Der Gesetzgeber hat Baustellenaufzüge zu Maschinen erklärt. Somit gilt die entsprechende Maschinenrichtlinie. Zur Überwachung des Sicherheitsstandards sind entsprechende Prüfungen verpflichtend. Oftmals werden Baustellenaufzüge durch nicht entsprechend geschultes Personal montiert, aufgrund mangelnder Kenntnisse entsteht ein hohes Sicherheitsrisiko.

Grundsätzlich gilt für den Umgang und Betrieb von Baustellenaufzügen die entsprechende Betriebssicherheitsverordnung, die bei konsequenter Einhaltung theoretisch größtmögliche Sicherheit gewährleisten würde. Gleiches gilt auch für Kontrollen und Prüfungen zur Standsicherheit sowie für die regelmäßige Einhaltung ebendieser. Angemessene Grundvoraussetzungen sind somit gegeben und vorhandene Vorschriften klar definiert, durch einen fahrlässigen Umgang, auch aus wirtschaftlichen Gründen jedoch weitestgehend hinfällig.

Hubert Grewe ist Geschäftsführer der Grewe GmbH aus Werne, Nordrhein-Westfalen. Das Unternehmen stellt Baustellenaufzüge und Transportbühnen bereit und versteht sich darüber hinaus als zentraler Dienstleister mit beratender und betreuender Funktion. Mit über 30 Jahren Branchenerfahrung kennt Grewe die Problematik genau und weiß, an welcher Stelle die Sicherheit auf der Strecke bleibt: „Es handelt sich hierbei vor allem um eine Frage der Definition von Befähigung und der Zuordnung des Geschäftsbereiches. Die Befähigung zur Handhabung, Inbetriebnahme, Einweisung sowie Prüfung von Bauaufzügen ist nur durch Fachfirmen möglich. Eine reguläre Berufsausbildung der Bundesinnung für das Gerüstbau-Handwerk, maßgeblich beteiligt durch die Sozialkasse Gerüstbau, vermittelt keine ausreichende Befähigung. Auch eine Zuordnung von Bauaufzügen zum Gerüstbau ist absurd, da es sich hier um zwei grundsätzlich unterschiedliche Konstruktionen handelt. Daraus resultierend ist auch die untergeordnete Vermittlung von sicherheitsrelevantem Wissen zu Bauaufzügen zu kritisieren.“

Die fundamentalen Unterschiede von Bauaufzügen und Baugerüsten sind selbst für Laien schnell ersichtlich: Während der Aufzug als maschinell angetriebene Apparatur dem Zweck der Personen- und Lastenbeförderung dient, gilt das Gerüst als statische Konstruktion für den Aufenthalt von Personen. Auch bei Betrachtung weiterer Details wie etwa Befestigungsmethoden und Verankerung verdeutlichen sich die Unterschiede.

Exakt um diese Separierung ging es auch im Rechtsstreit zwischen der Grewe GmbH und der Sozialkasse Gerüstbau, der im Oktober 2017 ein Ende fand. Die SOKA-Gerüst hatte eine Zwangsrekrutierungsmaßnahme gegen die Grewe GmbH eingeleitet um Mitgliedsbeiträge einziehen zu können. Die Forderung nach der Zuordnung von Bauaufzügen zum Gerüstbau durch die Sozialkasse Gerüstbau wurde vor Gericht nach mehreren Instanzen letztendlich abgewiesen.

Die Klage konnte die Grewe GmbH zwar erfolgreich abwenden, die viel zu milde Gesetzeslage und die allgegenwärtige Vernachlässigung bestehender Vorschriften ist Hubert Grewe und seinem Team wie auch vielen anderen Vertretern der Branche aber noch ein Dorn im Auge. Das Unfallrisiko ist hoch und die Verantwortung liegt grundsätzlich bei den Betreibern der Aufzüge, also Bauherren und Bauunternehmern, die ebenso als Arbeitgeber auf der Baustelle fungieren.

Hubert Grewe fordert konkrete Maßnahmen zur Minimierung von Risiken: „Wir haben gute Grundvoraussetzungen und zu einer positiven Veränderung im Sinne der Sicherheit bedarf es nicht all zu viel. Die Betriebssicherheitsverordnung ist ein wichtiger Sockel, wir müssen sie als festen Ankerpunkt und zentralen Orientierungsleitfaden noch stärker etablieren. Die Pflicht zu regelmäßigen Prüfungen besteht, die zuständigen Behörden gehen aber häufig zu nachlässig vor. Die Abnahme vor Inbetriebnahme eines Bauaufzuges sollte verpflichtend durch eine unabhängige Institution erfolgen. Einweisungen für befugte Fahrgäste sollten zudem ausschließlich durch Fachfirmen durchgeführt werden.“

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