Der BFH hat entschieden, wie zu verfahren ist, wenn ein gesetzlicher Erbe auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet und dafür von seinen Geschwistern Abfindungszahlungen erhält (BFH, Urteil vom 10.5.2017, Az. II R 25/15). In diesem Fall ist danach zu unterscheiden, ob der Verzicht

  • bereits zu Lebzeiten des Erblassers oder
  • erst nach dem Tod des Erblassers

vereinbart wird. Beim Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers ist die Steuerklasse II maßgebend, sodass die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.  Diese geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall zu einer höheren Steuerbelastung. Die Vereinbarung zu Lebzeiten hat die Anwendung der Steuerklasse II zur Folge, die Vereinbarung nach dem Erbfall die der Steuerklasse I. Bei der Steuerklasse II wird ein Freibetrag von heute 20.000 € je Zahlenden und bei der Steuerklasse I ein Freibetrag von 400.000 € abgezogen. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von z.B. über 75.000 € bis zu 300.000 € beläuft sich dann der Steuersatz heute auf 20% anstelle von 11%.

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