Zum 1. August und zum 1. September beginnt für zehntausende junger Menschen ein neuer Lebensabschnitt: der Start in das Berufsleben. Wer nach dem Schulabschluss kein Studium beginnt, hat wahrscheinlich einen Ausbildungsvertrag geschlossen und ist damit jetzt Azubi in einem Betrieb. ARAG Experten schaffen aus diesem Anlass einen Überblick darüber, was unbedingt in so einem Ausbildungsvertrag geregelt werden sollte.

Ausbildungsdauer

Für jeden Ausbildungsberuf gibt es eine vorgeschriebene Ausbildungsdauer. Diese dauert bei der Ausbildung zum Bankkaufmann zum Beispiel für Bewerber mit Abitur zweieinhalb Jahre, für Bewerber mit Realschulabschluss drei Jahre. Die Ausbildungsdauer kann unter Umständen, wenn die Auszubildenden besonders gute Leistungen bringen, auf Antrag verkürzt werden.

Arbeitszeit

Im Ausbildungsvertrag wird die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit festgelegt. Dabei gelten für Jugendliche unter 18 Jahre Einschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Am Samstag ist die Beschäftigung nur in bestimmten Wirtschaftsbereichen erlaubt. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Nur in wenigen Wirtschaftsbereichen ist eine Beschäftigung am Sonntag zulässig. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr, über 16-Jährige dürfen z. B. in Betrieben mit Mehrschichtbetrieb bis 23 Uhr beschäftigt werden.

Probezeit

Eine Probezeit kann zwischen einem und vier Monaten dauern. In dieser Zeit können beide

Seiten prüfen, ob sie zueinander passen. Für das Unternehmen ist das die Zeit, in der geschaut werden kann, ob die Azubis die Ausbildung voraussichtlich erfolgreich absolvieren werden. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung von Fristen und Angabe von Gründen vom Arbeitgeber oder vom Auszubildenden gekündigt werden. Danach kann der Chef dem Azubi nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

Ausbildungsvergütung

Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird für die unterschiedlichen Ausbildungsjahre im Ausbildungsvertrag ausgewiesen. Außerdem wird geregelt, wann die Ausbildungsvergütung gezahlt wird, also zum Beispiel ob am Ende oder in der Mitte des Monats.

Pflichten des Ausbildungsbetriebes und des Azubis

Das Unternehmen verpflichtet sich, alles dafür zu tun, dass der Auszubildende sein

Ausbildungsziel, also den Berufsabschluss erreicht. Dazu werden detaillierte Regelungen zum Ablauf, zu den Ausbildungsmitteln, zur Berufskleidung und zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Ausbildung (Anmeldung des Ausbildungsverhältnisses und zu Prüfungen) getroffen. Das Unternehmen verpflichtet sich auch, die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zu erforderlichen Prüfungen

freizustellen. Am Ende der Ausbildung ist das Unternehmen verpflichtet, ein detailliertes Zeugnis über die Ausbildungszeit auszustellen. Die Pflichten der Auszubildenden bestehen in erster Linie darin, alles zu tun, um die für den Beruf erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Ziel ist ein erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung. Die Auszubildenden verpflichten sich, am Berufsschulunterricht und an erforderlichen Prüfungen teilzunehmen. Bei Erkrankung muss dem Unternehmen unverzüglich Mitteilung gemacht werden.

Ausbildungsorte

Hier steht der Arbeitsort, an dem hauptsächlich ausgebildet wird. Wenn die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten des gleichen Unternehmens vorgenommen wird, werden die unterschiedlichen

Ausbildungsstätten angegeben.

Urlaub

Im Vertrag wird der Urlaub für das Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) eingetragen. Die Dauer des Urlaubs richtet sich u.a. nach dem Alter des Auszubildenden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Für Jugendliche finden sich die Regelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz, ab dem 18. Geburtstag gilt das Bundesurlaubsgesetz. Meist wird festgelegt, dass der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien genommen werden muss. Diese vertragliche Einschränkung ist nach Auskunft der ARAG Experten rechtens und soll verhindern, dass der Auszubildende während seines Urlaubs wichtige Lehrinhalte verpasst und so das Ausbildungsziel gefährdet wird.

Unterschriften

Der Vertrag wird von einem Vertreter oder einer Vertreterin des Ausbildungsbetriebes und vom

Auszubildenden oder, wenn dieser noch keine 18 Jahre alt ist, von den Eltern oder einem anderen gesetzlichen Vertreter unterschrieben.

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