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  • Kommunale Übernachtungssteuer ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
  • Wer die Infrastruktur einer Stadt nutzt, kann dafür auch einen Beitrag leisten.

Zur aktuellen Diskussion zwischen der Landeshauptstadt München und der Bayerischen Staatsregierung um eine Übernachtungssteuer sagt der Geschäftsführer des Bayerischen Städtetags, Bernd Buckenhofer:

„Die Überlegungen der Landeshauptstadt München, eine Abgabe in Höhe von fünf Prozent auf den Übernachtungspreis für Gäste zu erheben, sollten nicht von vornherein durch die Bayerische Staatsregierung gesetzlich unterbunden werden. Die Ankündigung der Bayerischen Staatsregierung ist irritierend, dass sie eine rasche Änderung des Kommunalabgabengesetzes angehen will, um den Städten und Gemeinden die Möglichkeit zur Erhebung einer kommunalen Bettensteuer zu verschließen. Das Bundesverfassungsgericht hält eine kommunale Übernachtungssteuer für verfassungsrechtlich unbedenklich. In zahlreichen Städten in Deutschland, etwa Bremen, Freiburg und Hamburg, wird eine solche Abgabe bereits erhoben. Ebenso sind es bayerische Reisende gewohnt, wenn in Italien oder Österreich in einzelnen Orten eine Gebühr auf die Übernachtung aufgeschlagen wird. Dies geschieht übrigens ohne negative Auswirkungen auf die Auslastungszahlen von Betten in Beherbergungsbetrieben. Das ist weder eine „Strafsteuer“ noch ein „Vernichtungsprogramm“ oder „Abzocke“. Überlegungen zur Erhebung einer Abgabe sind lediglich der Tatsache geschuldet, dass einzelne Städte, die eine komplexe Infrastruktur vorhalten, hierfür auch einen kleinen Beitrag von Übernachtungsgästen erheben können. Schließlich werden der öffentliche Nahverkehr, Kultureinrichtungen, wie Theater und Museen, oder Freizeiteinrichtungen, wie der Zoo, auch von Übernachtungsgästen genutzt. Es sollte doch der Grundsatz weiter gelten, dass das Steuerfindungsrecht ein fester Teil der kommunalen Selbstverwaltung bleibt. So ist es übrigens auch unumstritten gängige Praxis in einigen bayerischen Fremdenverkehrsorten, die einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben, oder in Kurorten, die einen Kurbeitrag erheben – dies geschieht durchaus auch im Sinne der Beherbergungsbetriebe, die mit kommunalen Einrichtungen werben, und schließlich auch der Gäste, die solche Einrichtungen gerne nutzen. Betroffene Städte und Gemeinden, die hohe Übernachtungszahlen zu verzeichnen haben, sollen selbst entscheiden können, ob sie eine Abgabe für Übernachtungsgäste erheben.“

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