Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie hat das Bundesfinanzministerium am 09. April steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen und deren Förderer beschlossen. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen und der Stifterverband begrüßen ausdrücklich die darin enthaltenen Erleichterungen für Stiftungen. Gleichzeitig sehen sie noch Nachbesserungsbedarf.

Der Bundesverband und der Stifterverband hatten sich mit anderen gemeinnützigen Dachverbänden und Organisationen – zuletzt durch ein gemeinsames Schreiben an den Finanzminister Olaf Scholz  – an das  Bundesministerium der Finanzen (BMF) gewandt und dazu aufgefordert, schnell mehr Handlungsspielraum für gemeinnützige Organisationen in der Corona-Krise zu schaffen und ihnen gleichzeitig mehr Rechtssicherheit zur eigenen Existenzsicherung zu geben. 

„Wir begrüßen die rasche Umsetzung des BMF mit seinen Verwaltungsregelungen vom 09. April 2020, die viele Erleichterungen für Unterstützungsmaßnahmen vom 01. März bis 31. Dezember 2020 vorsehen“, sagt Marie-Alix Ebner von Eschenbach, Mitglied der Geschäftsleitung im Bundesverband Deutscher Stiftungen. 

Gleichzeitig stößt das Fehlen notwendigerRegelungen zu Erleichterungen für grenzüberschreitende CoronaHilfe auf Unverständnis. „Eine weltweite Pandemie erfordert grenzüberschreitende Hilfestellung – dies ist ein Gebot der Solidarität und des Zusammenhalts in der EU“, sagt Erich Steinsdörfer, Geschäftsführer und Vorsitzender der Geschäftsleitung des Deutschen Stiftungszentrums im Stifterverband. 

Die Verwaltungsregelungen enthalten auch keine Festlegungen für bestehende Zuwendungs- und Fördervereinbarungen für Projekte/Veranstaltungen, die nicht stattfinden können. Gelder, die von Seiten der Fördergeber nicht zurückgefordert werden, dürfen nicht wegen Mittelfehlverwendung von Seiten der Finanzverwaltung sanktioniert werden. Schließlichsind nach wie vor Verwaltungsvorschriften zu Anpassungen hinsichtlich Projektlaufzeiten, Personalkosten und Verwendungsnachweisen bei bestehenden Fördervereinbarungen zwischen staatlichen Stellen und gemeinnützigen Organisationen dringend erforderlich.

Welche Erleichterungen bringt das BMF-Schreiben

  • Im Gemeinnützigkeitsrecht ist es nun möglich, im Rahmen der Corona-Hilfe auch ohne Satzungsänderung einerseits Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, einzusetzen, andererseits Personal oder Räumlichkeiten zu überlassen. Gleichfalls sind Mittelweiterleitungen vereinfacht worden.
  • Daneben werden unter anderem Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen und Spendenaktionen verbessert, Zuwendungsbescheinigungen erfreulicherweise vereinfacht, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen als Sponsoring anerkannt, Schenkungssteuerbefreiungen gewährt und  Arbeitslohnspenden lohnsteuerlich begünstigt.
  • Wichtig sind auch die Regelungen zum Schutz der gemeinnützigen Organisationen, nach denen Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden können, sowie die umsatzsteuerrechtlichenRegelungen,die für Hilfeleistungen vorgesehen sind.

Nicht zuletzt wurden auch Regelungen getroffen, die es den gemeinnützigen Organisationen einfach ermöglichen, das Kurzarbeitergeld auf bis zu 80 Prozent des bisherigen Entgelts aufzustocken. Auch eine Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen wird nicht beanstandet werden. 

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