Die Sommerferien sind da – und damit rückt für viele Kinder die Einschulung oder der Wechsel in die Oberschule näher. Die Kinder blicken meist mit freudiger Erwartung auf den Neustart – die Eltern haben auch die möglicherweise hohen Kosten im Blick. In bestimmten Fällen beteiligt sich der Fiskus an den Kosten. Der Steuerberater-Verband e.V. Köln informiert Sie gerne zu Einzelheiten:

Betreuung in der Schule

Wird das Kind in der Schule vor oder nach dem Unterricht im sog. Hort betreut, kann das – abhängig vom Einkommen der Eltern – einiges kosten. Diese Aufwendungen können als Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden. Grundsätzlich gilt für Kinder bis 13 Jahre: 2/3 der Betreuungskosten sind als Sonderausgaben absetzbar, höchstens jedoch 4.000 € im Jahr. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Betrag entsprechend. Wichtig: Es muss eine Rechnung vorliegen und per Banküberweisung bezahlt werden.

Ferienbetreuung

Auch in den Ferien stellen sich berufstätige Eltern die Frage nach der Kinderbetreuung. Die reinen Betreuungskosten, z.B. durch Babysitter oder Nanny, sind – wie die Hortbetreuung – zu 2/3 als Sonderausgabe abziehbar. Diese Kosten zählen mit bei der Höchstgrenze von 4.000 €. Obacht: Kurse, die besondere Fähigkeiten vermitteln, wie Computerkurse, Malkurse oder eine Sprachreise, sind ebenso wie Freizeitaktivitäten in Feriencamps nicht begünstigt, da hier keine reine Betreuungsleistung vorliegt.

Schulgeld

Besucht Ihr Kind eine Privatschule, können in der Einkommensteuererklärung 30% als Sonderausgaben abgezogen werden, max. jedoch 5.000 € im Jahr (pro Kind). Abzugsfähig ist nur das reine Schulgeld. Weitere Aufwendungen wie die Verpflegung, Beherbergung und die Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden. Die Schule muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen wie zu einem anerkannten Abschluss führen und im Inland oder europäischen Ausland gelegen sein.

Und weitere Aufwendungen?

Schulbedarf, wie Arbeitsmaterialen und Schulbücher, kann nicht von der Steuer abgesetzt werden. Auch das Mittagessen in der Schule kann steuerlich nicht berücksichtigt werden. Hintergrund ist, dass Eltern i.d.R. Kindergeld erhalten oder den Kinderfreibetrag nutzen können. Damit sollen die Aufwendungen für die Schulausbildung der Kinder grundsätzlich abgegolten sein.

Bei steuerrechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang hilft Ihnen gern ein Steuerexperte in Ihrer Nähe! Nutzen Sie hierfür den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter: www.steuerberater.de.

Über Steuerberater-Verband e.V. Köln

Der Steuerberater-Verband e.V. Köln wurde am 12. November 1947 gegründet. Heute sind über 3.400 Angehörige der steuerberatenden und prüfenden Berufe, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und entsprechende Gesellschaften Mitglieder des Verbandes.

Der Einzugsbereich des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln entspricht dem Bezirk des Regierungspräsidenten Köln. Der Verband gliedert sich in die folgenden zehn Bezirke: Aachen, Bonn, Düren-Jülich, Euskirchen-Schleiden, Köln, Oberberg, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Selfkant und Siegburg. Er ist neben weiteren 15 Landes- bzw. Regionalverbänden Mitglied im Deutschen Steuerberaterverband e.V., der in Berlin ansässigen Spitzenorganisation des steuerberatenden Berufs auf privatrechtlicher Ebene.

Der Verband bietet über seine Tochtergesellschaft, der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht, umfangreiche Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an, die einerseits den Berufsnachwuchs betreffen, andererseits insbesondere auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Mitglieder des Verbandes zugeschnitten sind. Die Akademie führt nicht nur Lehrgänge für angehende Steuerberater durch, sondern auch für die Qualifizierung der Mitarbeiter.

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