Die Kfz-Haftpflichtversicherer halten die jahrzehntealte 130-Prozent-Regelung für überholt – Reparaturkosten nach einem Unfall sollten nur noch bis zum Wiederbeschaffungswert des Autos zu zahlen sein. Bisher müssen Versicherer nach ständiger Rechtsprechung die Reparaturkosten auch dann übernehmen, wenn diese bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Autos liegen. Grund ist das angenommene Interesse des Halters, sein Auto trotz des Schadens nach einer Reparatur zu behalten und weiter zu nutzen – auch wenn das wirtschaftlich unvernünftig ist und auch ökologisch keine Vorteile hat: Aus dem beschädigten Auto können diverse Teile für andere Reparaturen wiederverwendet werden, zudem wird der Eigentümer des beschädigten Autos in aller Regel als Ersatz ein moderneres Auto mit geringeren Emissionen anschaffen.

Die sogenannte 130-Prozent-Regelung stammt aus den 1960er-Jahren. Damals waren Autos seltener und Ersatz schwieriger zu beschaffen. Zudem galt das Auto vielfach nicht als Gebrauchsgegenstand, sondern als Statussymbol, mit dem sich die Besitzer auch emotional verbunden fühlten.

„Die 130-Prozent-Regelung ist eine Ausnahme, die in der deutschen Rechtsordnung nur für Autos gilt und aus der Zeit gefallen ist“, sagt Anja Käfer-Rohrbach, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Der gesellschaftliche Wertewandel sollte sich daher auch in der Rechtsprechung niederschlagen. „Wir sollten Schäden an Autos rechtlich so behandeln wie Schäden an allen anderen Gegenständen auch“, so Käfer-Rohrbach. Ausnahmen sollten höchstens noch für Oldtimer oder Unikate gelten.

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