Wer in Corona-Zeiten in den Urlaub fliegt, sieht sich in Corona-Zeiten oft mit Flugannullierungen konfrontiert. Die Stornierung von Seiten der Airlines erfolgt meist lapidar per E-Mail in Verbindung mit einem Gutschein-Angebot. Von Annullierungen besonders stark betroffen sind Zubringerverbindungen, weil Flüge wegen mangelnder Auslastung zusammengelegt werden. Statt Hamburg, Stuttgart oder Dresden müssen Passagiere dann meist auf die Drehkreuze Düsseldorf, Frankfurt oder München ausweichen. Die Umbuchung wird oft nicht von der Airline veranlasst, stattdessen wird Ihnen ein Gutschein angeboten. Fluggäste gezwungen, Eigeninitiative zu ergreifen, zumal in vielen Fällen nur eine Strecke betroffen ist, womöglich der Rückflug. Doch wie ist die Rechtslage?

Grundsätzlich gilt die Europäische Fluggastrechteverordnung auch in Corona-Zeiten uneingeschränkt, berichtet der Berliner Reiserechtsanwalt Moritz Walprecht in der Zeitschrift REISE & PREISE. Fluggäste können von der ausführenden Airline eine Umbuchung auf einen Ersatzflug verlangen. Lehnt die Airline ab, sind betroffene Fluggäste berechtigt, eigenständig einen Flug ‒ auch bei einer Drittairline ‒ zu buchen. Die Kosten dafür sind von der Fluggesellschaft zu erstatten. Werden Fluggäste auf alternative Flughäfen umgebucht, muss die Airline für die Beförderung zum Ausweichflughafen und falls nötig auch für eine notwendige Hotelübernachtung am Airport sorgen. Eine ausführliche Abhandlung des Themas lesen Sie in der neuen Ausgabe von REISE & PREISE, die ab sofort im deutschsprachigen Zeitschriften-handel erhältlich ist.

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