• Betriebliches Eingliederungsmanagement kann Arbeitslosigkeit und vorzeitigen Rentenbezug verhindern
  • VdK fordert mehr Verbindlichkeit und Anstrengungen in den Betrieben

Menschen mit Behinderung und chronisch Kranke scheiden häufig früher aus dem Arbeitsleben aus. Dabei könnten sie länger berufstätig sein und für das Alter vorsorgen, wenn die Betriebe für sie ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen würden. Zum Europäischen Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung am 5. Mai weist der VdK auf dieses wenig bekannte und wenig genutzte Instrument hin. VdK-Präsidentin Verena Bentele sagt dazu:

„Nur rund 40 Prozent der langzeiterkrankten Beschäftigten erhalten überhaupt ein Angebot für ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Im Dienstleistungsbereich und im Handwerk sind es noch weniger. Im Koalitionsvertrag hatte die Regierung versprochen, das BEM verbindlicher zu gestalten. Nun muss sie auch liefern. Der VdK fordert: krankheitsbedingte Kündigungen durch Arbeitgeber, die kein BEM durchgeführt haben, müssen unwirksam sein. Die Schwerbehindertenvertretung ist grundsätzlich an jedem BEM-Verfahren zu beteiligen, auch wenn der Beschäftigte nicht schwerbehindert oder gleichgestellt ist.

Das gilt auch für die sogenannte ‚stufenweise Wiedereingliederung‘, die sich als effektive Maßnahme bewährt hat. Die betriebliche Inklusion darf nicht länger unter den Tisch fallen. Denn Arbeitslosigkeit und vorzeitiger Rentenbezug wegen Erwerbsminderung kosten ein Vielfaches mehr als Rehabilitation, Prävention und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Angesichtes des Fachkräftemangels sollten Betriebe alles tun, um ihre Beschäftigen lange in Arbeit zu halten.“

Hintergrund: Mit dem Instrument des BEM soll Beschäftigten nach längerer Arbeitsunfähigkeit die Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtert und der Arbeitsplatz nach Möglichkeit den individuellen gesundheitlichen Bedürfnissen angepasst werden: So können etwa Arbeitsabläufe geändert oder Arbeitsplätze mit technischen Hilfen ausgestattet werden, für die es Fördermöglichkeiten durch die Rehabilitationsträger oder Inklusionsämter gibt. Auf ein BEM haben Beschäftigte mit oder ohne Behinderung Anspruch, wenn sie länger als sechs Wochen mit oder ohne Unterbrechungen im Jahr krankgeschrieben sind.

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