Der Deutsche Gewerkschaftsbund, ver.di und die Landesverbände des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) in den drei MDR-Staatsvertragsländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen kritisieren in scharfen Worten die Regelungen des neuen MDR-Staatsvertrages zu den Beteiligungsmöglichkeiten von freien Mitarbeitern im MDR.

„Die ausdrückliche Herausnahme der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Geltung der Personalvertretungsgesetzes und damit der Vertretung durch den Personalrat ist ein Rückfall in die mitbestimmungspolitische Steinzeit. Während auf Bundesebene sich Veränderungen anbahnen, werden diese Veränderungen für den MDR von Anfang an und ganz bewusst ausgeschlossen“, sagte der sächsische DGB-Vorsitzende Markus Schlimbach.

"Die Mitbestimmungsrechte des Personalrates gewährleisten den Schutz vor willkürlichen Handlungen des Arbeitgebers. Freie Mitarbeitende auch noch von rechtlicher Vertretung auszuschließen und diese Einschränkung im Rundfunkstaatsvertrag zu zementieren, ist nicht hinnehmbar“, sagte Oliver Greie, ver.di-Landesbezirksleiter für die mitteldeutsche Region.

„Für fast die Hälfte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im MDR wird damit eine gesetzlich legitimierte Vertretung per Staatsvertrag verhindert! Damit ist der MDR endgültig in eine Zwei-Klassen-Gesellschaft zwischen Festangestellten und Freien gespalten.“, sagte Heidje Beutel, Vorstandsvorsitzende des DJV Thüringen.

Hintergrund: Im § 35 des Entwurfs für den MDR-Staatsvertrag werden freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), welches für den MDR angewandt wird, herausgenommen. In der Begründung dazu wird festgestellt: „Der letzte Halbsatz stellt auch für den Fall einer möglichen Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes klar, dass die in Absatz 3 enthaltenen Regelungen zur Freienvertretung gegenüber dem Bundespersonalvertretungsgesetz Vorrang haben.“ Gegenwärtig wird eine Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes diskutiert. In einem Entwurf aus dem BMI werden Freie in das BPersVG aufgenommen.

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