Mit dem Ende der Schulzeit können sich Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben. Denn in den nächsten Monaten beginnt für viele Jugendliche ihre Ausbildung, ihr Studium oder sie besuchen eine weiterführende Schule. Damit es weiter Kindergeld gibt, müssen Nachweise eingereicht werden.

„Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Familienkasse helfen Familien. Das gelingt mit der Zahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag. Fast eine halbe Million Familien in Sachsen erhalten von uns jeden Monat Kindergeld. Damit wir für ein volljähriges Kind das Kindergeld auch nach Ende der Schulausbildung weiterzahlen können, benötigen wir die Nachweise über den Ausbildungs- oder Studienbeginn oder den Besuch einer weiterführenden Schule. Hier genügt schon eine Kopie des Lehrvertrags, der Immatrikulationsbescheinigung oder einer Schulbescheinigung“, sagte Sylvio Herzog, Leiter der Familienkasse Sachsen.

Wichtig ist, der Familienkasse die Pläne nach Schulende mitzuteilen, zum Beispiel, wenn ein Kind noch auf der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz ist. Die entsprechenden Formulare stehen im Online-Formulardienst unter

www.familienkasse.de zur Verfügung. Informationen gibt es auch unter der kostenfreien Servicenummer Tel: 0800 4 5555 30.

Hintergrundinformationen zum Kindergeld:

Grundsätzlich erhalten Eltern für ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel dann, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Dienste (FSJ, FÖJ, anerkannte Freiwilligendienste im Ausland) kann Kindergeld gezahlt werden.

Da es nach dem Schulende aber in aller Regel nicht nahtlos weitergeht, gib es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Aber auch, wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger gestaltet, kann für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt werden, wenn es auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartet. Hierfür genügt die Zusendung eines Nachweises über den Ausbildungs- oder Studienbeginn oder einer Schulbescheinigung an die Familienkasse vor Ort. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen. Dann können die Zahlungen aufrechterhalten werden.

Alle Informationen, Antragsformulare und Nachweisvordrucke sind im Internet unter www.familienkasse.de verfügbar. Informationen gibt es auch telefonisch von Montag bis Freitag von 8.00 – 18.00 Uhr (gebührenfrei) unter 0800 4 5555 30.

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