Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündete am 21. Februar 2017, dass die Kündigung von Alt-Bausparverträgen rechtens ist (Az. XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16). In der Regel sind Bausparverträge zehn Jahre nach Zuteilung kündbar, so das Urteil des Bankensenatrichters. Damit soll verhindern werden, dass die Verträge als reine Sparanlage genutzt werden. Zudem sind die hohen Renditen der Kunden für Bausparkassen ein Verlustgeschäft.

Seit ca. 2 Jahren praktizieren die Bausparkassen die Kündigung von Altverträgen. Betroffene sollten nun ihre Vertragskonstellation auf Dauer und Zuteilung prüfen. Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn die Bausparsumme noch nicht vollständig bespart wurde und der Vertrag noch nicht bzw. weniger als zehn Jahre zuteilungsreif ist.

Sollte der Fall eintreten, dass bei einer unrechtmäßigen Kündigung das Guthaben parallel ausgezahlt wird, dann ist es ratsam, das Geld vorerst nicht auszugeben. So vermeiden sie die Auffassung, dass sie den Betrag, also auch die Kündigung angenommen haben. Im Fall einer Rückabwicklung muss die gesamte Bausparsumme wieder eingezahlt werden.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

BKR Partnerschaftsgesellschaft mbB
Löbdergraben 11a
07743 Jena
Telefon: +49 (3641) 29 71 324
Telefax: +49 (3641) 29 71 325
http://www.bkr-law.de

Ansprechpartner:
Philipp Wolfgang Beyer
Telefon: +49 (3641) 29 71 324
Fax: +49 (3641) 29 71 325
E-Mail: bkr@bkr-law.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.