Wer fürs Alter vorsorgt, macht dies eigentlich für sich selbst. Doch was passiert, wenn man während der Sparphase oder später im Rentenbezug verstirbt?

Altersvorsorgeprodukte der dritten Schicht, etwa eine Kapitallebensversicherung, klassische oder fondsgebundene Rentenversicherung, punkten mit hoher Flexibilität. Für den Todesfall kann das Bezugsrecht frei festgelegt und im Laufe des Lebens jederzeit geändert werden. Allerdings lauert hier auch ein möglicher Fallstrick, wenn man die getroffenen Regelungen nicht im Auge behält, erklärt die uniVersa Versicherung. Beispielsweise werden zum Ausbildungsstart in jungen Jahren oft noch die Eltern als Bezugsberechtigte im Todesfall in den Verträgen eingetragen. Wird das Bezugsrecht bei einer späteren Partnerschaft oder Eheschließung nicht angepasst, geht der Partner im Todesfall leer aus. Gleiches gilt bei Trennung oder Scheidung. Wurde hier der Ex-Partner als Bezugsberechtigter eingetragen und dies nicht geändert, zahlt die Versicherung ihm das Geld im Todesfall aus, was oft nicht mehr gewollt ist. Bei staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten orientiert sich die Todesfallabsicherung grundsätzlich an den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier sind im Todesfall nur Eheleute, eingetragene Lebenspartner und kindergeldberechtigte Kinder bezugsberechtigt. Dies gilt vor allem für die Rürup-Rente, aber auch für die Riester-Rente, wenn die empfangenen staatlichen Zulagen und Steuervorteile erhalten bleiben sollen. Soll bei Riester jemand anders bezugsberechtigt sein oder eine Kapitalauszahlung erfolgen, gilt dies als förderschädliche Verwendung. Gewährte Zulagen und Steuervorteile werden dann zurückgefordert.

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