Der Gesetzgeber hat im Zuge der Corona-Pandemie ein Sozialschutzpaket beschlossen, das den Zugang zur Grundsicherung erleichtert. Eine dieser Sonderregelungen endet am 30. August 2020.

Weiterbewilligungsantrag wieder notwendig

Kunden müssen während der Corona-Pandemie keinen Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März 2020 bis einschließlich 30. August 2020 enden, werden die Leistungen automatisch weiter bewilligt. Diese Regelung läuft zum 30. August 2020 aus.

Jobcenter verschicken deshalb ab dem 20. Juli 2020 Schreiben an alle Kunden, deren Arbeitslosengeld II ab dem 31. August 2020 endet. Die Weiterbewilligungsanträge müssen rechtzeitig in den Jobcentern eingehen, bevor das Arbeitslosengeld II ausläuft. Eine Verlängerung ohne erneute Antragstellung ist nicht mehr möglich. Die Antragsunterlagen können auch bequem online übermittelt werden.

Sonderregelungen zur Vermögensprüfung und Übernahme der Kosten der Unterkunft bis 30. September 2020 verlängert

Die Regelungen zur vereinfachten Vermögensprüfung und zur Übernahme der Kosten der Unterkunft gelten bis zum 30. September 2020. Bei einer vereinfachten Vermögensprüfung prüft das Jobcenter das Vermögen nur dann, wenn es „erheblich“ ist. „Erheblich“ ist ein Vermögen, wenn es 60.000 Euro sowie 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied übersteigt. Kosten der Unterkunft inklusive Heizung und Nebenkosten erkennen Jobcenter in der vollen Höhe an.

Für alle Neu- und Weiterbewilligungsanträge, die ab dem 1. Oktober 2020 gestellt werden, gelten die bisher bekannten Regeln der Grundsicherung: Die Jobcenter prüfen, ob Vermögen vorhanden ist und ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind. Notwendige Nachweise fordern die Jobcenter bei den Kunden an.

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