Für Steuerpflichtige ist in diesem Jahr der 31. Juli ein wichtiges Datum – dann endet die Frist zur Einreichung der Steuer beim Finanzamt für das Steuerjahr 2021. Ungeachtet dessen, ob die Frist ausgereizt wird oder die Einreichung bereits früher erfolgt, gilt es einiges zu beachten, um keine Rückerstattung zu versäumen. Gerade bei privaten Vorsorgethemen, wie dem Absetzen der Altersvorsorge-Beiträge, sollte kein Geld durch versehentlich falsche Einträge verschenkt werden.

In den meisten Haushalten ist die Steuererklärung ein Thema, das eher der Kategorie Prokrastination angehört. Versicherungsunternehmen entlasten Verbraucher immerhin dahingehend, dass diese die Informationen über Altersvorsorgebeiträge – zum Beispiel für Riester- oder Basis-Renten – bei Bedarf automatisch an das Finanzamt senden. Zu diesem Angebot sind sie vom Gesetzgeber verpflichtet. Hierzu ist lediglich die Einwilligung zur Datenübermittlung sowie die Hinterlegung der Steuernummer des Versicherten beim Unternehmen notwendig. Von weiteren Vorteilen profitieren Verbraucher zudem, wenn die Steuererklärung komplett digital ausgefüllt und eingereicht wird. Vorjahresdaten werden von der Software übernommen und der Nutzer erhält in den meisten Fällen einen Hinweis, wenn etwas falsch eingeben wird.

Hier ist Sorgfalt geboten

Das vereinfachte Bescheinigungsverfahren ist zwar bequem, birgt jedoch einige Stolperfallen für Vorsorge-Sparer. Um tatsächlich eine staatliche Förderung für Riester- und Basisrente zu erhalten, müssen die geleisteten Beiträge an der richtigen Stelle eingetragen werden: maximal 2.100 Euro können Riester-Sparer pro Jahr in der Anlage "AV" ansetzen. Das Finanzamt prüft automatisch nach, ob sich Sparer mit der Riester-Zulage oder mit dem Sonderausgabenabzug besserstellen – wenn die Angaben in diesem Formblatt stehen.

Die häufigsten Fehler entstehen bei der Eintragung einer Basis-Rente und einer häufig damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Jahresgesamtbeitrag ist in der Anlage "Vorsorgeaufwand" einzufügen. Irrtümlicherweise vermerken viele Steuerpflichtige diesen in Zeile 47 bei "freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen". Tatsächlich ist er jedoch in der Zeile 8 anzugeben. In der Zeile 47 werden nur Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung eingetragen. Unterläuft dem Steuerpflichtigen dieser Fehler, wird er nicht vom Finanzamt darauf aufmerksam gemacht und bekommt, je nach Einkommenshöhe, folglich keinen Cent erstattet.

Da die Zahlung der Beiträge zur geförderten betrieblichen Altersvorsorge (bAV) über die Entgeltabrechnung direkt vom Arbeitgeber erfolgt, müssen sie nicht in der Steuererklärung angegeben werden. In der Direktversicherung sind Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG DRV) steuerfrei (2022: 6.768 Euro p. a.). Vier Prozent der BBG DRV (2022: 3.384 Euro p. a.) sind sozialversicherungsfrei. Bietet der Arbeitgeber die Unterstützungskasse oder Direktzusage als bAV-Durchführungswege an, bleiben diese Beträge in voller Höhe von der Steuer befreit. Zudem sind die Beiträge in vollem Umfang sozialabgabenfrei, wenn sie vom Arbeitgeber getragen werden. Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind zusätzlich zu denen einer Direktversicherung bis vier Prozent der BBG DRV sozialabgabenfrei.

So können Sie noch mehr absetzen

In der Steuererklärung sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Erwerbstätige in Höhe der Basisabsicherung vollständig ansetzbar. Einzutragen sind diese in den Zeilen 11 bis 44 der Anlage "Vorsorgeaufwand". Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro), kann der gesamte Betrag steuerlich geltend gemacht werden. Bei gemeinsamer Veranlagung verdoppelt sich der Betrag für Verheiratete. Als Sonderausgaben können Eltern bei sich die Krankenversicherungsbeiträge ihrer steuerlich zu berücksichtigenden Kindern ansetzen, sofern sie Bar- oder Sachunterhalt leisten.

Steuerpflichtige können zusätzliche Vorsorgeaufwendungen bis zu ihrer Höchstgrenze in den Zeilen 47 bis 50 angeben, sofern die Summe der Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge unterhalb des ansetzbaren Maximalbetrags liegt. Hierzu zählen beispielsweise die Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen beim Finanzdienstleister MLP erklärt: "Auch den beruflichen Anteil an einem Beitrag zur Rechtsschutzversicherung können Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. Viele Versicherer weisen ihn explizit in der Beitragsrechnung aus." In der Anlage N können Arbeitnehmer diesen Beitragsanteil als Werbungskosten erklären.

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