Die Energiespeicherindustrie erwartet den Bericht zur Evaluierung der Anwendbarkeit des § 61l EEG, der den Mischbetrieb von Speichern zur Vermeidung von Doppelbelastungen regeln soll. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist gesetzlich verpflichtet, diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2020 vorzulegen. Eine rechtliche Klarstellung der Anwendungsbedingungen für Mischbetriebe von Speichern kann sich positiv auf die Entwicklung von Energiespeichern auswirken. Vor diesem Hintergrund bedauert die Energiespeicherindustrie, dass der Bericht der BNetzA bis heute aussteht.

Urban Windelen, Bundesgeschäftsführer BVES: „Wir brauchen dringend den Bericht, um die Stromspeicher endlich effizient und systemdienlich im Multi-Use betreiben zu dürfen. Die derzeitige gesetzliche Regelung zum Mischbetrieb ist schon technisch nicht umzusetzen und läuft damit ins Leere. Damit können Speicher auch nicht ihre sinnvollen Systemdienstleistungen anbieten. Sie werden weiterhin mit doppelten Steuern und Abgaben bestraft. Diese Erfahrungen hätten wir auch gern der Bundesnetzagentur für ihren Bericht zugeliefert, doch wurde die Branche bisher nicht eingebunden.“

Zum Ende des Jahres 2020 wurde das EEG novelliert und aktuell wird der EnWG-Gesetzesentwurf debattiert. In diesem Zusammenhang müsste auch die Anpassung des § 61l EEG eine besondere Rolle spielen, da § 61l EEG den Mischbetrieb von Stromspeichern regeln soll. § 61l EEG ordnet entsprechend den Betrieb von Stromspeichern ein. Dies betrifft Stromspeicher, die nicht allein als Netzspeicher oder allein zur Eigenversorgung betrieben werden, sondern flexibel verschiedene Dienstleistungen aus einem Speicher liefern (im sogenannten Mischbetrieb bzw. Multi-Use).

Da der Bericht der BNetzA über die Anwendbarkeit des § 61l EEG noch nicht vorliegt, droht die notwendige Anpassung der Regelung bei den aktuellen Gesetzesänderungen unberücksichtigt zu bleiben. Der effiziente Mischbetrieb von Stromspeichern wäre damit insbesondere bei kleineren Anlagen in privaten Haushalten weiterhin ausgebremst. Die EU-Richtlinien EE-RL (Erneuerbare-Energien-Richtlinie II) sowie EBM-RL (Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie), die mit dem EEG und dem EnWG in deutsches Recht umgesetzt werden sollen, stärken die Position von Energiespeichern deutlich und formulieren explizit ein Recht auf den Mischbetrieb von Speichern. In diesem Zusammenhang entstünde eine Konfliktsituation zwischen EU-Vorgaben und deutscher Gesetzgebung.

„Deutschland verpasst den Anschluss an die Entwicklungen für ein grünes, kosteneffizientes und versorgungssicheres Energiesystem, wenn jetzt die Vorgaben aus den EU-Richtlinien nicht ordentlich umgesetzt werden. Die derzeitigen Regelungen zum wichtigen Mischbetrieb von Speichern in § 61l EEG sind technisch nicht umsetzbar. Das steht seit Jahren fest. Weiter auf einen überfälligen Bericht der BNetzA zu verweisen, sollten wir uns jetzt nicht erlauben. Wir brauchen endlich eine rechtssichere und vor allem technisch umsetzbare Regelung des Mischbetriebs von Speichern.“, so Urban Windelen weiter.

Energiespeicher nehmen eine zunehmend wichtige Rolle im Energiesystem ein. Sie sind das passende Werkzeug, um erneuerbare Energien zu integrieren und der wachsenden Dezentralisierung die notwendige Flexibilität bereitzustellen. Ein großer Vorteil von Energiespeichern ist, dass sie verschiedene Dienstleistungen für das Energiesystem gleichzeitig erbringen können. Sie stellen das perfekte Multifunktionswerkzeug der Energiewende dar. Diese Multifunktionsfähigkeit wird aktuell gehemmt und der Energiespeicher weitgehend auf eine einzelne Funktion reduziert. Damit bleibt das Potenzial zur Flexibilisierung durch Speicher bisher ungenutzt und die innovative Speicherindustrie in Deutschland wird ausgebremst.

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