Ausgaben für Arbeitsmittel – also für alles, was Sie benötigen, um Einkommen zu erzielen, etwa für Fachliteratur, die Fahrt zum Arbeitsplatz oder Berufskleidung – gelten als Werbungskosten. Diese werden jedoch im nächsten Steuerbescheid nur dann zusätzlich berücksichtigt, wenn Sie als Arbeitnehmer mit Ihren Ausgaben den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 1.230 Euro im Jahr 2025 überschreiten. Der Grund: Der Pauschbetrag ist beim Abzug der Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber für den Fiskus jeden Monat vom Gehalt abführt, bereits automatisch eingerechnet. Sie sollten daher prüfen, ob sich größere Anschaffungen, Weiterbildungskurse oder ausstehende Zahlungen noch in diesem Jahr bündeln lassen, um so den Pauschbetrag überschreiten zu können.
Beispiel: 2025 summieren sich Ihre Fahrkosten, die Sie über die Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent) geltend machen können, auf 750 Euro. Hinzu kommen Arbeitsmittel (300 Euro) und eine Fortbildung (350 Euro) – also insgesamt 1.400 Euro. Können Sie im nächsten Jahr in der Steuererklärung für 2025 die vollen 1.400 Euro angeben, bringt Ihnen die Differenz von 170 Euro – je nach persönlichem Steuersatz – Geld zurück.
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