenses, das unter https://www.lpb-bw.de/beutelsbacher-konsens zur Verfügung steht.

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