Schon seit vielen Monaten ist klar: Spätestens zum 01. April 2021 müssen alle Registrierkassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Diese dient dazu, Kassenbelege elektronisch prüfbar zu machen und Steuerhinterziehung zu reduzieren. Die gesetzliche Grundlage für die verpflichtende Umrüstung für Registrierkassen ist die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Händler, die zum Führen einer Registrierkasse verpflichtet sind und ab dem 01. April keine TSE aufweisen, machen sich strafbar und müssen mit hohen Bußgeldern rechnen.

Was ändert sich durch die TSE-Schnittstelle?

Mit einer TSE können die Transaktionen auf einem internen Speicher der Kasse oder in der Cloud gespeichert werden. Der Speicher liefert einen Code an die Kasse zurück, der anschließend auf den Verkaufsbeleg gedruckt wird. Diese Daten sind nicht mehr veränderbar und können leicht vom Finanzamt exportiert werden. Das Speichermedium kann hierbei ein USB-Stick, eine Mini-SD-Karte oder aber auch ein Speicherort in der Cloud sein. Mit Inkrafttreten der Verordnung  ändern sich die folgenden drei Punkte:

1. Jeder Händler mit einer Registrierkasse muss diese elektronisch beim Finanzamt anmelden. Dies ist momentan jedoch noch nicht möglich, da die Finanzverwaltung bisher über keine technische Lösung zur Anmeldung verfügt.

2. Jede Kasse muss über eine eigene TSE verfügen. Die Daten eines jeden Kassenbelegs, welche den Kassenbestand verändern, werden signiert, um die Übereinstimmung der Daten des Kassenbelegs und des Kassensystems und die tatsächliche Verarbeitung der Daten zu garantieren. Die Daten werden außerdem schriftlich auf dem Kassenbeleg festgehalten.

3. Die Daten der Kasse müssen bei jedem Kassenabschluss exportiert werden, um einen einfacheren Vergleich zwischen Kassendaten und den Daten der Finanzbuchhaltung für den Kassenprüfer zu ermöglichen. Hierzu zählen beispielsweise die Umsätze der Kasse, Zahlungsarten oder Entnahmen und Einlagen. 

Aus der Kassensicherungsverordnung geht ebenfalls die Bonausgabepflicht hervor, die bereits seit dem 01.01.2020 gilt. Diese besagt, dass dem Kunden unmittelbar nach dem Kauf ein Beleg in Papierform oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden muss. Die Mitnahme des Kassenbons ist jedoch nicht verpflichtend.

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