Mit Beschluss vom 24.4.25 hat der BGH den Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) zu „Orange“ wegen schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben. Der C.H. Beck Verlag, Verleger der „NJW", ließ im Jahr 2006 die Farbmarke „Rot“ und 2008 „Orange“ eintragen. Eine rote Färbung war bereits in bzw. nach der NS-Zeit mit dem „Schönfelder“ assoziiert – einer Gesetzessammlung, die maßgeblich zur Propagierung der nationalsozialistischen Rassengesetzgebung diente, deren Anwendung zur Ermordung von Millionen Mitbürgern führte. Diese historische Konnotation wird insbesondere vor dem Hintergrund diskutiert, dass der Verlag auch nach 1945 Inhalte veröffentlichte, die totalitäre Systeme relativierten. Der Beck Verlag steht im 21sten Jahrhundert in der Kritik, erneut Autokratie zu fördern, indem er in der gemeinsamen Herstellung mit der Juris GmbH bundesweit Gerichtsurteile auf sich konzentriert und diese sodann insbesondere auch an Gerichten verkauft, wobei Richter bei ihren Recherchen getrackt werden und dieses Tracking Dritten zugeleitet wird, beispielsweise laut Vertrag Beck mit Bremen.

Das Verkehrsgutachten "Orange" ergab lediglich einen Zuordnungsgrad von 6,3 % zur NJW. Zudem waren über einen Zeitraum von 17 Jahren keine belastbaren objektiven Angaben zu Marktanteilen, Auflagenhöhen oder Umsätzen von Beck vorgelegt worden – ein Umstand, der bereits die richterliche Anordnung eines Verkehrsgutachtens in Frage stellt. Besondere Kritik erfuhr ein EMNID-Gutachten, auf das sich der Beck Verlag im Eintragungsverfahren bezogen hatte und das sich bei Inaugenscheinnahme durch das Gericht als Werbematerial des Verlags entpuppte. Das neu eingeholte Gutachten wurde durch eine zeitgleich durchgeführte Werbekampagne („Jura ist Orange“) beeinflusst. Insofern hat der Verlag selbst seine Beweischance kontaminiert.

Der BGH stellt nun jedoch klar: Die Gesamtbetrachtung des BPatG war erneut falsch (bestätigt aus BGH, 22.07.2021 – I ZB 16/20). Das BPatG sollte damit verpflichtet sein, die Löschung der Marke unverzüglich anzuordnen. Durch Farbmarkeneintragungen entsteht ein faktisches Marktexklusivrecht. Jeder Verlag muss mit den Signalfarben Rot und Orange arbeiten dürfen und sollte nicht von einem Konzern ständig bedroht werden können. Nur freier und offener Wettbewerb sichert die Qualität rechtlicher Information und dient dem Interesse der Justiz, der Anwaltschaft und letztlich dem Rechtsstaat. Die nun gebotene Löschung der Marke „Orange“ ist ein Schritt zur Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse in einem bislang durch Intransparenz und strukturelle Ungleichgewichte geprägten Verfahren.

BGH:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=141563&anz=1150&pos=6&Blank=1.pdf

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