Ein Beispiel: Ein alleinstehender Sachbearbeiter verdient 46.000 Euro brutto im Jahr. Er akzeptiert die betriebsbedingte Kündigung und erhält eine Abfindung in Höhe von 23.000 Euro. Die Steuerberechnung erfolgt für das Veranlagungsjahr 2025.
Durch die Anwendung der Fünftel-Regelung spart der Sachbearbeiter Einkommensteuern in Höhe von 766 Euro.
Biallo-Tipp: Geben Sie eine Steuererklärung ab und beantragen Sie die Fünftel-Regelung. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 dürfen Arbeitgeber diese nicht mehr bei der Abrechnung berücksichtigen. Sie können sich die zu viel gezahlte Steuer nur über die Steuererklärung zurückholen.
Verwendete Quellen:
Interview mit Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel
Gesetzliche Grundlagen:
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html
https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++5828b334-6ec7-11ec-bbfb-001a4a160129
https://www.ihk.de/karlsruhe/fachthemen/recht/arbeitsrecht/mitarbeiter-einstellen-und-kuendigen/kuendigung-in-kleinbetrieben-2459270
Anspruch auf ALG und mögliche Sperrzeiten:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/das-muessen-sie-beachten/kuendigung-abfindung-freistellung
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Aufhebungsvertrag_und_Sperrzeit.html
Besteuerung von Abfindungen:
https://www.aktuell-verein.de/besteuerung-abfindung/
https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/abfindung-versteuern-wie-funktioniert-die-fuenftelregelung/25766094.html
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