Alle Rückkehrer aus einem Risikogebiet haben sich durch Verordnung der Landesregierung in Quarantäne zu begeben. Das Land Hessen hat dazu seine Erste Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus überarbeitet. Darauf weist der Vogelsbergkreis in einer Pressemitteilung hin.

Für alle Personen, die sich in den vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet nach den Definitionen des Robert-Koch-Institutes (RKI) aufgehalten haben, ist dadurch allgemein angeordnet worden, dass sie sich in der eigenen Häuslichkeit abzusondern haben. Die Quarantäne ist sofort nach der Einreise aus einem Risikogebiet aufzunehmen – ebenso, wenn eine Region oder ein Land kurz darauf durch das RKI als Risikogebiet ausgewiesen wird. Die 14-tägige Quarantäne bezieht sich auf den Zeitpunkt der Rückkehr aus dem Risikogebiet; entsprechendes gilt für das Verbot beruflicher Tätigkeiten in Hessen für Menschen, die außerhalb Hessens wohnen.

Die Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt und eine damit verbundene Verfügung (Absonderung in häusliche Quarantäne) sind deshalb für die Gruppe der Rückkehrer nicht mehr nötig.

Im Fall, dass Symptome auftreten, sollten sich die Personen an den Ärztlichen Bereitschaftsdienest unter 116-117 oder den Hausarzt wenden. Dort wird dann über einen möglichen Abstrich entschieden.

Eine Übersicht über die Risikogebiete gibt es im Internet unter www.rki.de/covid-19. Informationen zu den Verordnungen gibt es unter www.hessen.de, sie können dort auch im Original nachgelesen werden.

Vom Robert-Koch-Institut wurden nachfolgende Risikogebiete benannt:

Ägypten: ganzes Land
Frankreich: Region Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne)
Iran: ganzes Land
Italien: ganzes Land
Österreich: Bundesland Tirol
Schweiz: Kantone Tessin, Waadt und Genf
Spanien: Regionen Madrid, Navarra, La Rioja und Paìs Vasco
Südkorea: Daegue und die Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)
USA: Bundesstaaten Kalifornien, Washington und New York

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