Hoverboards sind ein Riesenspaß für Jung und Alt; in diesem Sommer dürften noch deutlich mehr der „schwebenden Bretter“ in den Städten zu sehen sein. Kaum einem Fahrer ist aber bewusst, dass schon wegen des fehlenden Versicherungsschutzes eine finanzielle Bruchlandung droht.

Die in den USA bereits lange populären Hoverboards sind einem Skateboard ähnlich, haben zwei Räder sowie einen über Batterie angetriebenen Motor, mit dem das Gefährt ein Tempo von bis zu 20 km/h erreichen kann. Der Fahrer steht freihändig darauf und lenkt per Gewichtsverlagerungen. Das sieht fast so aus wie im Science-Fiction-Film „Zurück in die Zukunft“, in dem Marty McFly auf einem Skateboard über die Straßen schwebt. Der Film-Name Hoverboard wurde deshalb übernommen. Die Bezeichnungen E-Board oder  Self-Balance-Scooter sind ebenfalls verbreitet. Die Kosten: ab etwa 200 Euro.

Hoverboard kein Spielzeug, sondern ein Kraftfahrzeug

Weitaus teurer kann es allerdings werden, wenn die Hoverboards im öffentlichen Raum benutzt werden, etwa in Parks, Fußwegen oder auf Straßen. Das ist bislang schlicht illegal. Der Grund: Da motorisierte Hoverboards mehr als 6 km/h schnell werden können, gelten sie in Deutschland bereits als Kraftfahrzeuge, die einige Voraussetzungen zu erfüllen haben, so die Gothaer-Versicherung.

Führerschein: Für ein Kraftfahrzeug wird ein Führerschein benötigt (§ 4 Fahrerlaubnis-Verordnung, kurz FeV). Bislang ist aber noch unklar, welche Klasse das mindestens sein müsste. Laut Amtsgericht Düsseldorf (Az: 412 Cs 206/16) ist nur klar, dass ein Auto-Führerschein ausreicht. Kinder und Jugendliche haben den aber noch nicht.

Betriebserlaubnis: Ein Kraftfahrzeug benötigt eine Betriebserlaubnis, um auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt zu werden. Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (kurz StVZO) unter anderem Licht sowie eine Klingel oder Hupe, so wie man das vom Moped kennt. All das fehlt dem Hoverboard.

Haftpflichtversicherung: Ein Kraftfahrzeug muss eine Haftpflichtversicherung haben, fordert das Pflichtversicherungsgesetz (kurz PflVG). Eine Kfz-Haftpflicht-Versicherung wird jedoch regelmäßig nur für solche Kfz angeboten, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden dürfen. Selbst wenn es eine Kfz-Haftpflichtversicherung für Hoverboards gäbe, wäre eine weitere Hürde zu nehmen: Es müsste irgendwo am Hoverboard ein Kennzeichen angebracht werden können.

Private Haftpflichtversicherung zahlt nicht für Hoverboard-Schäden

Die private Haftpflichtversicherung, die zum Beispiel für von Radfahrern angerichtete Schäden aufkommt, greift bei Hoverboards, die schneller als 6 km/h sind, nicht. Das wird in der sogenannten „Benzinklausel“ geregelt: Nicht versichert ist demnach die Haftpflicht, die durch den Gebrauch eines motorisierten Fahrzeuges verursacht werden.

Wer mit einem solchen Hoverboard zum Beispiel einen Fußgänger anfährt und verletzt, muss somit für den   Schaden selber aufkommen. Legal können solche Hoverboards bislang nur auf privaten Grundstücken genutzt werden, etwa auf einer (möglichst großen) Terrasse. Dort greift auch der Schutz der privaten Haftpflichtversicherung, erläutert die Gothaer-Versicherung.

Selbst ohne Schaden kann die Nutzung eines Hoverboards auf öffentlichen Grundstücken teuer werden: Fahren ohne Führerschein sowie Verstöße gegen Straßenverkehrs-Zulassungsordnung sowie das Pflichtversicherungsgesetz sind strafbar und können mit Geldstrafen geahndet werden.

Also keine große Zukunft für die „schwebenden Bretter“? Nur dann, wenn der Gesetzgeber sie mit Sondervorschriften legalisieren würde, so wie das 2009 für Segways mit der „Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr“ passiert ist. Dafür gibt es im Moment jedoch keine Anzeichen, weshalb Hoverboards bis auf Weiteres besser zu Hause bleiben sollten.

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