Die Bundesnetzagentur hat heute eine Allgemeinverfügung zu den neuen Minderungsregelungen für Festnetz-Internetzugänge veröffentlicht. Die Vorgaben werden am 13. Dezember 2021 wirksam. Am selben Tag wird das überarbeitete Messtool bereitgestellt.

Unsere Vorgaben helfen Verbrauchern, ihre neuen Rechte geltend zu machen. Verbraucher können eine Minderleistung mit unserem Messtool mit vertretbarem Aufwand rechtssicher nachweisen“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Voraussetzungen für eine Minderung

Die Regelungen der Allgemeinverfügung sehen vor, dass Verbraucher für den Nachweis einer Minderleistung insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen durchführen müssen. Dabei wird ein Mindestabstand von jeweils einem Kalendertag zwischen den Messtagen sowie eine Verteilung der Messungen über den Messtag verankert.

Für die Annahme einer minderungsrelevanten Abweichung bei der minimalen Geschwindigkeit reicht es, wenn an zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird. Für die maximale Geschwindigkeit ist eine Minderleistung gegeben, wenn an zwei von drei Messtagen 90 Prozent des Maximums nicht einmal erreicht werden. Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit liegt eine Abweichung vor, wenn diese nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird.

In einer Handreichung stellt die Bundesnetzagentur zudem konkrete Vorgaben zum Nachweisverfahren bereit.

Desktop-App als Nachweisverfahren

Zeitgleich mit dem Wirksamwerden der Allgemeinverfügung am 13. Dezember 2021 wird die Bundesnetzagentur eine überarbeitete Version ihres Messtools (Breitbandmessung Desktop-App) als Überwachungsmechanismus unter www.breitbandmessung.de zur Verfügung stellen. Die Regelungen für die Messungen zum Nachweis einer Minderleistung sind in der App hinterlegt, so dass Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich die Messungen nach den Anweisungen der App durchführen müssen.

Mit der neuen App können Verbraucher ab dem 13. Dezember 2021 einen Minderungsanspruch oder ein außerordentliches Kündigungsrecht nach den neuen gesetzlichen Regelungen gegenüber ihrem Anbieter nachweisen.

Konsultation der Allgemeinverfügung

Im September 2021 hatte die Bundesnetzagentur die Entwürfe der Allgemeinverfügung und der Handreichung zur Konsultation gestellt. Diese hatten als Nachweisverfahren 20 Messungen an zwei Kalendertagen auf Grundlage einer aus dem Jahr 2017 stammenden formlosen Mitteilung der Bundesnetzagentur vorgesehen.

Zu beiden Entwürfen sind diverse Stellungnahmen eingegangen, so u. a. gemeinsame Stellungnahmen der Telekommunikationsverbände, eine Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes sowie Stellungnahmen einzelner Unternehmen.

Die Anpassungen in der heute veröffentlichten Verfügung sind aus Sicht der Bundesnetzagentur erforderlich, damit insbesondere der Nachweis der Regelmäßigkeit einer Abweichung rechtssicher von den Verbrauchern erbracht werden kann. Ziel ist es, verlässliche Rahmenbedingungen für Verbraucher zu schaffen, damit diese ihre neuen Minderungsrechte geltend machen können.

Hintergrund Minderungsrecht

Im Telekommunikationsgesetz sind neue Verbraucherrechte verankert. Diese räumen Verbrauchern das Recht ein, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Diese Möglichkeiten bestehen im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung. Wann konkret eine solche Abweichung im Festnetz vorliegt, hat die Bundesnetzagentur in der heute veröffentlichten Allgemeinverfügung festgelegt.

Die Allgemeinverfügung und die Handreichung sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/breitbandgeschwindigkeiten zu finden. Auf der Internetseite sind auch die im Rahmen des Konsultationsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen veröffentlicht.

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