So viel kostet das Arbeitgebermodell
Wenn Sie selbst Arbeitgeber werden, ist Lohn zu zahlen, ebenso Sozialversicherungsbeiträge und auch Steuern sind abzuführen. Hinzu kommt eine gesetzliche Unfallversicherung und Ausgaben für Kost und Logis.
So setzen sich die Kosten zusammen
Lohn: Als Lohn steht der Haushaltshilfe der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro zu. Das ist aber das absolute Minimum. Einige Vermittlungsagenturen (siehe Abschnitt unten) bezahlen mehr. FairCare unter dem Dach der Diakonie bezahlt zum Beispiel 14,50 Euro.
Sozialabgaben und Co: Zusätzlich sind Sozialabgaben zu leisten. Welche, das zeigt die Tabelle 1.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Sozialversicherungsbeiträge. Den Arbeitnehmeranteil darf der Arbeitgeber vom Lohn einbehalten. Die Beiträge muss der Arbeitgeber eigenverantwortlich an die jeweilige Krankenkasse entrichten, der Beitrag für die Unfallversicherung an den jeweiligen Träger der Unfallversicherung, wer das in Ihrem Fall ist, können Sie unter dem Link in den Quellenangaben herausfinden. Die Hilfskraft ist innerhalb von zwei Wochen bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden, beim kommunalen Unfallversicherungsträger innerhalb einer Woche nach Beschäftigungsaufnahme.
Unterkunft und Verpflegung: Sie als Arbeitgeber tragen die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung, dürfen diese aber als sogenannten geldwerten Vorteil auf den Lohn anrechnen. Als Pauschalwerte gelten hier im Jahr 2026: für Unterkunft 285 Euro, für Verpflegung 345 Euro, insgesamt 630 Euro.
Kosten für Heimreise: In der Regel trägt der Arbeitgeber auch die Kosten für Heimreisen, die die Haushaltshilfe während des Beschäftigungsverhältnisses unternimmt. Dafür sind etwa zwischen 80 bis 180 Euro anzusetzen.
Vermittlungsagentur: Wenn Sie eine Vermittlungsagentur nutzen, die Ihnen eine Haushaltshilfe vermittelt, fallen dafür auch Kosten an. Erfahrungsgemäß sind das bis zu 1.400 Euro im Jahr. Lesen Sie mehr zu Vermittlungsagenturen im folgenden Kapitel.
Biallo-Tipp: Um die Haushaltshilfe bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden, benötigen Sie als Arbeitgeber eine eigene Betriebsnummer. Diese ist bei der Agentur für Arbeit erhältlich. Lohnsteuer ist ans Finanzamt abzuführen. Dazu muss die Haushaltshilfe beim Finanzamt angemeldet werden. Außerdem müssen Sie die Haushaltshilfe beim Einwohnermeldeamt melden. Wenn Sie die Lohnabrechnung überfordert, kann zum Beispiel ein Steuerberater diese erledigen.
Versicherungsschutz der Betreuungskraft
Vergessen Sie als Arbeitgeber nicht, die Bedingungen in Ihrer privaten Haftpflichtversicherung zu prüfen. Der Tarif sollte die Haushaltshilfe einschließen. Nur so lässt sich vermeiden, dass Sie als Arbeitgeber selbst haften, wenn die Haushaltshilfe versehentlich Dritte schädigt. In neueren Policen ist eine Haftung auch für Haushaltshilfen enthalten, in älteren hingegen nicht. Falls nicht, lohnt es sich, den Tarif aufzustocken oder zu wechseln. Alternativ können Arbeitgeber auch eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen. Wenn die Hilfe im Haushalt des Pflegebedürftigen einen Schaden anrichtet, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Für solche Schäden haftet keine Versicherung.
Leistungen aus der Pflegekasse
Zur Finanzierung der Betreuungskraft aus Osteuropa können Pflegebedürftige das Pflegegeld für Angehörige der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige erhalten je nach Pflegegrad einen Zuschuss zur Pflege.
Wichtig: Wenn zusätzlich zur Unterstützung durch die Betreuungskraft ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt wird und dafür Pflegesachleistungen der Pflegekasse beansprucht werden, fällt das Pflegegeld geringer aus, da beide Leistungen verrechnet werden. Die Pflegekasse gewährt zusätzlich aber Leistungen zur Tagespflege, wenn die pflegebedürftige Person tageweise in einem Pflegeheim betreut wird.
So können Sie Steuern sparen
Wer als Arbeitgeber eine Betreuungskraft beschäftigt, kann die Ausgaben dafür steuerlich geltend machen, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Die Ausgaben lassen sich aber nur dann als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigen, wenn die Helferin im Haushalt des Steuerpflichtigen beschäftigt ist. Sollte sie von einem Angehörigen bezahlt werden, kann dieser die Kosten nur als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Als außergewöhnliche Belastung gilt eine Ausgabe, wenn sie die zumutbare Belastung überschritten hat – diese Grenze richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen. Wichtig ist, dass der Steuerpflichtige eine gültige Rechnung über seine Ausgaben vorlegen kann und der Lohn von seinem Bankkonto abgebucht wird. Der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, auch keine Quittungen über den Empfang von Bargeld.
Von Annette Jäger
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