Die im Europäischen Emissionshandel abgewickelten Emissionen sollen laut dem Paket 2030 um 61 Prozent im Vergleich zu 2005 gesenkt werden (vorher 43 Prozent im Vergleich zu 2005). In den Vorschlägen des Fit-For-55-Pakets ist im EU-Emissionshandel weiterhin eine Steigerung des Kürzungsfaktors von den aktuellen 2,2 auf 4,2 Prozent pro Jahr angedacht. Zusätzlich ist in den Gesetzesvorschlägen eine Aufnahme des Schifffahrt-Sektors in den Emissionshandel mit einer Übergansphase von 2023 bis 2026 enthalten. Dadurch kommt es zu einer Erhöhung der Zertifikatmenge bzw. des Caps.

Anschließend soll ein sog. Rebasing (Kürzung) des Caps erfolgen. Es soll so angepasst werden, als wäre der lineare Kürzungsfaktor von 4,2 Prozent seit 2021 angewandt worden. Im Sektor Luftfahrt wird im Paket verstärkter Emissionshandel durch den schrittweisen Abbau der kostenlosen Zuteilungen bis 2026 und eine Ausweitung auf internationale Flüge vorgeschlagen. Dem deutschen Gesetz zum Brennstoffemissionshandel ähnlich, soll auf EU-Ebene ein Emissisonshandelssystem für die Sektoren Transport und Gebäude etabliert werden, in dem die Inverkehrbringer von Brennstoffen Zertifikate erwerben und vorweisen müssen. Der Start des entsprechenden Systems ist für 2026 beziffert.

Aktualisierung der kostenfreien Zuteilung

Für die zweite Zuteilungsperiode des EU-ETS (2026 bis 2030) ist eine Kürzung der Benchmarks um 4 bis 50 Prozent angedacht. Zudem sollen Anlagen, die ihre Produktionsprozesse im Hinblick auf die CO2-Emissionen optimieren und unter 20 MW Feuerungswärmeleistung fallen, bis zum Ende der jeweiligen Zuteilungsperiode im Emissionshandel gehalten werden, um die Benchmark-Werte zu senken. Außerdem soll eine technologieneutrale Definition als Richtlinie für den europäischen Emissionshandel entwickelt werden. In dem Gesetzesentwurf wird vorgeschlagen, anhand der Produktions- statt der Verbrennungskapazität zu entscheiden, ob Anlagen am Emissionshandel teilnehmen müssen. Ebenfalls sollen kostenlose Zuteilungen an weitere Bedingungen geknüpft werden. Werden Empfehlungen des Auditberichts nicht umgesetzt, kann es folglich zu einer 25-prozentigen Kürzung der Zuteilung kommen. Vorausgesetzt ist eine Kostenamortisation der Maßnahmen von fünf Jahren und eine Verhältnismäßigkeit der Kosten.

Was ist der neue Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)?

Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist, die Produktionsauslagerung von Unternehmen in Länder mit geringerer oder ohne CO2-Bepreisung (sog. Carbon-Leakage) zu verhindern. Zusätzlich soll Druck auf nicht‑EU-Länder aufgebaut werden, in denen es noch keine Kosten für den Ausstoß von Emissionen gibt. Die Bepreisung soll sich am Zertifikatspreis der Emissionshandelsauktionen orientieren. Unter den CBAM fallen Waren aus den Sektoren Zement, elektrischer Strom, Düngemittel, Eisen, Stahl und Aluminium. Die Liste soll zukünftig erweitert werden. Der vorgeschlagene Start für den CBAM ist der 1. Januar 2023 mit einer dreijährigen Übergangsphase.

Wie läuft der CBAM-Emissionshandel ab?

Für den entsprechenden Emissionshandel soll eine separate Behörde mit eigenem Register und eigenen Zertifikaten geschaffen werden. Mit einbezogen werden die indirekten und direkten Emissionen aus dem Produktionsprozess. Für importierte Güter müssen dann entsprechend CBAM-Zertifikate erworben werden.

Ausgenommen ist dabei eine Liste von Ländern, die bereits über ein der EU-ähnliches Emissionshandelssystem verfügen. Diese Liste kann durch delegierte Rechtsakte angepasst werden. Bei Ländern, in denen eine geringere Bepreisung von CO2 stattfindet, kann diese beim Import geltend gemacht werden. Folglich werden weniger CBAM-Zertifikate notwendig. Andererseits soll ein Export von betroffenen Produkten in nicht-EU-Länder nicht gefördert werden.

Bis zum 31. Mai müssen die verifizierten Emissionen jährlich bei der CBAM-Behörde eingereicht werden. An diesem Datum werden zusätzlich die Emissionszertifikate aus dem Vorjahr abgegeben. Die passenden Emissionswerte werden voraussichtlich in vielen Fällen schwer zu ermitteln sein. Daher soll es möglich sein auf Standardwerte zurückzugreifen. Für den Erwerb von CBAM-Zertifikaten für elektrischen Strom ist grundsätzlich die Verwendung von Standardwerten vorgesehen. Nachweisbar niedrigere Emissionen können hier jedoch geltend gemacht werden.

Da derzeit noch kostenlose Zuteilungen an energieintensive Industrien vergeben werden, könnte der CBAM ein Verstoß gegen die Regeln der Genfer Welthandelsorganisation darstellen, da es zu einer Diskriminierung von Importen aus nicht-EU-Staaten kommen könnte. Um das zu verhindern ist ab 2026 eine zehnjährige Übergansfrist geplant, in der für betroffene Sektoren die kostenlosen Zuteilungen innerhalb der EU schrittweise abgeschafft werden.

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