Wenn Sie eine Betreuungskraft aus Osteuropa im eigenen Haushalt beschäftigen wollen, müssen Sie sicherstellen, dass das Beschäftigungsverhältnis legal ist. Es haben sich auf dem Markt zwei Modelle etabliert – das sogenannte Arbeitgebermodell und das Entsendemodell. Beide bringen Vor- und Nachteile mit sich. Lesen Sie im folgenden Abschnitt, was Sie dazu beachten müssen.

So funktioniert das Arbeitgebermodell

Bei diesem Modell wird die pflegebedürftige Person beziehungsweise ein Angehöriger selbst zum Arbeitgeber. Das heißt, Sie stellen die Haushaltshilfe im eigenen Haushalt an. Der Vorteil dieser Variante ist, dass das Arbeitsverhältnis gut legal zu gestalten ist. Ellen Tenkamp von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geht soweit, zu sagen, dass es das einzige Modell ist, das wirklich zu empfehlen ist, wenn einem Rechtssicherheit wichtig ist.

Als Arbeitgeber haben Sie großen Spielraum, das Beschäftigungsverhältnis zu gestalten: Es gibt kurze Wege der Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Nachteil allerdings ist, dass Sie sich als Arbeitgeber um die gesamte Organisation kümmern müssen: die Rekrutierung einer Hilfe, die Gestaltung des Arbeitsvertrags und des Arbeitsverhältnisses wie auch die Lohnabrechnung. Dabei können Sie allerdings Unterstützung erhalten (siehe dazu Abschnitt unten „Was Sie über Vermittlungsagenturen wissen sollten“). Ein großes Problem bei dem Modell ist, Urlaubs- und eventuell auch Krankheitszeiten der Betreuungskraft aufzufangen.

So gestalten Sie einen Arbeitsvertrag

Als Arbeitgeber müssen Sie auch einen Arbeitsvertrag mit der Betreuungskraft schließen. Sie können dazu auf ein Musterformular auf der Homepage der Organisation CariFair zurückgreifen, den Link finden Sie unter den Quellen am Ende des Textes. CariFair agiert unter dem Dach der Caritas als Vermittlungs- und Beratungsstelle für ausländische Betreuungskräfte und bietet Unterstützung bei der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses an, genauso wie das Pendant der Diakonie, FairCare. Lesen Sie mehr dazu im Abschnitt weiter unten. Im Arbeitsvertrag müssen alle tariflichen Vorgaben zu Lohn, Arbeits- und Urlaubszeit geregelt sein sowie der Arbeitsschutz muss gewährleistet sein. Das ist zu beachten:

Arbeitszeit: Erlaubt ist eine Arbeitszeit von acht Stunden täglich, verteilt auf sechs Arbeitstage in der Woche. Das sind maximal 48 Stunden pro Woche. Wird die Haushaltshilfe über CariFair oder FairCare vermittelt, werden Tarifvereinbarungen zugrunde gelegt, die von einer 38,5 Stunden-Woche ausgehen, verteilt auf sechs Arbeitstage.

Urlaub: Ein Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen gilt im Jahr. Im Musterarbeitsvertrag sind 30 Tage bei einer 5-Tage-Woche vorgesehen, 36 Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche.

Lohn: Mindestens ist der Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde zu bezahlen.

Tätigkeit: Im Vertrag sollte genau beschrieben sein, welche Tätigkeiten die Haushaltshilfe leisten soll.

Probezeit und Kündigung: Eine Probezeit von maximal vier Wochen ist sinnvoll, die Kündigungsfrist sollte einen Monat zum Monatsende betragen.

Sonstiges: Im Vertrag kann auch festgehalten sein, für welche Dauer er gilt. Möglich wäre eine Regelung, dass der Vertrag automatisch endet, wenn die pflegebedürftige Person verstirbt oder in ein Pflegeheim umzieht. Ebenso sind Regelungen zu Unterkunft und Verpflegung zu treffen und wie die Telefon- und Internetnutzung erfolgen darf. Ebenso kann festgehalten werden, ob Reisekosten übernommen werden und wenn ja bis zu welcher Höhe.

Biallo-Tipp: Als Arbeitgeber müssen Sie die Arbeitszeiten dokumentieren. Dazu sind Sie verpflichtet, wenn Sie den Mindestlohn bezahlen. Ein einfacher Stundenzettel ist ausreichend. So können Sie nachweisen, dass Sie den Mindestlohn bezahlt haben.

So funktioniert das Entsendemodell

Beliebter ist das Modell Entsendung. Früher war die Betreuungskraft in der Regel bei einer ausländischen Agentur angestellt, die sie über eine Entsendung in den deutschen Haushalt schickte. Heute vermitteln die Agenturen überwiegend Haushaltshilfen, die auf selbstständiger Basis arbeiten. Wer sich auf ein solches Modell einlässt, muss aufpassen, nicht ein ausbeuterisches Beschäftigungsverhältnis zu praktizieren. Oft ist nicht transparent, wie und ob die Haushaltshilfe sozialversichert ist und welches Honorar bei ihr überhaupt ankommt. Das Modell hat viele Haken. Oft handelt es sich dabei um eine Scheinselbstständigkeit. Bei Scheinselbstständigkeit drohen Bußgelder und der Auftraggeber muss möglicherweise die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.

Um das Beschäftigungsverhältnis legal zu gestalten, sollte man laut Verbraucherschützerin Ellen Tenkamp von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sicherstellen, dass die Helferin aus der EU stammt, eine sogenannte A1-Bescheinigung vorlegen kann als Nachweis, dass Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland zu entrichten sind und sie einen Nachweis für eine Krankenversicherung vorlegen kann, die auch Krankheitskosten in Deutschland deckt. Es gibt immer wieder Fälle, in denen die Betreuungskraft erkrankt oder einen Unfall hat und der deutsche Haushalt, in dem sie beschäftigt ist, mit den Behandlungskosten in Vorleistung gehen muss. Doch auch wenn der Versicherungsstatus der Haushaltshilfe geklärt ist, bleibt immer noch offen, welche Vergütung sie für ihre Arbeit erhält.

Biallo-Tipp: Ausländische Betreuungskräfte unterstützen viele Haushalte im Alltag und in der Pflege. Wer sie privat beschäftigt, muss jedoch rechtliche Vorgaben zu Anmeldung, Versicherung und Bezahlung einhalten. Ein weiterer Ratgeber von biallo.de zeigt, wie Sie ausländische Betreuungskräfte korrekt beschäftigen und Schwarzarbeit vermeiden.

Von Annette Jäger

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