Eine der anstehenden Gesetzesänderungen betrifft die

Arbeitnehmerüberlassung

Bereits hingewiesen hatten wir auf die Änderungen bei der Arbeitnehmerüberlassung. Stichtag ist hier der 01.04.2017.

Die beteiligten Arbeitgeber müssen sich dann ab diesem Zeitpunkt im Voraus verbindlich festlegen, ob sie eine Arbeitnehmerüberlassung oder einen Werk-/Dienstvertrag wollen. Bislang war bei Abgrenzungsschwierigkeiten noch ein Zwischenweg möglich. Man beschaffte sich einfach vorsichtshalber eine Erlaubnis der Arbeitsagentur für eine Überlassung, versucht aber, die Sache als Werkvertrag durchzubekommen (u.a. um arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen des Auftraggebers zu vermeiden). Dieser Zwischenweg fällt ab dem 01.04.2017 nun endgültig weg.

Auch die künftige Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten könnte für den einen oder anderen relevant werden. Einzelzeiten sind dann zusammenzurechnen, wenn die einzelnen Überlassungszeiten nicht länger als jeweils drei Monate auseinander liegen.

Datenschutz

Kommt zwar erst im Mai 2018 auf uns zu, allerdings sollte für eine der größten Veränderungen das Jahr 2017 als Vorbereitungszeit genutzt werden: Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird im Mai 2018 das bis dahin geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verdrängen. Damit einher gehen zahlreiche Änderungen: Wer also fremde Daten erhebt, speichert und/oder verarbeitet, sollte die Zeit bis dahin nutzen, seine Schutzmaßnahmen auf das Niveau der neuen DSGVO zu hieven.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

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