Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben am 6. November 2023 den Entgeltkatalog für die Krankenhäuser gemeinsam verabschiedet. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben sich damit auf die für 2024 geltenden Fallpauschalen  (DRG) verständigt. Der DRG-Katalog ist seit dem Jahr 2004 eine verbindliche Abrechnungsgrundlage für rund 17 Millionen stationäre Fälle pro Kalenderjahr und steuert für die somatischen und psychosomatischen Krankenhäuser ein Finanzierungsvolumen von über 65 Milliarden Euro. Gleichzeitig haben sich die Selbstverwaltungspartner auf den Pflegeerlöskatalog 2024 verständigt, über den die Finanzierung der Pflegepersonalkosten (Pflegebudgets) mit einer Größenordnung von weiteren 20 Milliarden sichergestellt wird.

Neben den Katalogen konnten weitere wesentliche Vergütungsregelungen geeint werden. So wurden die Veränderungswerte 2024 und die Tariferhöhungsraten 2023 sowohl für den DRG-Bereich als auch für den Psych-Bereich als wesentliche Preisfestlegungen ebenfalls geeint. Der Veränderungswert im DRG-Bereich liegt dabei als wesentliche Größe der Basisfallwertsteigerungen in 2024 bei +5,13%. Damit konnte man trotz erneut schwieriger Rahmenbedingungen, wie z. B. den erstmaligen Hybrid-DRGs im Jahr 2024 und deren Auswirkungen auf den DRG-Katalog noch vor Inkrafttreten einer Rechtsverordnung zu 115f SGB V (Hybrid-DRG-V), das gesamte Vergütungssystem für 2024 vereinbaren. Damit sind die Grundlagen für die weiteren Verhandlungen auf Landesebene und für die Budgetverhandlungen auf Krankenhausebene geschaffen.

Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand des GKV-Spitzenverbandes, hebt hervor: „Gemeinsam haben wir die Weichen dafür gestellt, dass die Behandlungen und Operationen in den Krankenhäusern auch im kommenden Jahr finanziert werden. Hier geht die Selbstverwaltung mit guten Beispiel voran, während die Bundesländer nach wie vor die ausreichende Finanzierung der notwendigen Investitionen vermissen lassen.“

Der Vorstandsvorsitzende des Deutschen Krankenhausgesellschafft Gerald Gaß erklärt dazu:
„Mit der Vereinbarung des Fallpauschalenkatalogs auch unter sehr schwierigen Vorzeichen sind die Selbstverwaltungspartner ihrer Aufgabe und Verantwortung für die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Abrechnungssystems gerecht geworden. Jenseits davon bleibt es nun aber Aufgabe der Politik die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Krankenhäuser neu zu ordnen und für Stabilität im anstehenden Reformprozess zu sorgen.“

Der Direktor des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV), Florian Reuther, stellt fest:
„Unter den Vorzeichen der anstehenden Krankenhausreform haben die Partner eine tragfähige Lösung für die Vergütung der Krankenhäuser im nächsten Jahr gefunden."

Beim pauschalierenden, tagesbezogenen Entgeltkatalog für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP-Entgeltkatalog 2024) erfolgte die Verständigung bereits im Oktober.

Der DRG-Katalog wurde durch das von den Partnern der Selbstverwaltung gemeinsam getragene Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) auf der Grundlage von Fallkostendaten von Krankenhäusern weiterentwickelt.

Hintergrund
Der DRG-Fallpauschalenkatalog bestimmt über Relativgewichte das Verhältnis der Vergütungen verschiedener Behandlungsfälle zueinander. Die mit den Kassen abgerechnete Vergütungshöhe wird maßgeblich durch die in den Bundesländern vereinbarten Basisfallwerte festgelegt. Seit dem 01.01.2020 sind die Pflegepersonalkosten nicht mehr Teil der klassischen DRG-Fallkostenkalkulation. Das krankenhausspezifische Pflegebudget wird jedoch durch DRG-bezogene Tagessätze transferiert.

Die Kataloge sind abrufbar unter www.g-drg.de

Über GKV-Spitzenverband

Der GKV-Spitzenverband mit Sitz in Berlin ist der Verband aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Als solcher gestaltet er den Rahmen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland; er vertritt die Kranken- und Pflegekassen und damit auch die Interessen der 73 Millionen Versicherten und Beitragszahlenden auf Bundesebene gegenüber der Politik und gegenüber Leistungserbringenden wie der Ärzte- und Apothekerschaft oder Krankenhäusern. Der GKV-Spitzenverband übernimmt alle nicht wettbewerblichen Aufgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V.

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