„Ein richtiger Schritt für die Energiewende“, freut sich Norbert Hain, Geschäftsführer des Dachdecker-Landesinnungsverbands Hessen. Sein Grund zur Freude ist das Jahressteuergesetz 2022, in dem festgelegt wurde, dass die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung auf dem Dach und an der Fassade von einem enormen Steuervorteil profitieren: Ein neuer Umsatzsteuersatz von 0 Prozent wurde dafür eingeführt. Und dieser Steuersatz gilt sowohl für alle PV-Anlagenkomponenten einschließlich Stromspeichern sowie für die Montage an Dach und Wand durch den Dachdecker-Fachbetrieb und den Anschluss ans Haus- oder öffentliche Stromnetz durch den kooperierenden Elektrobetrieb. „Das ist eine gute Nachricht – auch im Hinblick auf die Solardachpflicht“, so Hain.

Der neue Steuersatz von 0 Prozent erlaubt den ausführenden Betrieben wie bisher die Geltendmachung der von ihnen beim Einkauf bezahlten Vorsteuer. Bei der Rechnung an den Endkunden werden jedoch 0 % Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Ebenso erfreulich ist die Steuervereinfachung rückwirkend ab 1.1.2022 und für künftige PV-Anlagen. Wenn bestimmte Maximalgrößen nicht überschritten werden, ist für die Netzeinspeisung keine Einkommens- und Umsatzsteuererklärung mehr nötig.

Hain weist auf einen weiteren Vorteil für Privatpersonen hin: Nach § 35 a EkStG sind pro Jahr Handwerkerleistungen (Lohnanteil) zu 20 % direkt von der Einkommensteuer abziehbar. Dies beinhaltet auch die sonst übliche Mehrwertsteuer. Da diese jedoch im Falle der Neuregelung bei der Montage von PV-Anlagen entfällt, ist der absetzbare Lohnanteil faktisch entsprechend höher.

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