Im Rahmen des Widerrufsrechts müssen die erhaltenen Leistungen zurückerstattet werden. Doch gilt das auch für die Hin- und Rücksendekosten? Was ist mit Expresszuschlägen? Und kann der Verbraucher verpflichtet werden, Retourenscheine zu nutzen?

Hinsendekosten

Die Hinsendekosten sind die Versandkosten, die der Verbraucher im Rahmen der Bestellung bezahlt hat. Diese müssen grundsätzlich zurückerstattet werden und können dem Verbraucher nicht auferlegt werden. Ausnahmen bestehen nur bei Expresszuschlägen und beim Teilwiderruf:

a) Expresszuschläge

Wenn der Verbraucher aktiv eine andere Versandart als die günstigste vom Händler angebotene Versandart gewählt hat, zum Beispiel einen teureren Expressversand, so müssen dem Verbraucher lediglich die Kosten zurückerstattet werden, die beim günstigsten Standardversand entstanden wären. Beispiel: Der Verbraucher entscheidet sich für einen Expressversand für 15 Euro. Der günstigste Standardversand würde 5 Euro kosten. Es müssen dann lediglich 5 Euro zurückerstattet werden, die 10 Euro Differenz bezahlt der Verbraucher. Voraussetzung ist hier allerdings, dass der günstigste Standardversand zumutbar ist. Das bedeutet, dass dem Verbraucher die Differenz zum teureren Versand dann nicht auferlegt werden kann, wenn der günstigste Versand zum Beispiel unangemessen längere Lieferzeiten aufweist.

b) Teilwiderruf

Widerruft ein Kunde nur einen Teil seiner Bestellung und behält zum Beispiel von fünf zugesendeten Produkten nur zwei, handelt es sich um einen so genannten Teilwiderruf. Hier ist bei der Tragung der Rücksendekosten zu differenzieren:

Als Faustformel gilt: Dem Verbraucher müssen diejenigen Hinsendekosten nicht zurückerstattet werden, die für den Teil der Bestellung angefallen wären, den er nicht widerrufen hat. Das bedeutet, dass der Verbraucher bei einer Versandkostenpauschale nicht etwa einen Anteil der Hinsendekosten zurückerstattet bekommen muss, da diese Kosten für ihn ohnehin angefallen wären. Bei einer Versandkostenstaffelung muss dem Verbraucher aber unter Umständen ein Teil der Hinversandkosten zurückerstattet werden. Denkbare Beispiele betreffen vor allem Versandkostenstaffelungen nach Gewicht, wenn die Bestellung, die der Kunde behält, durch den Teilwiderruf in eine günstigere Gewichtsklasse rutscht. Dann muss dem Verbraucher die entsprechende Differenz zurückerstattet werden, sodass er nur den Teil der Hinsendekosten trägt, die für die verbleibende Bestellung angefallen wären.

Der umgekehrte Fall betrifft die nachträgliche Auferlegung von Hinsendekosten, wenn durch den Teilwiderruf eine Versandkostenfreigrenze unterschritten wird. Beispiel: Die Versandkostenfreigrenze beträgt 50 Euro. Der Verbraucher bestellt 2 Artikel à 30 Euro und widerruft anschließend einen dieser Artikel. Mit dem verbliebenen Artikel wäre der Verbraucher unter der Versandkostenfreigrenze und hätte entsprechend Versandkosten bezahlen müssen. Die Hinsendekosten können dem Verbraucher hier nachträglich auferlegt werden. Allerdings muss hierzu in der Widerrufsbelehrung selbst, in den AGB und bei den Versandkosten über diese Regelung informiert werden und es muss im Bestellprozess eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers eingeholt werden. Die saubere Gestaltung ist in diesem Fall zugleich wichtig und schwierig, sodass eine solche Gestaltung nicht ohne anwaltliche Beratung zu empfehlen ist.

Rücksendekosten

Mit den Rücksendekosten sind die Kosten gemeint, die für die Rücksendung der Ware vom Verbraucher an den Händler im Rahmen des Widerrufsrechts anfallen. Diese Kosten sind nach der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie grundsätzlich vom Verbraucher zu tragen. Ausnahmen bestehen dann, wenn der Händler die Kosten freiwillig übernimmt oder es versäumt, über die Tragung der Rücksendekosten zu informieren.

Besonderheit: Nicht paketversandfähige Ware

Bei nicht paketversandfähiger Ware muss der Verbraucher über die konkrete Höhe der Rückversandkosten informiert werden. Die Musterwiderrufsbelehrung sieht auch die Möglichkeit vor, einen Höchstbetrag zu schätzen, soweit die Kosten der Rücksendung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können.

Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit & Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.

Retourenscheine

Retourenscheine sind eine clevere Möglichkeit, die Retouren im Rahmen des Widerrufs effizienter zu gestalten: Die Retouren sind direkt richtig adressiert, die Bestellungen können einfacher zugeordnet werden und die Kosten der Rücksendekosten sinken. Nun die schlechte Nachricht: Der Kunde kann nicht verpflichtet werden, angebotene Retourenscheine zu nutzen. Allerdings kann im Rahmen der Widerrufsbelehrung die Tragung der Rücksendekosten so gestaltet werden, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendekosten trägt, es sei denn, er nutzt den angebotenen Retourenschein.

Der TIPP:

Die Kosten der Rücksendung sind grundsätzlich vom Verbraucher zu tragen, wenn er zutreffend darüber informiert wurde. Es wird empfohlen, die Muster-Widerrufsbelehrung nach Möglichkeit unverändert zu nutzen.

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