Der AOK-Bundesverband hat die geplanten Regelungen zu den Digitalen Pflegeanwendungen (DiPAs), deren Kosten künftig von den Pflegekassen erstattet werden sollen, im Grundsatz begrüßt: „Im Vergleich zu den Digitalen Gesundheitsanwendungen, die schon seit Ende 2020 per Rezept verordnet werden können, sehen wir deutliche Fortschritte bei den Anforderungen an den Nutzen der Anwendungen, beim Datenschutz und bei den Regeln zur Preisbildung“, betont die Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Dr. Carola Reimann.

In seiner jetzt veröffentlichten Stellungnahme zum Referentenentwurf der Verordnung zur Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen (VDiPA) fordert der AOK-Bundesverband allerdings, die inhaltlichen Vorgaben für die Digitalen Pflegeanwendungen noch besser an den besonderen Belangen der pflegebedürftigen Personen auszurichten: „Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind bei diesem Nutzerkreis besonders hoch. Die speziellen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Personen, zum Beispiel aufgrund von Einschränkungen der Selbstständigkeit, sollten in den Anforderungen an die Qualität der DiPAs noch stärker berücksichtigt werden“, fordert Reimann.

Nachbesserungsbedarf sieht die AOK auch bei einzelnen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit: So ist zwar klargestellt, dass DiPAs frei von Werbung sein müssen. Es ist aber nicht ausdrücklich geregelt, dass auch sogenannte „In-App-Käufe“ von zusätzlichen Produkten ausgeschlossen sind. Zudem sollte aus Sicht der AOK auch die anonyme Nutzung der Pflege-Apps ermöglicht werden. Auch müsse eine zusätzliche Verarbeitung von Nutzerdaten durch den Hersteller des Gerätes, auf dem die Anwendung läuft, durch geeignete Maßnahmen verhindert werden. „Gegenüber den Datenschutz-Regelungen bei den DiGAs sehen wir aber grundsätzlich deutliche Fortschritte“, betont Reimann. „So begrüßen wir es ausdrücklich, dass die Hersteller bereits im Zulassungsprozess ein externes Datensicherheits-Zertifikat vorlegen müssen.“ Bei den DiGAs sei bei diesem Punkt zwar mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) nachgebessert worden, aber die Pflicht zur Vorlage eines Datenschutz-Zertifikates durch die Hersteller greife hier erst ab dem kommenden Jahr. „Die jüngst aufgedeckten Sicherheitslücken bei zwei zugelassenen DiGAs haben gezeigt, dass die bisherigen Anforderungen unzureichend sind“, so Reimann.

Richtige Schlüsse aus hohen Preisen und mangelndem Nutzennachweis

Aus den überhöhten Preisen bei den Digitalen Gesundheitsanwendungen habe der Gesetzgeber offenbar die richtigen Schlüsse gezogen: „Es ist gut, dass der Gesetzgeber bei den Pflege-Anwendungen auf die freie Preisbildung durch die Hersteller im ersten Jahr verzichtet.“ Stattdessen gibt es eine Höchstbetrags-Regelung, die die maximale Erstattung für DiPAs durch die Pflegekasse auf 50 Euro pro Monat festlegt. Auch auf ein „Fast-Track-Verfahren“, das bei den DiGAs die vorläufige Zulassung von Anwendungen ohne Wirksamkeitsnachweis ermöglicht, ist bei den Pflege-Apps verzichtet worden. „Das sind richtige Grundsatzentscheidungen, die künftig auch bei den Digitalen Gesundheitsanwendungen zur Anwendung kommen sollten“, sagt Reimann. „Die Beitragszahler sollten grundsätzlich nur sichere digitale Anwendungen mit nachgewiesenem Nutzen und einem echten Mehrwert für die Versicherten finanzieren.“

Download der Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Verordnung zur Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen (VDiPA):
https://aok-bv.de/positionen/stellungnahmen/index_25662.html.

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