K+S Aktiengesellschaft ("K+S") hat zum Schutz des laufenden Verfahrens mit der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. ("DPR") den Aufschub der Veröffentlichung der nachfolgenden Insiderinformation beschlossen. Mit der bevorstehenden Regelberichterstattung zum dritten Quartal am 11. November 2021 ist K+S zu dieser Mitteilung verpflichtet.

Die DPR hat in dem Verfahren zur Prüfung des Konzernabschlusses der K+S zum 31. Dezember 2019 nebst zugehörigem Konzernlagebericht sowie des verkürzten Abschlusses zum 30. Juni 2020 nebst zugehörigem Zwischenlagebericht zwischenzeitlich am 6. und 14. September 2021 vorläufige Prüfungsfeststellungen an K+S übersandt. K+S hält diese nach umfassender eigener Prüfung sowie unter Einbeziehung externer Berater für unbegründet. K+S hat daher ausführlich zu den vorläufigen Prüfungsfeststellungen schriftlich Stellung genommen und der DPR ein Gutachten renommierter IFRS-Experten übergeben. Am 2. November 2021 hat das Unternehmen gegenüber der DPR seine abweichenden Auffassungen in einem sogenannten Unternehmensgespräch erläutert.

In Bezug auf den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 hat die DPR die von K+S getroffenen langfristigen Kali-Preisannahmen nicht beanstandet. Sie ist jedoch der vorläufigen Auffassung, dass für die Ermittlung der Werthaltigkeit der zahlungsmittelgenerierenden Einheit Kali- und Magnesiumprodukte ("ZGE Kali") wesentliche, dem ermittelten Nutzungswert zugrunde gelegte Annahmen, nicht sachgerecht gewesen seien. Des Weiteren seien die vorgenommenen Änderungen der Annahmen im Vergleich zum Vorjahr teils nicht plausibel und die mit den Vermögenswerten verbundene Unsicherheit nicht ausreichend berücksichtigt worden. Somit sei nach Auffassung der DPR der Nutzungswert der ZGE Kali nicht verlässlich und wesentlich zu hoch ermittelt und damit die Werthaltigkeit nicht nachgewiesen worden. Im Einzelnen geht es um Annahmen zum Mengengerüst (jährliche Produktionskapazität, abbaubare Mengen, Laufzeiten, Auslastung und den diesbezüglichen Angaben im Anhang).

K+S teilt die Position der DPR nicht und ist der Auffassung, dass die Werthaltigkeit durch die durchgeführte Nutzungswertberechnung im Rahmen des Ermessens zutreffend ermittelt und nachgewiesen wurde.

In Bezug auf den verkürzten Konzernabschluss zum 30. Juni 2020 ist die DPR der vorläufigen Auffassung, dass die Werthaltigkeit des Nettovermögens der ZGE Kali nicht nachgewiesen worden sei. Trotz negativer Kali-Preisentwicklung sei kein Werthaltigkeitstest durchgeführt worden. K+S ist der Auffassung, dass zu diesem Stichtag kein Werthaltigkeitstest für die ZGE Kali notwendig war. Die Preisentwicklung ist angemessen berücksichtigt worden. Ferner sind K+S und die DPR unterschiedlicher Auffassung über die Darstellung wesentlicher Ereignisse und deren Auswirkungen im Zwischenlagebericht.

K+S hat der DPR weitere Informationen übermittelt. Das Verfahren dauert an.

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