Deutschlandweit wurden im letzten Jahr rund 340 Milliarden Euro an Renten ausgezahlt. Ein neuer Höchststand. Klingt gut, aber ist es das auch? In diesen Wochen verschickt die Deutsche Rentenversicherung Millionen von Rentenanpassungsbescheiden. Denn seit 1. Juli erhalten rund 21 Millionen Rentner in Deutschland mehr Rente. Seither gilt ein einheitlicher Rentenwert von 40,79 Euro. Vorher waren es 39,92. Durchschnittlich bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um etwas mehr als 66 Euro im Monat. Doch wie viel bleibt tatsächlich am Monatsende als Plus im Geldbeutel? Und müssen Rentner durch das Mehr an Rente nun womöglich Steuern zahlen? Die ARAG Experten haben einmal nachgerechnet.

Wer rutscht nun in die Steuerpflicht?
So schön das Mehr im Portemonnaie auch klingt – für einige Rentner bedeutet die Rentenanpassung, dass sie damit steuerpflichtig werden, weil ihre Rente den Grundfreibetrag überschreitet. Betroffen davon sind in diesem Jahr schätzungsweise rund 73.000 Ruheständler, die nun erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen.

Wie hoch sind die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner?
Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogener Altersrente gibt es seit 2023 nicht mehr. Genau wie bei der Regelaltersrente können Rentner ihre vorgezogene Altersrente daher unabhängig von der Höhe eines Hinzuverdienstes komplett beziehen. Das bedeutet, dass sie so viel zu ihrer Rente hinzuverdienen können, wie sie möchten oder schaffen – ohne dass Rentenleistungen gekürzt werden. Den Nebenjob und den Verdienst müssen Rentner ihrem Rentenversicherungsträger daher auch nicht melden. Anders sieht es nach Auskunft der ARAG Experten bei Erwerbsminderungsrenten aus. Für diese gilt eine dynamische Hinzuverdienstgrenze, die seit 2025 bei teilweiser Erwerbsminderung 39.322,50 Euro und bei voller Erwerbsminderung 19.661,25 Euro beträgt. Die Höhe des Hinzuverdienstes muss hier der Rentenversicherung mitgeteilt werden.

Was zählt zum Hinzuverdienst?
„Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen.“, heißt es im Sozialgesetzbuch 6 (Paragraf 96a Absatz 2). Nicht als Hinzuverdienst gelten laut ARAG Experten derweil Entgelte, die „eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält“. Laut ARAG Experten fallen zudem auch Entgelte, die behinderte Menschen für eine Tätigkeit von einer anerkannten Werkstatt erhalten, nicht unter den Hinzuverdienst.

Wie viel dürfen Rentner steuerfrei dazuverdienen?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Rentner ihre Einkommen genauso versteuern müssen wie Angestellte, Freiberufler oder Selbstständige. Die Einkommenshöhe, die auf der Steuererklärung angegeben werden muss, errechnet sich dabei aus der jeweiligen Rente und dem Hinzuverdienst. Keine – beziehungsweise sehr geringe – Steuern für die zusätzlichen Einnahmen fallen nur dann an, wenn es sich um einen monatlichen Hinzuverdienst von bis zu 556 Euro handelt. Einnahmen bis zu dieser Höhe zählen nämlich als Mini-Job und werden pauschal mit nur zwei Prozent besteuert. Eine sozialversicherungs- und weitergehende Steuerpflicht entfällt.

Reicht die Rente?
Rund 27 Millionen Menschen in der deutschsprachigen Bevölkerung halten ihre bisherigen Anstrengungen zur Altersvorsorge für ausreichend. Doch genauso viele befürchten, dass es im Alter nicht reicht. Tipp der ARAG Experten: Ob die Rente später zusammen mit dem, was man noch für die Altersversorgung zurückgelegt hat, reichen wird, kann man mit dem Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung, der Digitalen Rentenübersicht , herausfinden.

Aktuelles Urteil: Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente
Die Grundrente ist ein Zuschlag zur normalen Rente. Sie soll Menschen unterstützen, die lange gearbeitet, aber wenig verdient haben. Zurzeit beträgt sie durchschnittlich 86 Euro pro Monat und wird derzeit an etwa 1,1 Millionen Berechtigte gezahlt. Den Zuschlag erhalten laut ARAG Experten aber nur Rentner, die pflichtversichert waren. Wer freiwillig Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat, um seine Rente aufzubessern, erhält keinen Zuschlag. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass sich Pflichtversicherte im Gegensatz zu freiwillig Versicherten ihrer Beitragspflicht nicht entziehen können. Dadurch sind ihre Beitragszeiten meist länger und die Beiträge höher, womit sie in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen (Bundessozialgericht, Az.: B 5 R 3/24 R).

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