Die ARAG Experten weisen Radler darauf hin, dass sie keinen Schadensersatz erwarten dürfen, wenn sie auf öffentlichen Radwegen stürzen, weil der Radweg in schlechtem Zustand war. Die Gemeinde muss auch nicht vor dem schadhaften Weg warnen, wenn die Schäden bereits von weitem gut erkennbar sind. In einem konkreten Fall war ein 80-jähriger Radler auf einem öffentlichen Radweg gestürzt, weil der Teerbelag sich hochwölbte und der Weg von Rissen und Kuhlen durchzogen war. Er verlangte von der Stadt Schmerzensgeld und Schadensersatz. Doch die Schäden waren auch auf weite Sicht gut erkennbar, so dass er sein Fahrverhalten darauf hätte einstellen können. Der Mann ging leer aus (Landgericht Marburg, Az.: 10 O 984/17).

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