Ein in der Innenstadt auf dem Gehweg geparktes Fahrzeug darf unverzüglich abgeschleppt werden. Im konkreten Fall war eine Hilfspolizeibeamtin in der Ludwigshafener Innenstadt unterwegs und stellte um ca. 10.00 Uhr fest, dass ein Pkw regelwidrig auf dem Gehweg abgestellt war. Die eifrige Uniformträgerin verständigte um ca. 10.18 Uhr einen Abschleppdienst, der um 10.27 Uhr eintraf. Um 10.29 Uhr kam der Fahrer und Halter des Pkw hinzu, weshalb der Abschleppvorgang abgebrochen wurde. Insgesamt sollte der Mann für den abgebrochenen Abschleppversuch 174 Euro bezahlen. Dass sah er nicht ein und klagte gegen die Stadt. Er bestritt, dass die Hilfspolizeibeamtin der Stadt den Abschleppdienst beauftragt hatte und behauptete, keine Fußgänger behindert zu haben. Erfolglos! Das Gericht hatte aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass die Hilfspolizeibeamtin einen Abschleppdienst verständigt habe, so dass die geforderten Kosten entstanden sind. Zudem ist nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten und erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Für ein sofortiges Abschleppen ist es laut ARAG Experten ausreichend, dass das rechtswidrig abgestellte Fahrzeug dazu geeignet ist, zu Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs zu führen (VG Neustadt, Az.: 5 K 902/16.NW).

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