Ist nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 grundsätzlich eine erneute Untersuchung nach G 26.3 notwendig? Im Zuge der Corona-Pandemie informiert Klaus Friedrich, Bundesfeuerwehrarzt des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV), über rechtliche und medizinische Voraussetzungen der arbeitsmedizinischen Untersuchung, die bei Feuerwehrangehörigen für das Tragen von umluftunabhängigem Atemschutz nötig ist.

„Eine COVID-19-Erkrankung ist nicht generell, grundsätzlich oder gar immer eine schwere Erkrankung, die eine Tätigkeit unter Atemschutz ausschließt. Der Verlauf kann sehr unterschiedlich sein; es gibt in der Mehrzahl den absolut symptomfreien oder -armen Patienten, bei dem natürlich von einer kompletten Wiederherstellung ausgegangen werden kann. Dieser Feuerwehrangehörige erfüllt nach unserer Regelung kein Kriterium für eine erforderliche und vorzeitige Nachuntersuchung“, erklärt der Mediziner. Ein COVID-19-Patient, der sich allerdings einer Behandlung im Krankenhaus unterziehen musste oder gar intensiv- bzw. beatmungspflichtig wurde, erfülle sicher das Kriterium einer schweren Erkrankung. Dies sei hinreichend Grund für eine vorzeitige Nachuntersuchung. „Andere Aussagen wären zum heutigen Zeitpunkt wissenschaftlich nicht sicher belegbar“, so Friedrich.

Der Bundesfeuerwehrarzt beleuchtet das Thema in mehreren Schritten:

– Grundsätzlich dürfen nur körperlich geeignete Feuerwehrangehörige zum Einsatz gebracht werden.

– Die besonderen Anforderungen bei Tätigkeiten unter Atemschutz erfordern eine regelmäßig zu wiederholende Eignungsuntersuchung.

– Der Krankheitsverlauf von COVID-19 ist sehr unterschiedlich.

– Der genesene und subjektiv gesunde Feuerwehrangehörige ist innerhalb seiner Nachuntersuchungsfrist geeignet für die Tätigkeit unter Atemschutz.

Abschließend benennt er Kriterien für eine vorzeitige Nachuntersuchung. Diese sollte frühestens vier Wochen nach Symptomfreiheit – insbesondere Fieberfreiheit – durchgeführt werden. Die Kriterien lauten:

– Nach mehrwöchiger Erkrankung
– Bei neu aufgetretener körperlicher Beeinträchtigung
– Bei Veränderung, Verminderung oder Verlust der Leistungsfähigkeit
– Bei Fortbestand einer eingeschränkten Lungenfunktion, wie zum Beispiel Atemnot
– Bei Fortbestand einer Entzündungssituation
– Nach Aufenthalt in einem Krankenhaus
– Nach Aufenthalt auf einer Intensivstation
– Bei Zweifel der Eignung durch den Leiter der Feuerwehr
– Auf Anraten durch den Hausarzt
– Auf Wunsch des Feuerwehrangehörigen

Das komplette Dokument steht im DFV-Blog unter www.feuerwehrverbandblog. de/g-26-3-nach-infektion-mit-sars-cov-2/ zur Verfügung. Im DFV-Blog gibt es zudem weitere Informationen zur aktuellen Pandemielage.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Feuerwehrverband e. V. (DFV)
Reinhardtstraße 25
10117 Berlin
Telefon: +49 (30) 2888488-00
Telefax: +49 (30) 2888488-09
http://www.feuerwehrverband.de

Ansprechpartner:
Silvia Darmstädter
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: +49 (30) 288848-823
Fax: +49 (30) 288848-809
E-Mail: darmstaedter@dfv.org
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel