• Bis zehn Jahre alte Kinder dürfen auf dem Gehweg Rad fahren
  •  Ihr Transport auf dem Rad ist bis zum Alter von sieben Jahren gestattet
  •  Den Helm empfiehlt die GTÜ auf jeder Fahrt

Es ist ein so gewohntes wie umweltgerechtes Bild: Beim Abholen der Jüngsten vom Kindergarten drängen sich Fahrräder mit Kindersitzen und Anhängern im Schlepp oder auch Lastenfahrräder mit Sitzplätzen vor dem Gebäude. Viele Mädchen und Jungen nehmen den Heimweg bereits mit dem eignen, kleinen Fahrrad unter die Räder. Dürfen die Eltern sie bei der Fahrt auf dem Gehweg begleiten? Bis zu welchem Alter ist der Transport auf dem Kindersitz auf dem Rad erlaubt? Können auch zwei Kinder im Anhänger mitfahren? Fragen wie diese können manche Eltern nicht präzise beantworten. Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH fasst einige Vorschriften und Regeln zusammen und gibt Tipps für den sicheren Weg zu Kindergarten und Grundschule.

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist vieles zum Thema Fahrrad und Kind zu finden. So müssen die Kleinen bis zu ihrem achten Geburtstag auf dem Gehweg fahren, natürlich mit Rücksicht auf Fußgänger. An Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Überqueren der Fahrbahn ist abzusteigen und das Rad zu schieben. Bis sie zehn Jahre alt sind, dürfen die jungen Radler wählen, ob sie auf dem Gehweg bleiben oder auf Fahrbahn oder Radweg wechseln. Ab zehn Jahren gelten die Erwachsenenregeln. Der Gehweg ist für Kinder dann zum Fahren tabu.

Erwachsene Radler auf dem Gehweg? Das geht nur zum Schutz eines Kindes unter acht Jahren. Eine Begleitperson ist erlaubt und laut Gesetzgeber „insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist“ (§ 2 StVO Abs. 5). Laut StVO darf dabei „der Fußgängerverkehr weder gefährdet noch behindert werden“. Familien mit zwei Erwachsenen oder einem älteren Kind müssen sich also trennen. Auf baulich abgetrennten Radwegen dürfen Kinder jeden Alters radeln, dort steht also der gemeinsamen Familientour nichts im Weg. Das Absteigegebot bei Fahrbahnüberquerungen gilt auch für die Begleitperson.

Klare Regeln gibt es auch beim Transport der Kinder. Wer die Kleinen auf einem Fahrrad oder im Anhänger mitnimmt, muss ebenfalls mindestens 16 Jahre alt sein. Die Altersgrenze für die Kinder selbst liegt bei maximal sieben Jahren. Diese Begrenzung gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes (§ 21 StVO Abs. 3).

An Fahrrädern muss ein Kindersitz befestigt sein samt Vorrichtungen, die verhindern, dass die Füße zwischen die Speichen geraten. Für Säuglinge ist der Kindersitz nicht geeignet, weil sie noch nicht aufrecht sitzen können. Der Transport von zwei Kindern in einem geeigneten Fahrradanhänger ist nicht nur möglich, sondern auch gestattet. Doch auf den Gehweg darf man mit Anhänger nicht.

Immer häufiger werden Lastenfahrräder mit Kindersitzen verwendet – elektrische Zusatzantriebe ebnen ihnen den Weg, denn diese erleichtern die Fahrt mit dem schweren Mobil deutlich. Laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrradclub e.V. (ADFC) ist der Transport von älteren Kindern mit Lastenfahrrädern möglich, wenn dies aus der Beschreibung des Herstellers hervorgeht. Voraussetzung ist eine geeignete Sitzgelegenheit für jede Person, dazu können Haltegriffe oder Trittbretter gehören.

Unabhängig davon, ob Kinderfahrrad, Kindersitz, Anhänger oder Lastenfahrrad – die GTÜ empfiehlt nachdrücklich das Tragen eines Helms für Klein und Groß. Er bietet einen wichtigen Schutz bei Unfällen und Stürzen. Wo möglich, wird auch das Angurten dringend empfohlen. Übrigens: Mit Laufrädern fällt dem Nachwuchs das frühe Schulen des Gleichgewichtsinns viel leichter als früher auf einem mit Stützrädern versehenen Fahrrad.

Welche Transportweise sinnvoll ist, hängt vom Einsatzgebiet ab. Für Kurzstrecken eignet sich der Fahrradkindersitz gut. Das Kind ist nahe beim Radfahrer, Gurtsysteme und Fußhalterungen lassen sich der Größe und dem Gewicht des Kindes anpassen. Ein temperamentvolles Kind hinten im Sitz kann allerdings die Balance durcheinanderbringen. Anhänger und Lastenfahrrad sind sperriger beim Rangieren oder auf engen Wegen. Dafür bieten sie einen durchaus bequemen Platz für ein bis zwei Kinder und zusätzlich Raum für Snacks, Trinkflasche und Spielzeug. Auch ein Regenschutz ist weitgehend gewährleistet. Argumente für und wider gibt es jedenfalls zuhauf – und somit viel Gesprächsstoff beim Warten der Eltern oder Großeltern vor dem Kindergarten. 

Über die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH

Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH ist die größte amtlich anerkannte Kfz-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kraftfahrzeugsachverständiger in Deutschland und zählt damit zu den größten Sachverständigenorganisationen überhaupt. Sie versteht sich als ein umfassendes Expertennetzwerk. 5.000 selbständige und hauptberuflich tätige Sachverständige, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure sowie deren qualifizierte Mitarbeitende stehen an über 10.400 Prüfstützpunkten in Werkstätten und Autohäusern sowie an eigenen Prüfstellen der GTÜ-Vertragspartner zur Verfügung. Die GTÜ-Prüfingenieurinnen und -Prüfingenieure sind im Sinne der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes tätig.

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