Durch die bundesweiten Änderungen im Infektionsschutzgesetz ergeben sich Änderungen für die Beförderung im ÖPNV: Ab Samstag, 24. April 2021, tritt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 eine Tragepflicht von FFP2-Masken (oder vergleichbar) in Bussen und Bahnen in Kraft. Eine OP-Maske ist dann nicht mehr ausreichend. Sollte die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf unter 100 sinken, gilt die bisherige Regelung, sodass entweder eine FFP2-Maske oder eine OP-Maske getragen werden kann.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, sowie Personen, deren Erkrankung das Tragen einer Maske nicht möglich macht. Letztere sollten ein entsprechendes Attest mit sich führen, welches sie auf Verlangen des Prüfpersonals vorzeigen.

Maskenpflicht gilt in Fahrzeugen, Stationen und Haltestellen
Wie bisher gilt die Maskenpflicht sowohl in den Fahrzeugen des ÖPNV als auch in Stationen sowie an Haltestellen. Fahrgäste sind aufgefordert, wie bereits zuvor auch, sich mit den entsprechenden Materialien zu versorgen.

Die Service- und Prüfpersonale von ÜSTRA und regiobus werden weiterhin auf die Einhaltung der verschärften Maskenpflicht achten und Personen mit nicht ausreichendem Schutz ansprechen. Für das Kontroll- und Servicepersonal, insofern es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske, FFP2 oder vergleichbar).

Über Ansagen sowie Infodisplays wird bereits über die veränderten Regelungen informiert.

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