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	<title>Firma ARAG SE, Autor bei Presse-Blog</title>
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	<title>Firma ARAG SE, Autor bei Presse-Blog</title>
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		<title>Arbeiten bei Hitze: Welche Rechte Beschäftigte haben</title>
		<link>https://www.presse-blog.com/2026/06/18/arbeiten-bei-hitze-welche-rechte-beschftigte-haben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jun 2026 07:22:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Sommerliche Temperaturen wünschen sich im Urlaub viele. Doch im Job können sie schnell zur Belastung werden. Steigende Temperaturen, direkte Sonneneinstrahlung oder stickige Räume fordern Beschäftigte heraus. Umso wichtiger ist es zu wissen, welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber treffen müssen und welche Rechte <a href="https://www.presse-blog.com/2026/06/18/arbeiten-bei-hitze-welche-rechte-beschftigte-haben/" class="more-link" data-wpel-link="internal">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Sommerliche Temperaturen wünschen sich im Urlaub viele. Doch im Job können sie schnell zur Belastung werden. Steigende Temperaturen, direkte Sonneneinstrahlung oder stickige Räume fordern Beschäftigte heraus. Umso wichtiger ist es zu wissen, welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber treffen müssen und welche Rechte Arbeitnehmer haben. Die ARAG Experten mit einer rechtlichen Einordnung.</p>
<p>Welche Pflichten hat der Arbeitgeber in den heißen Monaten?<br />
</b>Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefahren schützen. Diese Pflicht ergibt sich laut ARAG Experten aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 618). Dazu gehört neben dem Schutz vor übermäßiger Hitze und intensiver Sonneneinstrahlung beispielsweise auch das Bereitstellen von Wasser oder anderen geeigneten Getränken.</p>
<p><b>Welche Regeln gelten für Arbeitnehmer, die überwiegend draußen arbeiten?<br />
</b>Wer beispielsweise auf Baustellen, in der Landwirtschaft oder im Freibad arbeitet, ist der Sonne oft direkt ausgesetzt. Hier kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen zum Beispiel UV-Schutzkleidung, Kopfbedeckungen mit Nackenschutz, Sonnenbrillen oder auch Sonnencreme. Ebenso können technische Lösungen wie Sonnensegel, Planen oder Schirme erforderlich sein. Darüber hinaus gibt es sinnvolle organisatorische Maßnahmen. So ist es möglich, Arbeitszeiten anzupassen und besonders belastende Tätigkeiten in die kühleren Morgen- oder Abendstunden zu verlegen.</p>
<p><b>Gibt es Vorgaben in Büros?<br />
</b>Auch in Innenräumen gelten klare Vorgaben. Die sogenannten <a href="https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">„Technischen Regeln für Arbeitsstätten“</a> geben vor, dass die Raumtemperatur möglichst 26 Grad Celsius nicht überschreiten soll. Wird es draußen deutlich heißer, kann auch die Temperatur im Büro darüber liegen, allerdings nur in Ausnahmefällen. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen müssen, um die Belastung zu reduzieren. Dazu gehören etwa Jalousien oder Markisen gegen direkte Sonneneinstrahlung, Ventilatoren oder eine angepasste Nutzung von Geräten, die zusätzliche Wärme erzeugen. Allerdings sind diese Vorgaben keine starren Grenzwerte mit unmittelbarem Rechtsanspruch. Sie beschreiben vielmehr den Stand der Technik. Dennoch sind Arbeitgeber verpflichtet, aktiv zu werden, sobald gesundheitliche Risiken drohen.</p>
<p><b>Was gilt in puncto Hitze und Sonnenschutz im Homeoffice?</b><br />
Auch im Homeoffice endet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht vollständig; sie ist jedoch eingeschränkt. Denn er hat deutlich weniger Einfluss auf die konkreten Bedingungen vor Ort. Beschäftigte sind daher stärker in der Eigenverantwortung, wenn es um ausreichenden Sonnenschutz, Lüften oder geeignete Raumtemperaturen geht. Arbeitgeber sollten dennoch im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Beispielsweise durch Empfehlungen zur Arbeitsplatzgestaltung oder die Bereitstellung von Arbeitsmitteln wie Ventilatoren oder flexible Arbeitszeiten in den kühleren Morgen- oder Abendstunden. Treten gesundheitliche Probleme durch Hitze auf, raten die ARAG Experten Arbeitnehmern, dies zu dokumentieren und das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, um gemeinsam Abhilfe zu schaffen.</p>
<p><b>Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf Hitzefrei?<br />
</b>So verständlich der Wunsch nach „Hitzefrei“ auch ist – einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es laut ARAG Experten für Arbeitnehmer nicht. Auch zusätzliche Pausen oder verkürzte Arbeitszeiten sind nicht automatisch vorgeschrieben. Kommt es allerdings zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung, kann es in einigen Fällen laut ARAG Experten zulässig sein, die Arbeitsleistung vorübergehend zu verweigern. Arbeitnehmer müssen allerdings beweisen können, dass die Gesundheit aufgrund der Hitze wirklich gefährdet war, wenn der Arbeitgeber nachfragt. Können sie das nicht, müssen sie mit einer Abmahnung oder unter Umständen sogar mit einer Kündigung rechnen. Arbeitnehmer sollten daher frühzeitig das Gespräch mit dem Chef suchen und die Missstände möglichst dokumentieren.</p>
<p><b>Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Schutzmaßnahmen umsetzt?<br />
</b>Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Beschäftigte berechtigt sind, ihrem Chef Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen (Paragraf 17, Arbeitsschutzgesetz). Dies gilt auch beim Thema Hitzeschutz. Ergreift der Arbeitgeber keine geeigneten Schutzmaßnahmen, können sich Arbeitnehmer an den Betriebsrat oder – falls vorhanden – an den Arbeitsschutzbeauftragten wenden. Auch eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ist möglich.</p>
<p><b>Ist eine Lockerung der Kleiderordnung bei Hitze möglich?</b><br />
Wenn die Temperaturen steigen, wird auch die Kleidung zum Thema. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber Vorgaben zur Kleidung machen, zum Beispiel aus Gründen der Sicherheit, Hygiene oder des Erscheinungsbildes bei Kundenkontakt. Laut ARAG Experten sind in bestimmten Berufen diese Vorschriften sogar zwingend. Ein Bauarbeiter muss auch bei Hitze einen Helm tragen und Küchenpersonal entsprechende Schutzkleidung. In anderen Bereichen kann der Arbeitgeber jedoch verpflichtet sein, seine Kleiderordnung anzupassen. So ist es laut ARAG Experten angemessen bei hohen Temperaturen, auf Krawatten, langärmelige Hemden oder formelle Kleidung zu verzichten (Bundesarbeitsgericht, Az.: 1 ABR 59/15). Dies ist bei starker Hitze nicht nur sinnvoll, sondern gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.</p>
<p><b>Was können Beschäftigte selbst tun?</b><br />
Auch Arbeitnehmer haben durch kleine Maßnahmen die Möglichkeit, Hitzeperioden besser zu bewältigen. Die ARAG Experten raten zu leichter atmungsaktiver Kleidung aus Leinen oder Musselin und ausreichend Flüssigkeit zu trinken. Auch kurze Abkühlungen, beispielsweise indem man sich einige Sekunden kaltes Wasser über die Handgelenke laufen lässt, können den Kreislauf stabilisieren. Wichtig ist zudem, Warnsignale des Körpers, wie Konzentrationsprobleme, Schwindel oder Kreislaufbeschwerden, ernst zu nehmen.</p>
<p>Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?<br />
Dann schauen Sie im <a href="https://www.arag.com/de/newsroom/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">ARAG newsroom</a> vorbei.</div>
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<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
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		<title>Rückerstattung wegen fehlender Fußball-Tickets</title>
		<link>https://www.presse-blog.com/2026/06/17/rckerstattung-wegen-fehlender-fuball-tickets/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Jun 2026 07:22:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Nach Auskunft der ARAG Experten entschied das Amtsgericht München, dass ein Kunde Anspruch auf die vollständige Rückerstattung des Reisepreises hat, wenn der Anbieter die zugesagte Reiseleistung nicht erbringt. Im konkreten Fall wurden weder Eintrittskarten zu einem Champions-League-Spiel nach Istanbul noch <a href="https://www.presse-blog.com/2026/06/17/rckerstattung-wegen-fehlender-fuball-tickets/" class="more-link" data-wpel-link="internal">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Nach Auskunft der ARAG Experten entschied das Amtsgericht München, dass ein Kunde Anspruch auf die vollständige Rückerstattung des Reisepreises hat, wenn der Anbieter die zugesagte Reiseleistung nicht erbringt. Im konkreten Fall wurden weder Eintrittskarten zu einem Champions-League-Spiel nach Istanbul noch Flüge und weitere Leistungen für ein Fußballspiel bereitgestellt, sodass der Kunde berechtigt war, ohne Frist vom Vertrag zurückzutreten. Der Anbieter konnte seine Gegendarstellung nicht ausreichend belegen und auch ein Verweis auf angebliche Geschäftsbedingungen half ihm nicht, da deren Inhalt und Einbeziehung nicht nachvollziehbar dargelegt wurden. Deshalb sprach das Gericht dem Kläger die vollständige Rückzahlung zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.<br />
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des <a href="https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2026/19.php" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">AG München</a> .</div>
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<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
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		<item>
		<title>Urne zieht nicht mit um</title>
		<link>https://www.presse-blog.com/2026/06/17/urne-zieht-nicht-mit-um/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Jun 2026 07:20:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Gießen hat laut ARAG Experten entschieden, dass die Umbettung einer Urne in der Regel einen besonderen sachlichen Grund erfordert und nicht allein mit einem Wohnsitzwechsel gerechtfertigt werden kann. Im konkreten Fall wollte eine Witwe die Urne ihres verstorbenen <a href="https://www.presse-blog.com/2026/06/17/urne-zieht-nicht-mit-um/" class="more-link" data-wpel-link="internal">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Das Verwaltungsgericht Gießen hat laut ARAG Experten entschieden, dass die Umbettung einer Urne in der Regel einen besonderen sachlichen Grund erfordert und nicht allein mit einem Wohnsitzwechsel gerechtfertigt werden kann. Im konkreten Fall wollte eine Witwe die Urne ihres verstorbenen Mannes nach ihrem Umzug in eine andere Gemeinde verlegen lassen, konnte jedoch keinen ausreichenden Grund darlegen. Weder persönliche Belastungen noch familiäre Konflikte reichten nach Auffassung des Gerichts aus, um die Totenruhe zu durchbrechen. Zudem sei nicht sicher feststellbar gewesen, dass der Verstorbene selbst eine Umbettung gewollt hätte. Das Gericht betonte, dass andernfalls die Gefahr bestehe, dass Urnen bei jedem Umzug erneut verlegt würden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des <a href="https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/kein-anspruch-auf-umbettung-einer-urne-nach-umzug" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">VG Gießen</a> .</div>
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<li>
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			</item>
		<item>
		<title>Darf eine Rückkehr ins Büro angeordnet werden?</title>
		<link>https://www.presse-blog.com/2026/06/17/darf-eine-rckkehr-ins-bro-angeordnet-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Jun 2026 07:18:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[arag]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.presse-blog.com/2026/06/17/darf-eine-rckkehr-ins-bro-angeordnet-werden/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf, welches urteilte, dass Arbeitnehmer allein aufgrund langjähriger Praxis oder interner Regelungen keinen Anspruch auf Homeoffice haben. Solche Vorgaben stellen meist nur einen Rahmen dar und stehen unter dem Vorbehalt des <a href="https://www.presse-blog.com/2026/06/17/darf-eine-rckkehr-ins-bro-angeordnet-werden/" class="more-link" data-wpel-link="internal">Mehr</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-blog.com/2026/06/17/darf-eine-rckkehr-ins-bro-angeordnet-werden/" data-wpel-link="internal">Darf eine Rückkehr ins Büro angeordnet werden?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-blog.com" data-wpel-link="internal">Presse-Blog</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf, welches urteilte, dass Arbeitnehmer allein aufgrund langjähriger Praxis oder interner Regelungen keinen Anspruch auf Homeoffice haben. Solche Vorgaben stellen meist nur einen Rahmen dar und stehen unter dem Vorbehalt des Arbeitgebers. Gleichzeitig dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter grundsätzlich wieder ins Büro zurückholen, weil sie den Arbeitsort im Rahmen ihres Direktionsrechts festlegen können. Im konkreten Fall hielt das Gericht die Rückkehranordnung ins Büro jedoch für unwirksam, weil der Arbeitgeber nicht ausreichend begründen konnte, warum die stärkere Präsenz des Mitarbeiters tatsächlich geeignet sein sollte, die behaupteten organisatorischen Probleme zu lösen (Az.: 3 Ca 6587/25).</p>
<p>Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/arbg_duesseldorf/j2026/3_Ca_6587_25_Urteil_20260211.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">ArbG Düsseldorf</a> .</div>
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		<title>Mietwagen im Ausland: So vermeiden Reisende Ärger</title>
		<link>https://www.presse-blog.com/2026/06/16/mietwagen-im-ausland-so-vermeiden-reisende-rger/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jun 2026 07:04:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[arag]]></category>
		<category><![CDATA[auto]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Spontan zum versteckten Strand, ins Bergdorf abseits der Touristenpfade oder einfach bequem vom Flughafen ins Hotel: Auch im Urlaub ermöglicht das Auto maximale Flexibilität. Doch zwischen Buchung, Fahrzeugübernahme und Rückgabe lauern immer wieder Missverständnisse, Zusatzkosten und vertragliche Fallstricke. Wer vorab <a href="https://www.presse-blog.com/2026/06/16/mietwagen-im-ausland-so-vermeiden-reisende-rger/" class="more-link" data-wpel-link="internal">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Spontan zum versteckten Strand, ins Bergdorf abseits der Touristenpfade oder einfach bequem vom Flughafen ins Hotel: Auch im Urlaub ermöglicht das Auto maximale Flexibilität. Doch zwischen Buchung, Fahrzeugübernahme und Rückgabe lauern immer wieder Missverständnisse, Zusatzkosten und vertragliche Fallstricke. Wer vorab auf einige Punkte achtet, kann unangenehme Überraschungen vermeiden und die Reise deutlich mehr genießen. Die ARAG Experten mit einem Überblick.</p>
<p>Der günstigste Preis ist nicht immer das beste Angebot<br />
</b>Wer einen Mietwagen bucht, schaut meist zuerst auf den Preis. Doch ein besonders günstiges Angebot ist nicht automatisch ein gutes Angebot. Häufig fehlen in vermeintlichen Schnäppchen wichtige Leistungen, etwa ein ausreichender Versicherungsschutz oder faire Tankregelungen.</p>
<p>Daher raten die ARAG Experten genau zu prüfen, welche Leistungen im Mietpreis enthalten sind. Besonders wichtig ist ein umfassender Haftpflichtschutz mit ausreichend hoher Deckungssumme. Idealerweise beträgt sie mindestens 10 Millionen Euro pauschal oder ist unbegrenzt. Auch eine Vollkaskoversicherung ohne oder mit möglichst geringer Selbstbeteiligung kann sinnvoll sein. Ein Blick auf die Vertragsbedingungen lohnt sich ebenfalls: Zusatzkosten für junge Fahrer, Gebühren für Grenzübertritte oder eingeschränkte Kilometerleistungen sind keine Seltenheit.</p>
<p>Auch die Frage, wo gebucht wird, kann eine Rolle spielen: Wer von zu Hause aus reserviert, kann Angebote besser vergleichen. Wer erst am Urlaubsort bucht, muss sich unter Umständen mit Verträgen in fremder Sprache auseinandersetzen.</p>
<p><b>Bei der Fahrzeugübernahme genau hinsehen</b><br />
Nach einer langen Reise möchten viele Urlauber möglichst schnell losfahren. Genau das nutzen manche Vermieter aus: Der Vertrag wird rasch abgewickelt und Vorschäden am Fahrzeug werden nur oberflächlich dokumentiert. Später kann das teuer werden, weil Kratzer oder Dellen dem aktuellen Mieter angelastet werden.</p>
<p>Deshalb sollten Urlauber das Fahrzeug vor Fahrtantritt gründlich kontrollieren. Schäden an Lack, Felgen, Scheiben oder Innenraum sollten dokumentiert und vom Vermieter bestätigt werden. Fotos oder Videos mit Zeitstempel schaffen zusätzliche Sicherheit. Zudem raten die ARAG Experten, den Tankstand zu notieren und zu prüfen, ob eine Pflichtausstattung vorhanden ist. Dazu zählen je nach Land etwa Warndreieck, Warnwesten oder sogar ein Feuerlöscher.</p>
<p>Ebenso wichtig ist die Kreditkarte: Einige Anbieter blockieren eine Kaution in erheblicher Höhe. Urlauber sollten vorab prüfen, ob das Kartenlimit ausreicht und ob die Karte auf den Namen des Fahrers ausgestellt ist. Andernfalls kann die Fahrzeugübergabe scheitern. Gut zu wissen: Manche Anbieter verweigern Debitkarten und akzeptieren nur „echte“ Kreditkarten für eine Buchung.</p>
<p><b>Versicherungsschutz im Ausland genau prüfen</b><br />
Ein zentraler Punkt beim Mietwagen im Ausland ist der Versicherungsschutz. Dabei warnen die ARAG Experten, dass die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung in manchen Ländern deutlich niedriger als in Deutschland ist. Kommt es zu einem Unfall, kann das finanzielle Folgen haben. Sinnvoll ist daher eine zusätzliche Haftpflichtdeckung mit ausreichend hoher Versicherungssumme.</p>
<p>Auch bei der Vollkaskoversicherung lohnt ein genauer Blick: Manche Policen schließen häufig vorkommende Schäden aus, beispielsweise an Reifen, Glas, Dach oder Unterboden. Wer den Mietwagen über die Kreditkarte oder ein Reiseportal bucht, sollte außerdem prüfen, ob dort enthaltene Versicherungen tatsächlich greifen und welche Bedingungen gelten. Nicht jede Versicherung ersetzt automatisch jeden Schaden.</p>
<p>Eine Lösung könnte die sogenannte Mallorca-Police sein, die – anders als der Name vermuten lässt – nicht nur für Mallorca gilt. Sie hebt die Deckungssumme der Kfz-Haftpflichtversicherung auf die in Deutschland gesetzlich geltende Mindestdeckungssumme an. Je Schadensfall liegt diese bei Personenschäden bei 7,5 Millionen Euro und bei Sachschäden bei 1,22 Millionen Euro. Oft ist diese Police bereits in bestehenden Kfz- oder sogar privaten Haftpflichtversicherungen enthalten.</p>
<p><b>Zusatzangebote vor Ort kritisch prüfen</b><br />
Viele Urlauber kennen die Situation: Am Schalter wird plötzlich Druck gemacht, eine zusätzliche Versicherung abzuschließen. Oder es werden kostenpflichtige Extras verkauft, die Reisende gar nicht brauchen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass keine weiteren Policen notwendig sind, wenn man bereits einen ausreichenden Versicherungsschutz gebucht hat. Und auch Zusatzleistungen wie Navigationsgeräte, Kindersitze oder Mobilfunkpakete sind vor Ort oft deutlich teurer als bei einer Buchung vorab.</p>
<p><b>Im Schadensfall Ruhe bewahren<br />
</b>Kommt es im Urlaub zu einem Unfall oder Schaden am Mietwagen, ist schnelles und besonnenes Handeln gefragt. Zunächst sollte der Vermieter informiert und, falls erforderlich, die Polizei hinzugezogen werden. Das gilt insbesondere bei Unfällen mit anderen Beteiligten oder wenn Fremdschäden entstanden sind.</p>
<p>Die ARAG Experten raten Urlaubern, den Schaden zu dokumentieren und alle Unterlagen sorgfältig aufzubewahren. Dazu gehören Fotos, Polizeiberichte und Schriftverkehr mit dem Autovermieter. Wichtig ist außerdem, keine Schuldanerkenntnisse zu unterschreiben.</p>
<p><b>Wichtig bei der Rückgabe</b><br />
Nach der Rückgabe empfiehlt es sich, ein Rückgabeprotokoll erstellen zu lassen. So lässt sich später nachweisen, in welchem Zustand das Fahrzeug abgegeben wurde. Ohne ein solches Protokoll kann es schwierig werden, unberechtigte Forderungen abzuwehren.</p>
<p>Übrigens: In Deutschland gilt, dass die Autovermietung beweisen muss, dass ein Mietwagen, der beschädigt zurückgegeben wird, bei der Anmietung ohne Schäden übergeben wurde. Eine Beweiserleichterung gibt es laut ARAG Experten hierzulande nicht (Landgericht Lübeck, Az.: 6 O 82/23).</p>
<p><b>Mit dem Mietwagen aus Deutschland ins Ausland fahren</b><br />
Wer den Mietwagen bereits in Deutschland übernimmt und damit ins Ausland startet, sollte vorab klären, ob Fahrten über die Grenze überhaupt erlaubt sind. Nicht jeder Mietvertrag schließt Auslandsreisen automatisch ein. Laut ARAG Experten sind oft bestimmte Länder ausgeschlossen oder nur gegen Aufpreis gestattet. Wichtig ist auch, dass der Versicherungsschutz im Reiseland gilt und keine Einschränkungen vorsieht. Gerade bei Fahrten in Länder außerhalb der Europäischen Union können zusätzliche Genehmigungen oder Versicherungen erforderlich sein.</p>
<p>Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?<br />
Dann schauen Sie im <a href="https://www.arag.com/de/newsroom/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">ARAG newsroom</a> vorbei.</div>
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		<title>Ein Klick genügt: Widerruf wird einfacher</title>
		<link>https://www.presse-blog.com/2026/06/15/ein-klick-gengt-widerruf-wird-einfacher/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jun 2026 07:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[arag]]></category>
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		<category><![CDATA[unternehmen]]></category>
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		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[widerrufsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.presse-blog.com/2026/06/15/ein-klick-gengt-widerruf-wird-einfacher/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ab dem 19. Juni wird es für Verbraucher deutlich einfacher, Online-Verträge zu widerrufen. Händler müssen dann einen Widerrufsbutton bereitstellen. Damit soll der Rücktritt von Verträgen genauso unkompliziert werden wie ihr Abschluss. Was sich konkret ändert und worauf Käufer achten sollten, <a href="https://www.presse-blog.com/2026/06/15/ein-klick-gengt-widerruf-wird-einfacher/" class="more-link" data-wpel-link="internal">Mehr</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-blog.com/2026/06/15/ein-klick-gengt-widerruf-wird-einfacher/" data-wpel-link="internal">Ein Klick genügt: Widerruf wird einfacher</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-blog.com" data-wpel-link="internal">Presse-Blog</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Ab dem 19. Juni wird es für Verbraucher deutlich einfacher, Online-Verträge zu widerrufen. Händler müssen dann einen Widerrufsbutton bereitstellen. Damit soll der Rücktritt von Verträgen genauso unkompliziert werden wie ihr Abschluss. Was sich konkret ändert und worauf Käufer achten sollten, erläutern die ARAG Experten.</p>
<p>Was ist am Widerrufsbutton neu?<br />
</b>Bislang war der Widerruf eines Online-Vertrags oft umständlich. Formulare mussten gesucht, E-Mails formuliert oder Fristen genau geprüft werden. Mit dem neuen Widerrufsbutton wird dieser Prozess deutlich vereinfacht. Künftig genügt ein klar gekennzeichneter Klick auf der Website des Anbieters, um den Widerruf zu erklären. Der Button muss leicht zugänglich und eindeutig formuliert sein, beispielsweise mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“. Versteckte oder missverständliche Lösungen sind laut ARAG Experten nicht erlaubt. Grundlage für die Neuerung ist die Richtlinie (EU) 2023/2673, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden muss.</p>
<p>Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Widerruf keine Kündigung darstellt, auch nicht mit dem neuen Button. Denn ein Widerruf und eine Kündigung wirken unterschiedlich: Mit einem Widerruf wird ein Vertrag innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist so behandelt, als wäre er nie abgeschlossen worden – bereits erbrachte Leistungen oder Zahlungen werden grundsätzlich rückabgewickelt. Eine Kündigung beendet dagegen ein bestehendes Vertragsverhältnis erst für die Zukunft; die bis dahin entstandenen Rechte und Pflichten bleiben bestehen. Anbieter müssen diese beiden Funktionen daher klar voneinander trennen.</p>
<p>Wichtig laut ARAG Experten: Der Button ersetzt nicht alle bisherigen Widerrufsmöglichkeiten. Verbraucher können weiterhin auch per E-Mail oder Formular widerrufen.</p>
<p><b>Welche Daten muss man beim Widerruf angeben?</b><br />
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Unternehmen auch beim Widerruf die Regeln der Datenschutz-Grundverordnung beachten müssen und nur wirklich nötige Daten abfragen dürfen. Dazu gehören laut ARAG Experten etwa der Name des Käufers, eine Bestell- oder Vertragsnummer sowie eine Mail-Adresse, an die die Widerrufsbestätigung geschickt werden kann. Einen Grund für den Widerruf müssen Verbraucher nicht angeben und er darf auch nicht verpflichtend abgefragt werden.</p>
<p><b>Für wen oder was gelten die neuen Regeln?</b><br />
Die neue Pflicht betrifft online abgeschlossene kostenpflichtige Verbraucherverträge mit Widerrufsrecht, zum Beispiel Kaufverträge, Abonnements, Streamingdienste oder digital abgeschlossene Dienstleistungsverträge. Zusätzlich zur guten Sichtbarkeit des Buttons auf der Website ist eine Bestätigungsseite erforderlich, auf der Verbraucher ihre Angaben prüfen und den Widerruf endgültig absenden können. Nach dem Absenden müssen Unternehmen den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, was in der Regel per E-Mail geschieht. Die ARAG Experten raten, diese Mail gut aufzubewahren; sie dient auch als Nachweis, falls es später zu Unstimmigkeiten kommt.</p>
<p><b>Fristen bleiben entscheidend</b><br />
Die ARAG Experten betonen, dass auch mit dem neuen Button weiterhin die gesetzliche Widerrufsfrist gilt. In der Regel beträgt diese 14 Tage ab Vertragsschluss bzw. dem Erhalt der bestellten Ware. Wer diese Frist verpasst, kann sich nicht mehr ohne Weiteres vom Vertrag lösen.</p>
<p><b>Gilt die Widerrufs-Regel gilt auch für ausländische Unternehmen?</b><br />
Laut ARAG Experten können auch ausländische Online-Anbieter ab dem 19. Juni 2026 verpflichtet sein, einen Widerrufsbutton bereitzustellen. Und zwar dann, wenn sich das Angebot eines Online-Shops gezielt auch an deutsche Verbraucher richtet, beispielsweise weil es sich um eine „.de-Domain“ handelt, die Inhalte auf Deutsch vorhanden sind oder es spezielle Lieferangebote nach Deutschland gibt.</p>
<p><b>Was tun, wenn der Button fehlt?<br />
</b>Sollte ein Anbieter keinen Widerrufsbutton bereitstellen, obwohl er dazu verpflichtet ist, kann das rechtliche Konsequenzen haben. Für Verbraucher kann dies sogar vorteilhaft sein: In bestimmten Fällen verlängert sich dann die Widerrufsfrist. Zudem besteht die Möglichkeit, rechtliche Schritte zu prüfen, um den Vertrag zu lösen. Wichtig ist laut ARAG Experten allerdings, den Widerruf dennoch eindeutig zu erklären, zum Beispiel per E-Mail, und dies zu dokumentieren.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-blog.com/2026/06/15/ein-klick-gengt-widerruf-wird-einfacher/" data-wpel-link="internal">Ein Klick genügt: Widerruf wird einfacher</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-blog.com" data-wpel-link="internal">Presse-Blog</a>.</p>
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		<title>Sommer 2026: Neue Regeln für Urlauber</title>
		<link>https://www.presse-blog.com/2026/06/12/sommer-2026-neue-regeln-fr-urlauber/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Jun 2026 07:02:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Reisen & Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[airlines]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.presse-blog.com/2026/06/12/sommer-2026-neue-regeln-fr-urlauber/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wer in diesem Jahr verreist, sollte genauer hinschauen: Neue Gesetze, politische Entwicklungen und steigende Kosten verändern den Urlaub spürbar. Ob mögliche Flugausfälle durch Krisen oder strengere Regeln in beliebten Ferienregionen – die ARAG Experten zeigen, welche Neuerungen auf Reisende zukommen. <a href="https://www.presse-blog.com/2026/06/12/sommer-2026-neue-regeln-fr-urlauber/" class="more-link" data-wpel-link="internal">Mehr</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presse-blog.com/2026/06/12/sommer-2026-neue-regeln-fr-urlauber/" data-wpel-link="internal">Sommer 2026: Neue Regeln für Urlauber</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presse-blog.com" data-wpel-link="internal">Presse-Blog</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Wer in diesem Jahr verreist, sollte genauer hinschauen: Neue Gesetze, politische Entwicklungen und steigende Kosten verändern den Urlaub spürbar. Ob mögliche Flugausfälle durch Krisen oder strengere Regeln in beliebten Ferienregionen – die ARAG Experten zeigen, welche Neuerungen auf Reisende zukommen.</p>
<p>Erstattung für gestrichene Flüge?<br />
</b>Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Urlauber, die ihre Ferien im asiatischen Raum verbringen wollen, damit rechnen müssen, dass Flüge aufgrund des Irankrieges gestrichen werden. In dem Fall haben betroffene Passagiere einen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der Europäischen Union (EU) hat oder der Flug von einem Flughafen in der EU startet. Wann der Flug gebucht wurde, spielt für die Rückerstattung keine Rolle. Musterbriefe für die Flugpreiserstattung bei Annullierung bieten Verbraucherzentralen als Download an. Eine pauschale Ausgleichszahlung gibt es hingegen nicht, da es sich bei einem Krieg um einen außergewöhnlichen Umstand handelt.</p>
<p><b>Nachträgliche Preiserhöhung durch gestiegene Kerosinkosten</b><br />
Auch steigende Kerosinpreise könnten zu Flugausfällen führen, weil Airlines ihr Flugangebot reduzieren. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Pauschalurlauber damit rechnen müssen, dass ihre gebuchte Reise nachträglich teurer wird. Während Flugtickets nach dem Kauf nicht teurer werden dürfen, können Reiseveranstalter nach dem Reiserecht (Paragrafen 651f, 651g Bürgerliches Gesetzbuch) einen Aufschlag von bis zu acht Prozent verlangen, wenn die gestiegenen Kosten begründet sind. Das ist bei höheren Treibstoffkosten der Fall.</p>
<p><b>Strengere Regeln für Ostsee-Urlauber</b><br />
Durch die Einrichtung von drei neuen Meeresschutzgebieten in der Ostsee müssen Ostsee-Urlauber mit Einschränkungen im und auf dem Wasser rechnen. Während am Strand weiterhin alle Aktivitäten erlaubt sind, ist beispielsweise das Angeln vom Boot aus in diesen Gebieten untersagt. Zudem kann es für Motorboote neue Geschwindigkeitsbegrenzungen geben und es kann in sensiblen Bereichen innerhalb der Schutzzonen verboten sein, unterwegs zu ankern. Bei den neuen Schutzgebieten handelt es sich um die „Ostseefläche südliche Hohwachter Bucht“, die „Ostseefläche Geltinger Bucht bis Schleimündung“ sowie die „Ostseefläche westlich Fehmarn“. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Wassersportarten wie Schwimmen, Kiten oder Tauchen weiterhin erlaubt sind. Mit der Einrichtung von Schutzzonen sollen für Fische, Schweinswale und Seevögel wichtige Ruheoasen geschaffen werden.</p>
<p><b>Möwen füttern verboten</b><br />
Die ARAG Experten weisen Ostsee-Urlauber darauf hin, dass es in immer mehr Gemeinden nicht nur untersagt ist, Möwen zu füttern, sondern Verstöße auch mit hohen Bußgeldern bestraft werden. Während es bereits Fütterungsverbote beispielsweise in Kiel oder Marina Wendtorf gab, wurden nun auch für die drei Urlaubsorte Grömitz, Dahme und Kellenhusen an der Lübecker Bucht entsprechende <a href="https://www.tiktok.com/@ln_online/video/7631829076210109728" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Verbote</a> erlassen. Wer dort Möwen füttert, riskiert Bußgelder bis zu 1.000 Euro. Kontrolliert wird die Einhaltung vom Ordnungsamt. Hintergrund der Fütterungsverbote ist unter anderem eine starke Zunahme von Angriffen auf Menschen, besonders in der Brutzeit.</p>
<p><b>Deutsche Parkscheiben in Österreich ungültig</b><br />
Die ARAG Experten weisen Österreich-Urlauber darauf hin, dass bei unserem Nachbarn deutsche Parkscheiben ungültig sind. Während die meisten Länder der Europäischen Union sich auf eine einheitliche Parkscheibe geeinigt haben, fallen sie in Österreich unter eine eigene nationale Verordnung. Denn hier wird nicht, wie bei uns, im Halbstundentakt skaliert, sondern es darf nur auf die nächste Viertelstunde aufgerundet werden. Wer also beispielsweise um 10.10 Uhr parkt, darf die Parkscheibe in Österreich nur auf 10.15 Uhr stellen, in Deutschland darf das Ziffernblatt bis 10.30 Uhr vorgestellt werden. Falschparker müssen mit einem Bußgeld von rund 20 Euro rechnen. Feste Bußgeldsätze gibt es nicht, die Höhe wird durch die jeweils zuständige Behörde nach eigenem Ermessen festgelegt. In der Regel sind theoretisch sogar mehr als 700 Euro möglich. Da nicht bezahlte Bußgelder aus Österreich ab einer Höhe von 25 Euro aufgrund eines Abkommens zur Vollstreckungshilfe auch in Deutschland vollstreckt werden können, raten die ARAG Experten dringend davon ab, österreichische Knöllchen zu ignorieren. Österreichische Parkscheiben sind in den meisten Tankstellen oder auch online erhältlich. Übrigens: Auch eine digitale Parkscheibe, wie sie hierzulande mittlerweile weit verbreitet ist, ist in Österreich nicht anerkannt.</p>
<p><b>Capri will Urlauber besser schützen</b><br />
Mit einer neuen „Anti-Belästigungs-Verordnung“ geht die italienische Ferieninsel Capri gezielt gegen aufdringliche Touristenwerbung vor. Künftig ist es Gewerbetreibenden untersagt, Urlauber ungefragt anzusprechen, ihnen Flyer aufzudrängen oder sie aggressiv in Restaurants, zu Ausflügen oder Bootstouren zu locken. Verstöße können laut ARAG Experten mit Bußgeldern zwischen 25 und 500 Euro geahndet werden. Hintergrund der Maßnahme ist der zunehmende Massentourismus, durch den sich Bewohner gestört fühlten.</p>
<p><b>Bulgarien hat den Euro eingeführt</b><br />
Hotelaufenthalte und Restaurantbesuche kosten in Bulgarien nur halb so viel wie in Deutschland. Daher ist das Land am Schwarzen Meer auch bei deutschen Touristen äußerst beliebt. Ein weiterer Vorteil für Reisende aus Europa: Seit Anfang des Jahres entfällt der Umtausch von Euro in Lewa, weil der Euro seither auch in Bulgarien offizielles Zahlungsmittel ist. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Umtausch von Lewa in Euro in bulgarischen Banken weiterhin möglich bleibt, ein Umtausch in Deutschland hingegen nicht mehr angeboten wird. Übrigens: Durch den Beitritt zum Schengen-Raum zum 31. März 2026 entfallen Passkontrollen bei der Einreise nach Bulgarien.</p>
<p><b>Hawaii: Neue Steuer für Urlauber</b><br />
Wen es nach Hawaii zieht, der muss tiefer in die Tasche greifen. Seit Januar erhebt die Inselgruppe im Pazifik eine Klimasteuer, mit der Maßnahmen gegen die Folgen des Klimawandels finanziert werden sollen. Im Rahmen dieser <a href="https://governor.hawaii.gov/newsroom/office-of-the-governor-news-release-gov-green-signs-historic-senate-bill-1396-codifying-a-green-fee-to-mitigate-climate-impacts-in-hawaii/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">„Green Fee“</a> wurde die bestehende Übernachtungssteuer für Hotels und Ferienunterkünfte von 9,25 auf zehn Prozent pro Nacht und Gast erhöht. Zahlen Urlauber für ihre Übernachtung beispielsweise 300 Dollar, werden statt bislang rund 27 Dollar jetzt 30 Dollar pro Nacht fällig. Auch Kreuzfahrtpassagiere müssen erstmals eine Klimasteuer zahlen. Für sie werden elf Prozent fällig. Die Inseln des US-Bundesstaates Hawaii leiden laut ARAG Experten besonders stark unter den Folgen des Klimawandels und kämpfen regelmäßig gegen Küstenerosion, Extremwetterereignisse und Waldbrände.</p>
<p>Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?<br />
Dann schauen Sie im <a href="https://www.arag.com/de/newsroom/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">ARAG newsroom</a> vorbei.</div>
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		<title>Giftige Gartenpflanzen erkennen und vermeiden</title>
		<link>https://www.presse-blog.com/2026/06/11/giftige-gartenpflanzen-erkennen-und-vermeiden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Jun 2026 06:52:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[??gärten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einige beliebte Zierpflanzen enthalten hochgiftige Stoffe. Wer weiß, welche Arten problematisch sind, kann gezielt vorbeugen und den Garten sicher gestalten, was besonders für Kinder und Haustiere wichtig ist. Die ARAG Experten mit einem Überblick über giftige Garten-Schönheiten. Warum Vorsicht im <a href="https://www.presse-blog.com/2026/06/11/giftige-gartenpflanzen-erkennen-und-vermeiden/" class="more-link" data-wpel-link="internal">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Einige beliebte Zierpflanzen enthalten hochgiftige Stoffe. Wer weiß, welche Arten problematisch sind, kann gezielt vorbeugen und den Garten sicher gestalten, was besonders für Kinder und Haustiere wichtig ist. Die ARAG Experten mit einem Überblick über giftige Garten-Schönheiten.</p>
<p>Warum Vorsicht im Garten wichtig ist<br />
</b>Gerade für Kinder kann der Garten schnell zur Gefahrenzone werden. Ihr Körper reagiert empfindlicher auf Giftstoffe und ihre natürliche Neugier führt dazu, dass sie Pflanzen anfassen oder sogar probieren. Laut dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) waren an rund <a href="https://www.bfr.bund.de/fragen-und-antworten/thema/giftpflanzen-wie-kann-man-sich-schuetzen-und-was-ist-bei-einer-vergiftung-zu-tun/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">80 Prozent</a> aller Vergiftungs- oder Vergiftungsverdachtsfälle Kinder in der Altersgruppe 0 bis neun Jahre betroffen. Die ARAG Experten warnen, dass schon kleine Mengen gesundheitliche Folgen haben können.</p>
<p><b>Diese Gartenpflanzen sind besonders giftig<br />
</b>Zu den gefährlichsten Arten zählt der Eisenhut. Seine intensiv blauen Blüten machen ihn zu einem Hingucker, doch bereits kleinste Mengen können für Erwachsene ebenso wie für Kinder lebensgefährlich sein.</p>
<p>Auch der Rizinus, oft wegen seiner dekorativen Blätter und auffälligen Fruchtstände gepflanzt, birgt erhebliche Risiken. Seine Samen enthalten das hochgiftige Eiweiß Ricin. Schon ein einziges Samenkorn kann eine tödliche Dosis von 0,25 Milligramm dieses Eiweißes enthalten. Besonders tückisch: Die Samen sind von attraktiven, scheinbar harmlosen Fruchtkapseln umgeben.</p>
<p>Die Tollkirsche wirkt mit ihren dunklen Beeren ebenfalls verlockend. Doch bereits wenige Früchte können bei Kindern schwere Vergiftungen auslösen.</p>
<p>Nicht minder riskant ist laut ARAG Experten der Goldregen, der mit seinen gelben Blütentrauben viele Gärten schmückt. Alle Pflanzenteile enthalten giftige Alkaloide. Vor allem die Samen stellen eine Gefahr dar, da sie leicht mit essbaren Hülsenfrüchten wie Erbsen oder Bohnen verwechselt werden können. Schon zehn bis fünfzehn Samen können für Kinder tödlich sein.</p>
<p>Auch vor der Herbstzeitlose warnen die ARAG Experten. Sie blüht zwar erst von August bis Oktober in verführerischem Rosa oder Lila, doch ihre Blätter erscheinen bereits im Frühjahr und ähneln stark dem beliebten Bärlauch. Eine gefährliche Verwechslung. Denn ihr Gift, das Colchicin, ähnelt Arsen und wirkt bereits in kleinen Mengen von fünf Gramm tödlich. Eine Pflanzen-Liste nach Giftigkeit bietet das Universitätsklinikum Freiburg auf seiner <a href="https://www.uniklinik-freiburg.de/giftberatung/liste-ausgewaehlter-giftpflanzen/pflanzenliste-nach-giftigkeit.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Internetseite</a> .</p>
<p><b>Auch Hecken können riskant sein</b><br />
Nicht nur Blütenpflanzen, auch Hecken können problematisch sein. Die ARAG Experten nennen die Eibe als klassisches Beispiel: Sie ist pflegeleicht und gut formbar, enthält jedoch giftige Substanzen, vor allem in den Nadeln. Während Menschen seltener betroffen sind, stellt sie insbesondere für Haustiere eine ernsthafte Gefahr dar.</p>
<p><b>Weitere giftige Pflanzen im Überblick</b><br />
Neben den bekannten Arten gibt es zahlreiche weitere Pflanzen, die in heimischen Gärten verbreitet sind und giftige Inhaltsstoffe besitzen. Dazu gehören unter anderem Bilsenkraut, Gefleckter Schierling, Stechapfel, Engelstrompete, Maiglöckchen und Fingerhut.</p>
<p><b>So machen Hobbygärtner ihren Garten sicherer</b><br />
Wer unsicher ist, welche Pflanzen im eigenen Garten wachsen, sollte sich informieren. Pflanzenbestimmungs-Apps wie <a href="https://play.google.com/store/apps/details?id=org.plantnet&amp;hl=de&amp;gl=US&amp;pli=1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">PlantNet</a>, <a href="https://floraincognita.de/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Flora Incognita</a> oder <a href="https://apps.apple.com/de/app/picturethis-blumen-und-b%C3%A4ume/id1252497129" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">PictureThis</a> können dabei helfen, ebenso wie der Rat von Fachleuten. Besonders in Haushalten mit Kindern oder Tieren empfiehlt es sich, gefährliche Pflanzen zu entfernen oder zumindest unzugänglich zu machen.</p>
<p><b>Was im Notfall zu tun ist</b><br />
Kommt es trotz aller Vorsicht zu einer Vergiftung, ist schnelles Handeln entscheidend. Leichte Symptome können Übelkeit, Erbrechen, Bauchkrämpfe und Durchfälle sein. In einigen Fällen sind aber auch schwerwiegendere Symptome möglich, beispielsweise Kreislaufprobleme, Herzrhythmusstörungen oder Lähmungserscheinungen. Betroffene sollten umgehend eine <a href="https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/03_Verbraucher/09_InfektionenIntoxikationen/02_Giftnotrufzentralen/lm_LMVergiftung_giftnotrufzentralen_node.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Giftinformationszentrale</a> oder einen Arzt kontaktieren. Kleine Schlucke Wasser oder Tee können helfen, die Situation zu stabilisieren, weil sie das aufgenommene Gift verdünnen. Milch hingegen ist keine gute Idee, da sie die Aufnahme von Giftstoffen im Körper beschleunigen kann. Die ARAG Experten empfehlen zudem die App <a href="https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/03_Verbraucher/09_InfektionenIntoxikationen/02_Giftnotrufzentralen/lm_LMVergiftung_giftnotrufzentralen_node.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">&quot;Vergiftungsunfälle bei Kindern&quot;</a> des Bundesinstituts für Risikobewertung. Hier sind geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen genannt.</p>
<p>Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?<br />
Dann schauen Sie im <a href="https://www.arag.com/de/newsroom/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">ARAG newsroom</a> vorbei.</div>
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		<title>Kein Vertrag trotz Unterschrift</title>
		<link>https://www.presse-blog.com/2026/06/10/kein-vertrag-trotz-unterschrift/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jun 2026 06:38:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Kaufvertrag über eine Einbauküche ist nur wirksam, wenn sich beide Seiten über die wesentlichen Bestandteile und den Preis einig sind. Fehlt es daran – etwa weil Geräte und Preis nur ungenau beschrieben sind – kommt trotz Unterschrift kein wirksamer <a href="https://www.presse-blog.com/2026/06/10/kein-vertrag-trotz-unterschrift/" class="more-link" data-wpel-link="internal">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Ein Kaufvertrag über eine Einbauküche ist nur wirksam, wenn sich beide Seiten über die wesentlichen Bestandteile und den Preis einig sind. Fehlt es daran – etwa weil Geräte und Preis nur ungenau beschrieben sind – kommt trotz Unterschrift kein wirksamer Vertrag zustande. Im konkreten Fall lehnte laut ARAG Experten das Landgericht Frankenthal Schadensersatzansprüche eines Möbelhauses ab, weil keine klare Einigung über Inhalt und Kosten der Küche vorlag (Az.: 2 S 132/24).<br />
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die <a href="https://lgft.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/detail/entscheidung-des-monats-mai-2026-1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">aktuelle Pressemitteilung des LG Frankenthal</a> .</p>
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		<title>Kein Erbe für die Ehefrau</title>
		<link>https://www.presse-blog.com/2026/06/10/kein-erbe-fr-die-ehefrau/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jun 2026 06:37:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass eine noch bestehende Ehe nicht automatisch ein Erbrecht begründet, wenn vor dem Tod einer der Ehepartner bereits ein Scheidungsverfahren lief. Hat der Verstorbene der Scheidung zugestimmt und lagen die Scheidungsvoraussetzungen <a href="https://www.presse-blog.com/2026/06/10/kein-erbe-fr-die-ehefrau/" class="more-link" data-wpel-link="internal">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Der Bundesgerichtshof hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass eine noch bestehende Ehe nicht automatisch ein Erbrecht begründet, wenn vor dem Tod einer der Ehepartner bereits ein Scheidungsverfahren lief. Hat der Verstorbene der Scheidung zugestimmt und lagen die Scheidungsvoraussetzungen vor, ist das Ehegattenerbrecht nach Paragraf 1933 Bürgerliches Gesetzbuch ausgeschlossen – auch dann, wenn das Scheidungsverfahren viele Jahre geruht hat. Eine Rücknahme des Scheidungsantrags nach dem Tod des Partners ist ohne Zustimmung des anderen wirkungslos. Folge im vorliegenden Fall: Die verwitwete Ehefrau ging trotz formell bestehender Ehe leer aus (Az.: IV ZB 7/25).<br />
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2025/IV_ZB___7-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">aktuelle Entscheidung des BGH</a> .</p>
<p>Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?<br />
Dann schauen Sie im <a href="https://www.arag.com/de/newsroom/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">ARAG newsroom</a> vorbei.</div>
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<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
                        <a href="https://www.lifepr.de/pressemitteilung/arag-se/kein-erbe-fr-die-ehefrau/boxid/1063531" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Originalmeldung von ARAG SE</a>
                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.lifepr.de/newsroom/arag-se" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Alle Stories von ARAG SE</a>
                    </li>
</ul></div>
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