Der Verbandsvorstand hat eine Anpassung der Spielordnung § 17 zur Warte-frist für die Spielzeiten 2020/21 und 2021/22 beschlossen. Die 6-Monats-Frist kommt bis zum 31.10.2021 nicht zur Anwendung, es sei denn sie war bereits am Ende der Wechsel-periode II (01.02.2021) abgelaufen.

Das Vereinswechselrecht sieht vor, dass für Transfers von Herren und Frauen in den Wechsel-perioden die Zustimmung des abgebenden Vereins oder eine pauschalierte Entschädigung er-forderlich ist. §17 Ziffer 2.7 der bfv-Spielordnung legt hierzu eine Ausnahme fest: Danach kön-nen Spieler*innen auch ohne Zustimmung des abgebenden Vereins und außerhalb der Wech-selperioden ein Spielrecht für einen anderen Verein erhalten, wenn sie nachweislich mindes-tens sechs Monate nicht mehr gespielt haben. Bei Vertragsspielern gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist erst mit der einvernehmlichen Vertragsbeendigung oder wirksamen fristlosen Kündigung in Gang gesetzt wird.

Bereits im Januar hatte der Verbandsvorstand aufgrund der Aussetzung des Spielbetriebs die Aussetzung der 6-Monats-Frist bis zum offiziellen Saisonende am 30.06.2021 beschlossen, damit Spieler*innen, die Ende Oktober 2020 ihr letztes Pflichtspiel bestritten haben, nicht ohne Zustimmung des abgebenden Vereins wechseln können. Da mit Blick auf die aktuellen Entwick-lungen mit einer Wiederaufnahme des Spielbetriebs in der laufenden Saison nicht mehr zu rechnen ist, ist eine Anpassung der Sonderregelung geboten. Ohne diese Anpassung würde die ganz überwiegende Anzahl der Spieler*innen nach aktueller Rechtslage ein Pflichtspielrecht zum 01.07.2021 auch ohne Zustimmung der abgebenden Vereine erhalten. Davon ausgenom-men wären lediglich die Spieler*innen, die in ggf. noch auszutragenden Pokalspielen zu Einsät-zen kämen. Um aber zu verhindern, dass sich nahezu sämtliche Spieler*innen zur neuen Sai-son 2021/22 ohne Zustimmung und ohne Zahlung einer Entschädigung einem neuen Verein anschließen können, gilt die Aussetzung der 6-Monats-Frist bis 31.10.2021.

Im Ergebnis führt die Änderung im Wesentlichen dazu, dass die Spieler*innen, die nur aufgrund des Lockdowns keine weiteren Einsätze seit dem 29.10.2020 hatten, so gestellt werden, als wä-re die Saison regulär zu Ende geführt worden. Spieler*innen, die bereits davor pausiert hatten, und z.B. zuletzt im Frühjahr 2020 zum Einsatz kamen, wären nicht betroffen und könnten wei-terhin ein sofortiges Spielrecht erhalten, weil in diesen Fällen die 6-Monats-Frist bereits zum Ende der Wechselperiode II am 01.02.2021 abgelaufen war.

Auch im Bereich der Jugend ist die entsprechende Problematik gegeben, dass Spieler*innen ohne Zustimmung des abgebenden Vereins nach dem offiziellen Saisonende am 30.06.2021 sofort ein Pflichtspielrecht für einen anderen Verein erhalten könnten, wenn dann die 6-Monats-Frist nach § 13 Ziff. 2.3 JO bereits abgelaufen ist. Es wird deshalb explizit auf § 13 Ziff. 5 JO verwiesen, wonach die Bestimmungen des §17 SpO entsprechend gelten. Weiterhin können aber Jugendliche mit Zustimmung des abgebenden Vereins mit einer Wartefrist von drei Monaten wechseln.

Die Änderung gilt lediglich für Wechsel ohne Zustimmung des abgebenden Vereins. Wechsel mit Zustimmung bleiben von der Anpassung unberührt. Die Fußballverbände in Württemberg und Südbaden haben analoge Regelungen beschlossen.

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