Die Regelungen zur Einreise nach Deutschland wurden um eine neue Testpflicht für Flugreisende ergänzt bzw. verschärft. Diese gilt für alle Personen mit Ausnahme von Kindern unter sechs Jahren sowie ausgenommen das Flugpersonal. Die neue Regelung gilt ab dem 30. März befristet vorerst bis zum 12. Mai 2021.

Die neue Testpflicht in der Übersicht

Eine generelle Testpflicht ergänzt die bisherigen Regelungen zur Einreise nach Deutschland und soll ein Reiseverbot überflüssig machen. Die Änderungen der Corona-Einreiseverordnung wurden am 26. März 2021 beschlossen und gelten ab Dienstag, dem 30. März 2021. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Gültigkeit vorerst bis zum 12. Mai 2021
  • Test darf maximal 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt werden
  • Testkontrollen vor der Abreise
  • Test wird auf eigene Kosten durchgeführt
  • Beförderung nur bei negativem Testergebnis möglich
  • bei positivem Test Quarantäne zu landesspezifischen Bedingungen auf eigene Kosten

Die Verpflichtung zum Negativ-Test im Einzelnen

Die Testung auf das Corona-Virus muss vor der Abreise in dem Land, in dem der Urlaub verbracht wurde, durchgeführt werden. Das Testergebnis ist der Fluggesellschaft vorzulegen, ohne die entsprechende Bescheinigung darf keine Beförderung vorgenommen werden. Die Verpflichtung zur Testung betrifft auch diejenigen, die sich aktuell im Urlaub befinden. Die Testung selbst muss an dafür zugelassenen Stellen im Ausland erfolgen. Wer diese Möglichkeit nicht hat, kann durch den Beförderer vor der Abreise eine Testung durchführen lassen. Die Kosten dafür sind grundsätzlich selbst zu tragen.

Bei den Testkontrollen werden nur die Tests anerkannt, die nach der Nukleinsäureamplifikationstechnik arbeiten: LAMP, TMA und PCR sind erlaubt.
Des Weiteren können Antigentests anerkannt werden, Antikörpertests hingegen sind nicht erlaubt. Antigentests müssen den von der WHO geforderten Kriterien entsprechen (mind. 80 Prozent Sensitivität und mindestens 97 Prozent Spezifität). Die Testungen selbst sind von einem Dritten vorzunehmen, der zur Durchführung autorisiert ist. Möglich ist die Kontrolle auch per Videoüberwachung. Der durchführende oder überwachende Dritte muss die Identität der zu testenden Person prüfen (Reisepass, Personalausweis) und bestätigen. Auf dem Zeugnis für die Testung müssen neben dem Namen der getesteten Persona auch das Datum sowie die Art des Tests vermerkt werden. Das Zeugnis wird in Papierform ausgehändigt oder kann als elektronisches Dokument in Deutsch, Englisch oder Französisch vorliegen. Bei Antigen-Schnelltests gilt, dass Angaben zum Hersteller des Tests ersichtlich sein müssen.

Bei einem positiven Testergebnis wird ein Reiseverbot nach Deutschland verhängt. Das heißt, dass die betreffende Person nicht durch die Fluggesellschaft befördert werden darf und sich nach örtlichen Vorschriften zu isolieren hat. Auch das ist auf eigene Kosten vorzunehmen, die rechtlichen Bestimmungen der Quarantäne richten sich nach den Vorschriften des jeweiligen Staates, in dem die Person gerade ist.
Das Vorliegen eines negativen Testergebnisses kann durch die Airline kontrolliert werden, auch das zuständige Gesundheitsamt oder eine Behörde, die mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betraut worden ist, ist zur Kontrolle berechtigt.

Diese neue Verpflichtung gilt nur für Flugreisende, nicht für Reisende auf anderen Verkehrswegen.

Die rechtliche Sicherheit der neuen Verpflichtung

Experten sind sich noch nicht einig darüber, welche Folgen die neue Verpflichtung zum Test haben wird. Die Maßnahmen müssen begründet werden, sie müssen zur Bekämpfung der Pandemie „geeignet und verhältnismäßig“ sein. Dieser Punkt sei gegeben, zumal die Testung nur einen geringen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit bedeutet. Allerdings ist noch nichts zu den Testkapazitäten der einzelnen Urlaubsländer bekannt und welche Folgen ein Nichtvorhandensein dieser Tests haben wird. Aktuell sollen die Beförderer dennoch mit einem Bußgeld belegt werden, wenn sie Personen ohne negatives Testzeugnis nach Deutschland befördern. Ebenfalls ungeklärt ist bis jetzt, wie es sich mit einem Visum verhält: Ist der Reisende in einem Visa-pflichtigen Urlaubsland und läuft sein Visum am, dürfte die Person sich nicht mehr vor Ort in Quarantäne begeben. Des Weiteren ist strittig, ob deutschen Staatsbürgern tatsächlich die Einreise nach Deutschland verweigert werden darf. Diese Punkte sollen zeitnah geklärt werden.

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