Wenn Kinder und Jugendliche bereits vor dem Ende der Ausbildung beziehungsweise dem 25. Lebensjahr schwer chronisch erkranken, kann den Eltern auch über die üblichen Altersgrenzen hinaus Kindergeld zustehen. Zudem besteht für den Fall, dass sich das erwachsene Kind gesundheitsbedingt nicht selbst wirtschaftlich unterhalten kann, Anspruch auf eine Mitversicherung in der Familienversicherung der Krankenkasse und auf weitere Nachteilsausgleiche – sofern die Behinderung ärztlich attestiert und beispielsweise durch die Zuerkennung einer Behinderteneigenschaft durch das Versorgungsamt anerkannt wurde. Hierauf machen nun die Selbsthilfeinitiativen zu psychischen, neurologischen, Hormonellen, Stoffwechsel- und Augenerkrankungen aufmerksam. Wie dazu der Leiter des ehrenamtlichen Angebots, Dennis Riehle (Konstanz), in seiner Stellungnahme ausführt, kommen daneben auch weitere Leistungen in Betracht: „Sofern die Kinder selbst keine Steuern zahlen müssen, kann den Eltern der Behindertenpauschbetrag übertragen werden, den diese dann bei der eigenen Einkommenssteuererklärung geltend machen können. Zudem können sie für das erwachsene und behinderte Kind außergewöhnliche Belastungen wie Ausgaben für bestimmte Gesundheitsaufwendungen geltend machen“, erklärt der Sozialberater vom Bodensee dazu.

„Natürlich kommt bei dauerhafter Unfähigkeit zur Teilnahme am ersten Arbeitsmarkt auch Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung als Sozialhilfe in Frage, weil die Kinder ja nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen aus der Rentenversicherung erfüllt haben und daher auf die Hilfe des Sozialamtes verwiesen werden – falls eine entsprechende Bedürftigkeit vorliegt und bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen eingehalten werden. Kann das erwachsene Kind zumindest teilweise am Arbeitsleben teilnehmen, sind ergänzendes Bürgergeld und Erleichterungen im Job möglich, die mit dem Schwerbehindertenausweis eingefordert werden können. Ist der Betroffene dagegen auf Betreuung – beispielsweise durch die Eltern – angewiesen, kann Pflegegeld zustehen oder Leistungen des Integrationsamtes gewährt werden, explizit Eingliederungshilfe und Assistenz. Auch soll an die Inanspruchnahme der diversen Hilfsmittel erinnert sein, die die Krankenkasse wenigstens anteilig mitfinanziert. Und nicht zuletzt kann in schweren Fällen den Eltern entsprechende Unterstützung der Familienhilfe oder Sonderurlaub am Arbeitsplatz zustehen. Das Kind selbst wird durch verschiedene Möglichkeiten zur Teilhabe am Alltagsleben befähigt, unter anderem durch geschützte Ausbildungsverhältnisse oder Kündigungsschutz“, sagt Dennis Riehle.

Die kostenlose Sozialberatung der Selbsthilfeinitiativen ist unter www.selbsthilfe-riehle.de erreichbar.

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