Die Tage sind wärmer und die Abende länger. Nun verlagern viele Sportfans ihr wöchentliches Training vom Fitnessstudio in den Stadtpark. Um die Motivation hoch zu halten, kann es helfen, sich ab und an ein paar neue Teile für die Ausrüstung zu gönnen. Dr. Carsten Föhlisch von Trusted Shops gibt Tipps, um Stolperfallen beim Online-Shopping von Laufschuhen & Co. zu umgehen.

1. Von den Laufschuhen, die ich mir online bestellt habe, habe ich nach dem ersten Training Blasen bekommen. Offenbar passen sie nicht richtig oder das Material ist zu hart. Kann ich sie jetzt noch umtauschen?
Dr. Carsten Föhlisch: Innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware hat ein Kunde grundsätzlich das Recht, den Kaufvertrag zu widerrufen. Wer die Schuhe bereits getragen hat, der muss allerdings damit rechnen, dass er nicht den vollen Einkaufspreis zurückerstattet bekommt. Ein Verbraucher schuldet dem Händler Wertersatz, wenn er die Ware ausführlicher testet, als es zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise notwendig war. Einen Anhaltspunkt kann hier der Vergleich mit dem stationären Geschäft geben. Von einer solchen Prüfung umfasst ist jedenfalls das Anziehen auch beider Schuhe und das probeweise Herumgehen oder auch -laufen in der Wohnung oder im Haus. Sind die Schuhe bereits stark verschmutzt oder weisen andere Gebrauchsspuren wie deutliche Fußabdrücke oder Schweißgeruch auf, kann man die Schuhe immer noch zurückschicken, der Händler kann jedoch Wertersatz verlangen – und dieser kann im Zweifel bis zu 100 % des Kaufpreises betragen.

2. Ich habe auf einer Second-Hand-Plattform ein Trainigsoutfit von einer privaten Verkäuferin gekauft. Bei der Anprobe merke ich jedoch, dass mir die Jacke viel zu weit ist. Kann ich sie umtauschen und mein Geld zurückverlangen?
Dr. Carsten Föhlisch: Leider gilt das gesetzliche Widerrufsrecht nicht, wenn es sich um zwei Verbraucher handelt, die einen Fernabsatzvertrag abschließen. In diesem Fall ist der Käufer auf die Kulanz der Verkäuferin angewiesen. In vielen privaten Angeboten bei eBay & Co. findet sich aber der Hinweis, dass eine Rücknahme ausgeschlossen sei – Fragen ist natürlich trotzdem möglich.

3. Im Online-Shop eines Sportgeräteherstellers habe ich mir einen roten Wasserball bestellt. Der gelieferte ist Ball ist stattdessen grau und lässt sich außerdem mit dem mitgelieferten Stöpsel nicht richtig verschließen. Was kann ich jetzt tun?
Dr. Carsten Föhlisch: Wenn eine andere Sache als die Bestellte geliefert wird, handelt es sich dabei um eine Falschlieferung und damit um einen Mangel. Man kann vom Händler verlangen, dass er einen roten Wasserball liefert. Wenn der Ball außerdem kaputt ist und sich nicht verschließen lässt, handelt es sich hierbei ebenfalls um einen Mangel. In solchen Fällen stehen greifen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Der Verkäufer sollte kontaktiert und ihm mitgeteilt werden, dass der Ball kaputt ist. Dann kann man von ihm die sog. Nacherfüllung verlangen, das heisst die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Verkäufer kann die gewünschte Art verweigern, wenn sie nicht möglich ist oder unangemessen hohe Kosten für ihn bedeuten würden. In diesem Fall wäre man wahrscheinlich auf die Lieferung eines neuen Wasserballs beschränkt. Stellt sich der Händler quer, wird der Mangel zweimal nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist beseitigt, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Wasserball zurückzugeben und dafür bekommt man das Geld zurück. Anstatt zurückzutreten hat man aber auch die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern – das dürfte sich in diesem Fall aber nicht anbieten – ein einwandfreier Verschluss ist für einen Wasserball schließlich unerlässlich. Unabhängig davon hat man allerdings auch die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist zu widerrufen.

4. Bei einem Onlineshop habe ich Nordic-Walking-Stöcke bestellt. Ein paar Tage später rät mir mein Orthopäde aufgrund von Knieproblemen, lieber Fahrrad zu fahren. Muss ich die Kosten für die Retoure jetzt selbst tragen?
Dr. Carsten Föhlisch: Sofern Sie über die Kosten für den Rückversand richtig informiert wurden – ja. Ein Shopbetreiber kann seine Kunden zur Übernahme der Kosten für den Rückversand verpflichten, sofern er ihn im Rahmen der Widerrufsbelehrung darüber belehrt hat. Fehlt dieser Hinweis oder wirbt der Händler mit kostenlosem Rückversand, muss er die Kosten selbst tragen.

5. Für meinen Freund habe ich online ein Fußball-Trikot mit seinem Namen und seiner Rückennummer bedrucken lassen. Leider passt es nicht. Kann ich es zurückgeben?
Dr. Carsten Föhlisch: Das geht leider nicht. Bei Waren, die nach Kundenspezifikation hergestellt wurden, entfällt das gesetzliche Widerrufsrecht. Schließlich kann der Händler das personalisierte Trikot nicht oder nur mit erheblichem Aufwand weiterverkaufen. Eine Rücknahme ist für den Händler in einem solchen Fall nicht zumutbar.

 

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